# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Juni 1985 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrermaximaltarifes für Steiermark

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Juni 1985 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrermaximaltarifes für Steiermark

Auf Grund des § 177 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBL NT. 50/1974, wird nach Durchführung des

im § 177 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1973 vorgeschriebenen

Verfahrens folgender Maximaltarif für das Rauchfangkehrergewerbe• im• Bundesland Steiermark

festgesetzt:

§ 1

a) Enger Fang

(Querschnitt bis 300cm2)

Grundgeschoß einschließlich zwei

. weiterer Geschosse S 15,80

für jedes weitere Geschoß. ... S 3,40

b) Bastard-Fang

(Querschnitt 301 bis 2000 cm2)

Grundgeschoß einschließlich zwei

weiterer Geschosse S 16,80

für jedes weitere Geschoß. S 3,50

c) Schliefbarer Fang

(Querschnitt 2001 bis 3000 cm2)

Grundgeschoß einschließlich zwei

weiterer Geschosse S 29,-

für jedes weitere Geschoß. S 6,90

d) Besteigbarer Fang

(Querschnitt mehr als 3000 cm2)

Grundgeschoß . . . S 48,10

für je,des weitere Geschoß. S 10,-

2. Rauch-,\ Abgas- und Abluftfänge für ' Sammel-,

Dampf-, Zentral-, Mehrraumheizungen oder Großfeuerstätten

U, dgl.

a) für die ersten 10 KW Nennheizleistung

....... , .. S 45,90 .