# Gesetz vom 21. Mai 1985 über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkisclien Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H.

Gesetz vom 21. Mai 1985 über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkisclien Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H.

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Landesbedienstete, deren Dienststelle am 31. Dezember 1984 eine Landeskrankenanstalt war und bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ist, werden auf die Dauer ihres Dienststandes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Steiermärkisehen Krankenanstalten Gesellschaft m. • b. H. (im

folgenden kurz Krankenanstalten .Gesellschaft

genannt) zur Dienstleistung zugewiesen.

§ 2

Sonstige Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Krankenanstalten Gesellschaft im Dienststand des Landes sind, können, ~oweit dies im Interesse des Betriebes und der Verwaltung der Krankenanstalten erforderlich ist, von der Landesregierung

unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete

der Krankenanstalten Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden. Eine solche

Zuweisung ist ohne Zustimmung des ~ediensteten nur

innerhalb von 12 Monaten ab Errichtung der Krankenanstalten

Gesellschaft zulässig:

§ 3

(1) Als Dienstbehörde erster Instanz für die der Krankenanstalten Gesellschaft zur Dienstleistung

zugewiesenen Landesbeamten wird das Krankenanstaltenpersonalamt eingerichtet.

(2) Mit der Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes ist das jeweilige für Personalangelegenheiten

zuständige Mitglied des Vorstandes der Krankeni.mstalten Gesellschaft zu betrauen.

(3) Dieses Vorstandsmitglied ist auch mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den der Krankenanstalten Gesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten,

' die nicht Landesbeamte sind, zu betrauen.

108 Stück 17, NT. 64 und 65

(4) Als Dienstbehörde erster Instanz ist das Krankenanstaltenpersonalamt für .alle Personalangelegenheiten

zuständig, mit Ausnahme der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, der Beförderung, der Überstellung, der Versetzung in den Ruhestand

aus Krankheitsgründen und der AußerdienststeIlung

politischer Mandatare. In letzteren Angelegenheiten

entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Leiters des Krankenanstaltenpersonalamtes.

§ 4

(1) Die Krankenanstalten Gesellschaft hat für die zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten

dem Land den Personalaufwand zu ersetzen ..

(2) Die Krankenanstalten Gesellschaft hat dem Land

die Kosten des Pensionsaufwandes für die Beamten des Ruhestandes und für die ehemaligen Vertragsbediensteten, denen eine Zusatzpension zuerkannt

wurde und die den Landeskrankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesen waren und für jene Landesbeamten

und Vertragsbediensteten, die nach diesem Gesetz zur Dienstleistung zugewiesen werden, zu ersetzen. (;3) Soweit die Krankenanstalten Gesellschaft sonstige Leistungen (Dienst- oder Sachleistungen) des Landes in Anspruch nimmt, sind die dem Land

dadurch erwachsenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.

§ 5

Das Krankenanstaltenpersonalamt kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Einrichtungen der Krankenanstalten Gesellschaft bedienen.

Krainer

Landeshauptmann

Hasiba

Landesrat