# Gesetz vom 5. März 1985, mit dem das Gesetz vom 10. November 1910 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens geändert wird

Gesetz vom 5. März 1985, mit dem das Gesetz vom 10. November 1910 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz, LGBl. Nr. 8/ 1971, über die Schaffung

eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und

ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für

besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste

auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens,

in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1978, wird

wie folgt geändert:

.'

82 Stück 12, Nr. 46, 47 und 48

„(3) Die Ehrenzeichen für 50jährige und 60jährige

Tätigkeit sind eine in der Ausführung jener für 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille mit

einem .Durchmesser von 4 cm, wobei das Schildchen

die Inschrift ,50' bzw. ,60' erhält."