# Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische Mittelstandsförderungsgesetz geändert wird

Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische Mittelstandsförderungsgesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Mittelstandsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1977, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Als Betriebe des gewerblichen Mittelstandes

und der freien Berufe im Sinne dieses Gesetzes gelten solche, die nicht mehr als 99 pflichtversicherte Arbeitnehmer b,eschäftigen bzw. bes•chäftigen werden."

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Förderung kann, von den in den Art. III bis V angeführten Sonderfällen abgesehen, erfolgen durch

(1) Dem Landtag ist mindestens alle zwei Jahre ein

schriftlicher Bericht der Landesregierung über die wirtschaftliche Lage der Industriebetriebe, des

gewerblichen Mittelstandes und der freien Berufe, die soziale Lage der Beschäftigten, die Ergebni~se der

nach diesem Gesetz.und dem Steiermärkischen Industrieförderungsgesetz durchgeführten Förderungen

und •der künftigen Erfordernisse (Wirtschaftsforderungsbericht) vorzul~gen.

(2) Zur Mitwirkung bei der Erstellung dieses Eerichtes wird beim Amt der Landesregierung eine Kommission

gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission führt

das für die Angelegenheiten des Handels, des Gewerbes

und der Industrie zuständige Mitglied der Landesregierung

oder ein von ihm bestimmter Vertret,er. Der Kommission gehören weiters an:

(3) Die Kammern, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung Österreichischer Industrieller

und die Arbeitsmarktverwaltung bestellen ihre

Mitglieder selbst, die Sachverständigen und der Vertreter

der freien Berufe werden durch den Vorsitzenden

und die Parteienvertreter durch '(He im Landtag

vertretenen Parteien bestellt. Bestellungen können

jederzeit widerrufen werden. Falls kein früherer

Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Stellungnahme der Kommission ist mit dem Bericht dem Landtag vorzulegen.

(5) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und

die Reisezulagen der Mitglieder der Kommission sind nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VII,

Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.

. (6) Die Tätigkeit der Kommission ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Kommission

mit einfacher Mehrheit zu beschließen und von dei

Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung

hat insbesondere die Bestimmungen über die

innere Organisation, über die Mindestzahl der abzuhaltenden

Sitzungen, über das Verfahren bei Beratungen

und über die Beschlußfassung zu enthalten.

(7) Diese Kommission hat auch die im § 12 Steiermärkisches Industrieförderungsgesetz 1977 genannten

Funktionen wahrzunehmen."

„(1) Die Landesregierung kann; von den in den Art. III bis V angeführten Sonderfällen abgesehen, auf schriftliches Ansuchen eine Förderung nach § 3 unter den im § 9 angeführten Voraussetzungen gewähren für

„(2) Unternehmen .. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren (ausgenommen das Vorverfahren gemäß §§ 79 ff. AO) eröffnet wurde, können bis zum Abschluß des Verfahrens nicht gefördert werden."

8. § 9 wird durch folgenden Abs. 3 ergänzt:

„(3) Für zu gewährende Darlehen und Haftungen

sind Sicherheiten erforderlich. Als Sicherheiten kommen insbesondere Hypotheken, sonstige Pfandrechte

und Bürgschaften sowie Haftungsübernahmen von Bürgschaftsgenossenschaften und anderen Institutionen in Betracht. "

„(2) Eine Vorlage an den Beirat ist nicht erforderlich, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt bzw. zu beschäftigen beabsichtigt, weniger als 50 und das zu fördernde Investitionsprojekt weniger als 5 Millionen Schilling beträgt. Außerdem entfällt die Vorlage bei Förderungsmaßnahmen

im Sinne der Art. III, IV und V dieses Gesetzes."

(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung des Fremdenverkehrs in der Steiermark einen Fremdenverkehrs-Investitionsfonds.

(2) Fondshilfe nach § 17 Abs. 1 Z. 1-4 kann zur Durchführung von Investitionen gewährt werden,

wenn diese eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens und eine Anpassung an Markterfordernisse herbeiführen.

(3) Als Förderungswerber kommen Inhaber von

Gastgewerbe- und Fremdenverkehrsbetrieben in Frage, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

für Steiermark (Sektion Fremdenverkehr) angehören

und deren zu fördernde Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet. "

(1) Der Fremdenverkehrs-Inyestitionsfonds wird 'vom Amt der Landesregierung verwaltet.

(2) Über Stand .und Gebarung des Fonds ist dem Landtag alljährlich Bericht zu erstatten."

(1) Die Fondshilfe besteht:

(2) Der Förderungswerber hat einen Eigenmittelanteil (inklusive Eigenleistungen) von mindestens 30 %

zu tragen."

18. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung § 18.

§ 18 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der § § 6, 7, 9 und 12 sinngemäß."

19. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung § 19.

§ 19 hat zu lauten: .

„§ 19

Fonds für gewerbliche Darlehen

(1) Zur Gewährung von Förderungen an Kleingewerbetreibende für Betriebsinvestitionen und Maßnahmen

im Sinne des § 23 Abs. 1 Z. 4 wird.als zweckgebundenes

Vermögen ein Fonds mit der Bezeichnung "Fonds

für gewerbliche Darlehen" errichtet.

(2) Gewerbliche Kleinbetriebe im Sinne dieses Gesetzes Sind. Gewerbebetriebe aller Art, ausgenommen Fremdenverkehrsbetriebe im Sinne des § 13 Abs. 3, die der Kammer der gewerblichen Wi'rtschaft für Steiermark angehören, deren zu förder'nde

Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet und bei welchen tlicht alle der folgenden Grenzwerte 'überschritten werden: Bilanzsumme: 4 Millionen Schilling,

Umsatz: 14 Millionen Schilling (exklusive Umsatzsteuer).

Beschäftigte: 25 (exklusive Lehrlinge)."

(

100 Stück 15, Nr. 57

(1) Die Fondshilfe besteht

(2) Der Förderungswerber hat einen Eig,enmittelanteil (inklusive Eigenleistungen) von mindestens 30 %

zu tragen."

23. Der bisherige § ,22 erhält die Bezeichnung § 24. Im § 24 ist die Verweisllng auf § 21 zu ändern in eine , Verweisung auf § 23.

.. 24. Der bisherige § 23 erhält die Bezeichnung § 25.

§ 25 hat zu lauten: '

„§ 25

(1) Fondshilfen gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1-3 werden zur Durchführung baulicher Investitionen, wie Neuerrichtung, Um-, Zubau, Adaptierung und Einrichtung von

Betriebsräumen, zur Anschaffung von Maschinen,

Geräten, Werkzeugen, EDV-Anlagen, Transport- und Arbeitsfahrzeugen, ebenso zur Finanzierung von aktivierungspflichtigen Ablösen des Anlagevermögens,

wie z. B. Inventar-, Mietrechtsablösen, derivativer Erwerb von Firmenwerten, gewährt. Bei Anschaffungen können auch gebrauchte Wirtschaftsgüter Berücksichtigung finden.

(2) ,Im Rahmen der Fondshilfe können nicht berücksichtigt werden:

(1) Förderungswerber können sein

(2) Die Neugründung bzw. Betriebsübernahme darf

nicht länger als zwei Jahre, gerechnet von der AntragsteIlung, zurückliegen." .

28. § 30 hat zu lauten:

„§ 30

(1) Die Förderung besteht

(2) Die Auszahlung der Förderungen erfolgt in Form

eines einmaligen Zuschusses.

(3) Förderungen gemäß Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden, die maximale Förderung

darf aber insgesamt S 60.000, - nicht überschreiten.

(4) Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. I

§§ 4 bis 7 und des Art. 11 §§ 9 und 12 sowie des Art. IV § 23 Abs. 2 sinngemäß Anwendung."

29. Die bisherigen §§ 27 bis 28 erhalten die Bezeichnung §§ 31 bis 32. .

Artikel 11

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

58,

H. Heidinger

Landesrat