# Gesetz vom 5. März 1985, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985)

Gesetz vom 5. März 1985, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Steiermärkisches Feuerp6lizeigesetz 1985)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriff

Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung

und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden,

der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie

der Ermittlung von Brandursachen dienen.

§ 2

Abgrenzung

In die Zuständigkeit des BUndes, insbesondere in die Angelegenh"eiten des Gewerbes und der Industrie, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung

und. Sicherheit, des Verkehrswesens, des Bergwesens und des Forstwesens sowie in militärische Angelegenheiten, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes

nicht eingegriffen.

§ 3

Allgemeine ~ilichten

Jedermann ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf

die bestehenden örtlichen Gegebenheiten Handlungen

zu unterlassen, die eine besondere Begünstigung

für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden

darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren.

§ 4

Verhalten im Brandfalle

(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr, Warnung und Rettung brandgefährdeter Personen oder Maßnahmen der ersten

Löschhilfe, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht werden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdienststelle oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete

Person verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und

zumutbar ist, an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für

die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.

(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen

nicht vertraut sind, können auch Personen in der

näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet

sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten

Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Die Dienststellen der Bundesgendarmerie und Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden haben

Brandmeldungeri unverzüglich an die Gemeinde und

die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.

11. Abschnitt

Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

§ 5

Öffentliche Löschwasserbezugsstellen

Die Gemeinde hat im geschlossen bebauten Gebiet

die zur Brandbekämpfung erforderlichen Löschwasserbezugsstellen

an geeigneten Stellen zu errichten, ordnungsgemäß

zu kennzeichnen und deren Betriebsbereitschaft

durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.

§ 6

Öffentliche Brandmeldestellen, Alarm- und Brandmeldeeinrichtungen

(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmietung der Feuerwehr erforderlichen "öffentlichen Brandmeldestellen, Alarm- und Brandmeldeeinrichtungeh an

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geeigneten Stellen zu schaffen bzw. zu errichten,

ordnungsg.emäß zu kennzeichnen und deren Einsatzbzw. Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.

(2) Besteht die Brandmeldestelle ,in einer technischen Einrichtung (Brandmeldeeinrichtung) und sind

dafür ~eeignete g~meindeeigene Liegenschaften nicht vorhanden, so haben die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten geeigneter Liegenschaften die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen auf ihren liegenschaften

sowie auch das Betreten der Liegenschaft ohne

Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Solche Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sind so zu errichten,

daß die Benützung der Liegenschaft nicht wesentlich erschwert wird. Soweit es zur Durchführung eines Bauvorhabens oder einer Änderung an der liegenschaft erforderlich ist, sind die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen entsprechend zu verändern.

§ 7

Verpflichtung zur Anschaffung von nichtöffentlichen

Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen,

Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen

(1) Die Behörde hat dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten bei einer, Bewilligung einer baulichen

Anlage gemäß § 6? ' der Steiermärkischen

Bauordnung 1968 die Bereitstellung oder Errichtung '

von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen,

Löschanlagen, Löschmitteln sowie Löschwasserbezugs

stellen - soferne die vorhandenen öffentlichen

Löschwasserbezugsstellen nicht ausreichEmd sind -

mit Bescheid aüfzutragen, wenn dies wegen der Lage, der Beschaffenheit öder des Verwendungszweckes der

baulichen Anlage im Interesse der , Brandslcherheit erforderlich ist.

(2) Die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen,

Löschanlagen, Löschmittel und Löschwasserbezugsstellen nach Abs. 1 mussen dem Stand der Technik

entsprechen.

(3) Bei bestehenden baulichen Anlagen hat die Behörde dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten

die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten

Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen,

Löschmitteln und , Löschwasserbezugsstellen mit

schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offenkundig

wegen der besonderen Beschaffenheit oder des

besonderen Verwendungszweckes der baulichen

Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten,

im Interesse der BTandsicherheit erforderlich

und wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Die Lande~regierung kann durch Verordnung

nähere Bestimmungen zu Abs. 1, 2 und 3 erlassen.

III. Abschnitt

Pflichten und Maßnahmen nach einem Brand

§ 8

Brandwache und Aufräumungsarbeiten

(1) Nach einem Brand hat die zuständige Feuerwehr

eine ausreichende und entsprechend ausgerüstete

Brandwache zu stellen. Diese ist erst dann ,abzuziehen, wenn eine weitere Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Von der Beendigung der Brandwache sind die

die Brandursache erhebenden Organe zu verständigen.

(2) 'Mit Ausnahme der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dürfen nach einem Brand Handlungen,

die die Ermittlung von Brandursachen erschweren

oder behindern, nicht vorgenommen yverden'.

(3) Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen

werden, wenn die Erhebungen über die Brand'ursache

abgeschlossen sind. '

IV. Abschnitt

Feuerbeschau

§ 9

Umfang der ,Feuerbeschau

(1) Die Feuerbeschau , bei baulichen Anlagen dient

zur Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsrnaßnahmen

erschweren oder verhindern können.

(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob

(3) Die Feuerbeschau ist bei offenkundiger Brandgefahr unverzüglich, ansonsten regelmäßig alle 5 Jahre

vorzunehmen. '

(4) Die Gemeinde kann die im Abs. 3 vorgesehene

Frist für ihr Gemeindegebiet in Ausnahmefällen durch Verordnung verlängern, wenn besondere Interessen

der Brandsicherheit nicht entgegenstehen.

(5) Bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen ist die regelmäßfge Feuerbeschau alle 2 jahre

vorzunehIhen.

(6) Als besonders brand gefährdete b,auliche Anlagen im Sinne des Abs:, 5 sind anzusehen: '

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung

weitere bauliche Anlagen zu besonders brandgefährdeten Objekten nach Abs. 6 erklären.

(8) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis der besonders

brandgefahrdeten baulichen Anlagen zu führen.

§ 10

Organisation der Feuerbeschau

Zusammensetzung- der peuerbeschaukommission

(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde durchzuführen. Die Behörde hat als Sachverständige (Feuerbeschaukommission) beizuziehen:

(2) Kann ein Beschauobü~kt durch die Kommissionsmitglieder nicht genügend beurteilt werden, sind weitere

Sachverständige aus den betreffenden Sachgebieten

beizuziehen.

(3) Nichtamtliche Sachverständige nach Abs. 1 lit. ' a und b haben Anspruch auf Gebühren. Diese Gebühren

sind von der Landesregierung nach der für die Feuerbeschau aufgewendeten Zeit für jede angefangene

Stunde festzusetzen und von der Gemeinde zu tragen.

(4) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission sind

zur Verschwiegenheit über die bei der Feuerbeschau

gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.

(5) Die Anberaumung der Feuerbeschau ist dem Eigentümer bzw. Verfügungsberecbtigten rechtzeitig

anzukündigen. .

§11

Durchführung der Feuerbeschau

Verfahren

(1) Die Feuerbeschaukommission hat alle Räume des Beschauobjektes zu üQerprüfen. Die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Bauten haben die Räume

für die Feuerbeschau zugänglich zu halten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Feuerbeschau hat sich auf alle Teile des Bauobjektes zu erstrecken, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind. Das Ergebnis der überprüfung ist in einer Niederschrift (Feuerbeschauprotokoll) .festzuhalten.

(3) Werden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, sind die

erforderlichen Maßnahmen unter gleichzeitiger Festsetzung

einer angemessenen Erfüllungsfrist durch

schriftlichen Bescheid anzuordnen.

(4) In Fällen unmittelbar drohender Gefahren kann

die Behörde nach vorausgegangener Verständigung

des Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten ohne

vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides, Mängelbehebungen an brt und Stelle

veranlassen. Hierüber ist jedoch binnen 2 Wochen ein

schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die

getroffene Veranlassung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine

Zustellung wegen Abwesenheit des Empfängers von

der Abgabestelle nicht bewirkt werden kaim.

§ 12

Feuerpolizeiliche überprüfung

(Nachbeschau)

Die Behörde hat unter Beiziehung der .Feuerbeschaukommission

durch Nachbeschau unter sinngemäßer

Anwendung der §§ 10 und 11 festzustellen, ob

die gemäß § 11 Abs. 3 oder 4 getroffenen Anordnungen

durchgeführt wurden.

V. Abschnitt

Feuer, Licht- und Wärmequellen

§ 13

Feuerstätten

(1) Im Nah- bzw. Gefahrenbereich •von Feuerstätten

(Öfen; Herde, Heizkesselusw.) dürfen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe weder

verarbeitet noch gelagert werden.

(2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden

nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie

in Räumen, in denen leicht enfzündbare, leicht entflammbare

oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet

oder gelagert werden, in allen anderen Räumen nur

in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt

werden.

. (3) Feuerstätten im Freien sowie bewegliche Feuerungsanlagen

dürfen nur so aufgestellt und betrieben

werden, daß daraus keine vorhersehbare Brandgefahr

entsteht.

§ 14

Verbrennen im Freien

(1) Das Verbrennen im Freien und dq.s Abbrennen

von Flächen ist nur bei entsprechender überwachung

des Verbrennens und Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig.

(2) Die Entzündung größerer, weithin sichtbarer

Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch eine Stunde vorher, anzuzeigen.

(3) Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig. .

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§ 15

Offenes Feu~r und Licht,

sonstige Licht- und Wärmequellen

(1) Offenes Feuer und Licht darf in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staubluftgemische auftreten können, nicht benützt

werden.

(2) In den im Abs. 1 genannten Räumen besteht

Rauchverbot, welches deutlich zu kennzeichnen ist.

(3) Beleuchtungs- und Heizungsgeräte müssen so

installiert und betrieben werden, daß daraus keine

vorhersehbare Brand- oder Explosionsgefahr entsteht. . (4) In Räumen, in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staubluftgemische auftreten können,

dürfen nur explosionsgeschützte Beleuchtungs- und•

Heizungsgeräte ve.rw endet werden.

VI. Abschnitt

Brandgefährliche Tätigkeiten

§ 16

Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe

(1) Feuerarbeiten, insbesondere solche mit Schneidbrennern, Trennschleif-, Schweiß- öder Lötgeräten

sowie Erwärmungen brennbarer Stoffe, wie Teer oder

Bitumen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn

(2) Nach Durchführung von Feuerarbeiteri ist umgehend zu prüfen, ob auf Grund der besonderen örtlichen

Verhältnisse noch eine Brandgefahr besteht.

(3) Feuerarbeiten dürfen in den im§ 15 Abs. 1

genannten Räumen nicht durchgeführt werden.

§ 17

Elektrische Geräte und Anlagen

Elektrische Geräte und Anlagen sind so zu installieren und zu betreiben, daß .keine vorhersehbare Brandoder Explosionsgefahr entsteht.

VII. Abschnitt

Lagerung von brandgefährlichen Stoffen

§ 18

Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

(1) Stoffe, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen, wie leicht brennbare, leicht

entzündbare, leicht entflammbare und selbstentzündliehe

Stoffe, sind brandgefährliche Stoffe im Sinne

dieses Gesetzes.

(2) Diese sind so zu lagern und zu verwahren, daß

eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen

Bekämpfung nicht erschwert wird.

§ 19

_ Lagerung von brandgefährlichen Stoffen in Gebäuden

(1) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Zu- und Durchgängen und in offenen Dachräumen

sowie im Nahbereich von Rauchfängen und Feuerstätten (§ 13 Abs. 1) nicht gelagert werden.

(2) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen

Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste u. dgl., sind, soweit dies möglich und

zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen

oder brandsicher zu lagern .

§ 20

Einlagerung von selbstentzündlichen

Ernteerzeugnissen

(1) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu oder Grummet, dürfen in

feuchtem Zustand, außer im Falle der Silierung, nicht eingelagert werden. .

(2) Bei Bedingungen, die erkenn- und vorhersehbar

eine Selbstentzündung begünstigen, ist der Temperaturverlauf des gesamten Lagergutes mit geeigneten

Geräten zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Hat sich das Lagergut auf mehr als '700 Celsius erwärmt oder besteht sonst eine erkenn- und vorhersehbare

Gefahr der Selbstentzündung, so hat der Eigentümer

bzw. Verfügungsberechtigte sofort die notwendj.gen

. Maßnahmen unter Beiziehung der Feuerwehr zu

treffen. .

§ 21

Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen

(1) Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen

brennbaren. Flüssigkeiten benutzt werden und

dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht

schließenden; nicht brennbaren Behältern aufzubewahren

oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen ..

(2) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, sind so zu

lagern, daß dadurch keine vorhersehbare Gefaht einer Selbstentzündung entsteht. Derartige Stoffe sind Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel,

ungelöschter Kalk, Braunkohle, Leinöl, Firnis und dergleichen.

§ 22

Ausschmückung von Räumen

Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl

von Menschen dienen, wie Versammlungs-, Gaststät~

ten- oder Ausstellungsräume, Diskotheken und Bars,

dürfen nur mit schwer- oder nicht brennbaren Stoffen

ausgeschmückt werden. Zu- und Ausgänge, Fluchtwege

und Hinweise auf solche dürfen dabei riicht

verstellt oder verdeckt werden.

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VIII. Abschnitt

Sonstige Lagerungen

§ 23

Lagerung von Heiz- und Brennstoffen

(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, daß eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung

von Feuerstätten aus vermieden wird.

(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.

§ 24

Lagerung in offenen Dachräumen

(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müs'sen ohne Behinderung zugänglich sein.

Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forst wirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 20.

(2) Rauchfänge und Dacbbodenfenster sind von

jeder Lagerung frei zu halten.

IX. Abschnitt

Vorbeugender betrieblicher Brandschutz

§ 25

Betriebsbrandschutz

In Betrieben, in denen eine größere Brandgefahr

besteht, hat die Gemeinde die Bestellung von Brandschutzpeauftragten,

die -Erstellung eines Brandalarmplanes,

die Ausbildung von Betriebsangehörigen in der

ersten Löschhilfe und ihre Belehrung über das Verhalten bei Bränden sowie die Durchführung von Eigenkontrollen mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben,

sofern eine gleichartige oder, ähnliche Verpflichtung nicht bereits nach anderen gesetzlich'en Vorschriften besteht.

X. Abschnitt

Entfernung von Hindernissen

§ 26

Fluchtwege und Freiflächen '

(1) Fluchtwege inne{halb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten

sowie Freiflächen, die für das Abstellen von

Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind

ständig frei zu halten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß

zu kennz.eichnen.

(2) Wird durch einen Gegenstand auf den im Abs. 1

bezeichneten Wegen und Flächen durch Fahrzeuge,

Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. der Einsatz von

Einsatzfahrzeugen ver- oder behindert, so hat die Gemeinde die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände mit schriftlichem Bescheid, bei Gefahr im Verzug aber ohne vorausgegangenes Verfahren, zu

veranlassen.

(3) Die Entfernung des Gegenstandes sowie den Ort

der Verbringung hat die Gemeinde der örtlich zustän- ' digen Sicherheitsdienststelle unverzüglich bekarmtzu:

geben.

(4) Die Entfernung und Aufbewahrung des widerrechtlich gelagerten Gegenstandes erfolgt auf Kosten

und Gefahr des Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten, dem diese Kosten mit. schriftlichem Bescheid

aufzuerlegen sind. In diesem Bescheid ist festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes gemäß Abs. 2 gegeben

waren.

XI. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Übergangs- und Schluß bestimmungen, Behörden

§ 27

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten

der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 28

Behörden

(1) Mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz ist

Behörde im Sinne die,ses Gesetzes - soweit es sich

nicht um Verwaltungs strafverfahren handelt - der Bürgermeister. Gegen Bescheide des Bürgermeisters

kann die Berufung ,an den Gemeinderat eingebracht

und gegen dessen Entscheidung die Vorstellung nach § 94 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967

erhoben werden.

(2) In der Landeshauptstadt Graz ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes , - soweit es sich nicht um Verwaltungsstrafverfahren handelt - der Stadtsenat. Gegen Bescheide 'des Stadtsenates kann die Berufung an den Gemeinderat eingebracht werden. Gegen die Entscheidung des Gemeinderates der Landeshauptstadt

Graz ist eine Vorstellung nicht zulässig.

§ 29

Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 3, 4

Abs. 1, 2 und 3, 6 Abs.• 2 erster Satz, 8 Abs. 2 und 3" 11 Abs. 1 zweiter Satz, 13, 14, 15, 16, 17, 18 Abs. 2,19,20, 21, 22, 23, 24, 26 Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen

sowie Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden getroffenen Anordnungen und

erteilten Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung

dar und sind mit Geldstrafen bis S 30.000,- von

der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

(2) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, die in den Bescheiden getroffenen Anordnungen und

erteilten Auflagen zu erfüllen.

(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Übertretung begangen worden ist.

§ 30

Erstmalige Feuerbeschau

Die erstmalige Feuerbeschau (§§ 9 bis 12) ist bei

besonders brandgefährdeten ba';'lichen"Anlagen längstens

innerhalb von 3 Jahren, im übrigen längstens

innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.

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§ 31

Schluß bestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht etwas

anderes bestimmt, mit 1. Mai 1985 in Kraft.

(2) § 29 tritt mit dem der Kundmachung folgenden

Tag in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Feuerlöschordnung für die Landeshauptstadt Graz und ihre nächste Umgebung, Landes-Regierungsblatt

H. Abt. Nr. 5/1856, in der Fassung der Novelle LGBL Nr. 142/1921, .und die Feuerlöschordnung für das Herzogtum Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt

Graz, LGuVBl. Nr. 29/1886, in der Fassung der Novellen LGuVBl. Nr. 71/98 und 42/1909 und LGBL

Nr. 41123, 19/38 und 310/64, außer Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Gross

Erster Landeshauptmannstellvertreter