# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gossendorf (politischer Bezirk Feldbach)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gossendorf (politischer Bezirk Feldbach)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung

LG~l. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973,

14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen

Gemeinde Gossendorf wird mit Wirkung vom 1. Juli 1985 'das Recht zur Führung eines Gemeindewappens

mit folgender Beschreibung verliehen:

"In Rot ein schrägrechtes goldenes Edelkastanienblatt

und ein rechtsgewendeter goldener Winkel. "

§ 2

Die der Gemeinde Gossendorf ausgefertigte Wappenurkunde

enthält die Beschreibung und eine Abbildung

des Gemeindewappens.

Für die' Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshaup,tmann:

Krainer