# Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische Industrieförderungsgesetz abgeändert wird

Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische Industrieförderungsgesetz abgeändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Industrieförderungsgesetz, LGBl. Nr. 63/ 1977, wird wie folgt geändert:

„(2) Als Unternehmen (Großbetriebe) im Sinne dieses Gesetzes gelten solche, die mehr als 99 pflichtversicherte Arbeitnehmer beschäftigen oder beschäftigen

werden." .

5. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Förderung zur Erreichung der im § 1

genannten Zwecke kann erfolgen durch

„(2) Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren (ausgenommen das Vorverfahren gemäß §§ 79 ff. AO) eröffnet wurde, können bis zum Abschluß des Verfahrens nicht gefördert werden."

8. § 8 Wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt:

„(3) Für zu gewährende Darlehen und Haftungen

sind Sicherheiten erforderlich.• Als Sicherheiten kommen insbesondere Hypotheken, sonstige Pfandrechte

und Bürgschaften sowie Haftungsübernahmen von Bürgschaftsgenossenschaften und and~ren Institutionen in Betracht. "

9. § 9 hat zu lauten:

„§ 9

Mitspracherecht der Vertreter der Arbeitgeber,

Arbeitnehmer und von Institutionen bei der Gewährung

von Förderungen

(1) Zur Begutachtung der Förderungswürdigkeit

eines Vorhabens, um dessen Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angesucht wird; ist

beim Amt der Landesregierung ein Beirat einzurichten.

(2) Der Beirat wird von der Land~sregierung bestellt und besteht aus:

(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit aller Mitglieder bzw. Ersatzmit- .

glieder zu beschließen ist. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen übe; die Beschlußfähigkeit, die innere Organisation und das Verfahren zu

enthalten.

(4) Die Mitgliedschaft zu dem Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekosten und die Reisezulagen

der Mitglieder des Beirates sind nach den für

Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7,

geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land

zu tragen."

10. § 10 hat zu lauten:

„§ 10

Tätigkeit des Beirates

(1) Das Amt der Landesregierung hat vor Beschlußfassung durch die Landesregierung über die Gewährung

von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz

die Ansuchen samt den Unterlagen mit einer zusammenfassenden

Darstellung der für die Entscheidung

notwendigen Kriterien dem Beirat zur Begutachtung

zu übermitteln.

(2) Eine Vorlage an den Beirat ist nicht erforderlich, wenn das zu fördernde Investitionsprojekt weniger als 5 Millionen Schilling beträgt.

(3) Der Beirat ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Unterlagen gegenüber

der Landesregierung ein Gutachten abzugeben. Nach

Ablauf dieser Frist ist die Landesregierung berechtigt, eine Entscheidung auch orne Vorliegen eines Gutachtens zu treffen." .

(1) Dem Landtag ist mindestens alle zwei Jahre ein

schriftlicher Bericht der La"ndesregierung über die wirtschaftliche Lage der Industriebetriebe, des

gewerblichen Mittelstands und der freien Berufe, die soziale Lage der Beschäftigten, die Ergebnisse der

nach diesem Gesetz und dem Steiermärkischen Mittelstandsförderungsgesetz durchgeführten Förderungen

und der künftigen Erfordernisse (Wirtschaftsförderungsberi~

ht) vorzulegen.

(2) Zur Mitwirkung bei der Erstellung dieses Berichtes wird beim Amt der Landesregierung eine Kommission

gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission führt

das für die Angelegenheiten des Handels, des Gewer-.

bes und der Industrie zuständige Mitglied der LandesregIerung

oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Der KO!Ilmission gehören weiters an: .

(3) Die Kammern, der Österreichische Gewerkschaftspund, die Vereinigung Österreichischer Industrieller

und die Arbeitsmarktverwaltung bestellen ihre

Mitglieder selbst; die Sachverständigen und der Vertreter

der freien Berufe werden durch den Vorsitzenden

und die Parteienvertreter durch die im Landtag

v'ertretenen Parteien bestellt. Bestellungen können

jederzeit widerrufen werden. Falls kei.n früherer

Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Stellungnahme der Kommission ist mit dem Bericht dem Landtag vorzulegen.

(5) Die Mitglie'dschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und

die Reisezulageri der Mitglieder der Kommission sind nach den . für Landesbeamte der Dienstklasse VII,

Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.

(6) Die Tätigkeit der Kommission ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Kommission

mit einfacher Mehrheit zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung

hat insbesondere Bestimmungen über die innere

Organisation, über die Mindestzahl der abzuhaltenden

Sitzungen, über das Verfahren bei Beratungen und

über die Beschlußfassung zu enthalten. '

m Diese Kommission hat auch die im § 5 Steiermärkisches

Mittelstandsförderungsgesetz . 1977

genannten Funktionen wahrzunehmen. U

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

H. Heidinger

Landesrat