# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Stallhofen (politischer Bezirk Voitsberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Stallhofen (politischer Bezirk Voitsberg)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der ~undmachung

LGBl. NI. 127/1972~ und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973,

14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen

Gemeinde Stallhofen wird mit Wirkung vom 1. Juli 1985 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens

, mit fQlgerider Beschreibung verliehen:

"In Blau ein goldgesäumter roter Pfahl, darin über

Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berech- , einem wachsenden goldenen

Abtstab drei goldene

nung ist dem Kehrpfiichtigen auf Verlangen eine Kugeln im Dreipaß" .

Abrechnung zu geben,eine Durchschrift dieser Abrechnung ist vom Rauchfangkehrermeister aufzube,

wahren.

§ 9

Die in diesem Tarif 'festgesetzten Entgelte enthalten

die Ums'atzsteuer (Mehrwertsteuer) von 20 % gemäß § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. NI. 223, in der Fassung des BGBl. NI. 587/1983.

§ 2

Die der Gemeinde Stallhofen ausgefertigte Wappenurkunde

enthält die Beschreibung und eine Abbildung

des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer