# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15. April 1985 mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15. April 1985 mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBL Nr. 289, betreffend

Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, wird

mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung

und mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Artikel I

Die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen

Landesregierung, LGBL Nr. 54/1975, wird w~e

folgt geändert:

Nach § 4 ist folgender § 4 a einzufügen:

„§ 4 a

Korreieratsangelegenheiten

(1) Sind nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für eine Angelegenheit zwei Mitglieder der Landesregierung 'als Korreferenten zuständig, so kann in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung neben einer federführenden Abteiiung (Gruppe)

eine andere als mitbeteiligt bezeichnet werden.

(2) Die federführende Abteilung (Gruppe) hat alle Korreferatsangelegenheiten betreffenden Geschäftsstücke von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere

Entwürfe für Landesgeset'ze und für Verordnungen

sowie Berufungsangelegenheiten der mitbeteiligten

Abteilung (Gruppe) zur Kenntnis zu bringen. Eine Erledigung darf in derartigen Angelegenheiten erst

erfolgen, wenn die mitbeteiligte Abteilung (Gruppe) ihr Einverständnis erklärt hat. Eine Verweigerung des Einverständnisses ist zu begründen. Hat sich die mitbeteiligte Abteilung (Gruppe), binnen drei Wochen nach

Einlangen des Geschäftsstückes nicht geäußert, so gilt dies als Erklärung des Einverständnisses.

(3) Der mitbeteiligten Abteilung (Gruppe) sind auf

deren Verlangen auch andere Geschäftsstücke, die Korreferatsangelegenheiten betreffen, zur Kenntnis zu bringen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Krainer