# Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Leistung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Abfertigungen an Bedienstete der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Steiermärkisches Gemeindebediensteten- Ruhebezugsleistungsgesetz 1985)

Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Leistung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Abfertigungen an Bedienstete der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Steiermärkisches Gemeindebediensteten- Ruhebezugsleistungsgesetz 1985)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

•1. Abschnitt

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von

den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBL Nr. 6411953, in der Fassung

der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBL

Nr. 54/ 1955, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes

1957, LGBL Nr. 34, in der jeweils geltenden

Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.

(2) Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von

Abfertigungen auf Grund des' Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBL

Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlichrechtliche Bedienstete der Gemeinden.

§ 2

Erbringung der Leistungen

, (1) Träger der Zahlungsverpflichtung nach § 1 ist das Land Steiermark nach Maßgabe dieses Gesetzes,

(2) Die Gemeinden haben dem Land die zur Erfüllung

der Zahlungsverpflichtung notwendigen finan ziellen Mittel nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ersetzen,

2. Abschnitt

§ 3

Beiträge der Gemeinden

Die Gemeinden haben dem Land folgende Beiträge

zu erbringen:

L Beiträge 'von den Bezügen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (§ 5);

2, Beiträge vom Entgelt aller nicht öffentlich-re;htlichen Bediensteten (§ 6); . .

(1) Die von den Bediensteten nach § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes . 1957 zu' entrichtenden

Pensionsbeiträge sind von den Gemeinden dem Land

zu überweisen.

. (2) Weiters sind die Überweisungsbeträge nach §§ 308 und 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBL Nr: 189/1955, abzutreten.

§ 5

Beiträge von den Bezügen der öffentlich-rechtlichen

BedIensteten .

(1) Vom für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Teil des Monatsbezuges eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Gemeinde 35 v. H. als

Beitrag gemäß § 3 Z. 1 zu entrichten.

(2) Stichtag für die Ermittlung der Höhe dieses Beitrages ist der 1. Jänner des betreffenden Haushaltsjahres. Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter

während des Jahres durch Dienstentsagung, Ruhestandsversetzung oder Tod aus dem Dienstverhältnis

iius, sind die• über die tatsächliche Dauer des aktiven Dienstverhältnisses hinaus entrichteten Beiträge der Gemeinde gutzuschreiben.

(3) Wird ein Bediensteter in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach dem Steiermärkischen Gemeindebedienstetenges.etz 1957 nach Vollendung

des 4.0. Lebensjahres aufgenommen, ist im ersten Jahr des Dienstverhältnisses ein erhöhter Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt das Zehnfache der Höhe

nach Abs. L Er erhöht sich für jedes weitere Lebensjahr,

das der Bedienstete zum Zeitpunkt der Aufnahme

begonnen hat, um einen Jahresbeitrag.

§ 6

Beiträge vom Entgelt der nicht öffentlich-rechtlichen

Bediensteten

(1) Von den im Rechnungsabschluß einer Gemeinde

nachgewiesenen Leistungen für Personal an nicht öffentliCh-rechtliche Bedienstete ist ein Beitrag in Höhe von 12 v. H. zu entrichten.

Stück 17, Nr. 65 109

(2) Für die Berechnung des Beitrages ist der dem

laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene Rechnungsabschluß heranzuziehen. In die Berechnungsgrundlage

sind die Geldbezüge der Gemeinde-Vertragsbediensteten, Angestellten und Arbeiter, weiters

die Geldbezüge der ständigen sonstigen Bediensteten, Angestellten und Arbeiter - mit Ausnahme des Personals in Standardkrankenhäusern - nach dem Nachweis

über Leistungen für Personal gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 ader Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV, BGBl. Nr. 159/ 1983, heranzuziehen.

§ 7

Dienstpostenausfallsbeitrag

'(1) Wird ein Dienstposten eines öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten durch Dienstentsagung,

Versetzung in den dauernden Ruhestand oder durch

Tod oder der Dienstposten eines Vertragsbediensteten durch Enden des Dienstverhältnisses im Sinne des § 33 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes frei und nicht mehr mit einem öffentlichr~

chtlichen Bediensteten derselben Verivendungsgruppe, einem Vertragsbediensteten derselben oder

einer -gleichwertigen Entlohnungsgruppe . oder überhaupt nicht mehr besetzt, so ist ein Dienstpostenausfallsbeitrag nach § 3 Z. 3 in Höhe von 20 v. H. des

letzten für die BeIp.essung des Ruhebezuges heranzuziehenden Teiles des Monatsbezu!jes bzw. des Bezugesnach § 17 Abs. 1 Gemeinde-Vertrags bedienstetengesetz zu entrichten.

(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist bis zur Nachbesetzung, höchstens aber für einen Zeitraum von 10 Jahren

einzuheben. Er ist dann nicht zu entrichten, wenn die Gemeinde nachweist, daß die Auflassung des Dienstpostens oder seine Nichtnachbesetzung durch eine Änderung des Arbeitsaufwandes der Gemeinde unabdingbar

geworden ist.

§ 8

Ausgleichsbeitrag

(1) Von der Gesamtsumme jener Zahlungen, die das Land nach filiesem Gesetz zu erbringen hat, hat die einzelne Gemeinde einen Beitrag in Höhe von 8 v. H. des auf sie entfallenden Anteiles, an der Gesamtsumme als Ausgleichsbeitrag zu entrichten.

(2) Stichtag für die Berechnung ist der 1. Jänner des laufenden Haushaltsjahres.

3. Abschnitt

§ 9

Vorschreibung und Entrichtung der Beiträge

(1) Die nach § 3 von den Gemeinden zu leistenden

Beiträge sind jährlich durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ihrer Höhe und dem Grunde

nach. festzu.stellen, den Gemeinden bis längstens

1. April des laufenden Haushaltsjahres mitzuteilen und

von diesen in Jahreszwölftein zu entrichten.

(2) Von den Beiträgen nach § 4 ist der Pensionsbeitrag monatlich im nachhinein zu überweisen. Bei

der Beantragung von Überweisungs beträgen nac~

dem ASVG hat die Gemeinde zu veranlassen, daß

diese direkt dem Land Steiermark überwiesen werden.

(3) Das Nähere über die Mitteilung und Entrichtung

ist von der Landesregierung durch Verordnung zu

regeln.

§ 10

Rückzahlung von Beiträgen

Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

gemäß § 66 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957

aufgelöst oder wird der öffentlich-rechtliche

Bedienstete entlassen, so sind über Antrag der Gemeinde die für den betreffenden Bediensteten ent- . richteten Beiträge nach §. 3 Z. 1 und die nach § 4 entrichteten Pensionsbeiträge bis zur Höhe des von der Gemeinde gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbetrages

zurückzuzahlen.

§11

Mitteilungspflicht der Gemeinden

(1) Als Grundlage (ür die Erfüllung der Verpflichtung nach § 2 haben die Gemeinden alle dienst- und besoldungsrechtlichen Verfügungen sowie Bescheide

über die Zuerkennung und über die Einstellung von

Ruhe- und Versorgungsgenüssen in Abschrift gegen

Zustellnachweis dem Land zu übermitteln. Vor jeder

Zuerkennung eines Ruhe- oder Versorgungsgen.usses

bzw. einer Abfertigung haben die Gemeinden dem Land alle zur Nachprüfung der gesetzlichen Ansprüche

erforderlichen' Unterlagen zur Verfügung zu

stellen. .

(2) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge

nach § 3 Z. 1 haben die Gemeinden dem Land bi~

30. März jedes Jahres eine Nachweisung über alle

in , ihrem Dienst stehenden öffentlich-rechtlichen

Bediensteten unter Angabe der Verwendungsgruppe,

. der Dienstklasse und der Gehaltsstufe sowie des für ,

die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges vorzulegen.

4. Abschnitt

§ 12

Haushaltsrechtliche Vorschriften

(1) Die nach §.3 und § 4 dem Land zu entrichtenden

bzw. abzuliefernden Beiträge sind zweckgebunden zur Deckung der Verpflichtungen nach § 2 dieses Gesetzes zu verwenden.

(2) Mit Ende eines Haushaltsjahres verbleibende

Einnahmenreste (Überschuß) sind einer Rücklage

zuzuführen. Diese Rücklage dient zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtung nach § 2. Sie darf nicht zur Liquiditätsdeckung des laufenden Haushaltsjahres

herangezogen werden; Entnahmen aus der Rücklage

sind nur über Beschluß der Landesregierung zulässig. Der nach § 16 eingerichtete Beirat ist vor Beschlußfassung zu hören.,

(3) Kann ein Haushaltsausgleich auch unter. Auflösung aller Rücklagen nicht mehr erreicht werden, so

ist je riach Notweridigkeit der Beitrag gemäß § 6 bis auf 13 v. H. zu erhöhen. Hiezu ist ein Beschluß der Landesregierung notwendig.

(4) Kann der Haushaltsausgleich auch nach Aufwendung des Abs. 3 nicht erreicht werden, kann das Land

den ungedeckten Aufwand den Gemeinden nach Maßgabe

des § 13 vorschreiben.

J

110 Stück 17, Nr. 65 und 66

§ 13

Nicht gedeckter Aufwand

(1) Für jede Gemeinde ist ein "Gemeindekonto" zu

führen, aus dem hervorzugehen hat, welche Beiträge

die Gemeinde im Laufe eines Haushaltsjahres geleistet

hat (§§ 3 und 4) und wieviel an Zahlungen vom Land

für diese Gemeinde erbracht wurden.

(2) Für die Berechnung der nach § 12 Abs. 3

vorzuschreibenden Beiträge ist aus dem Verhältnis der Gesamtleistungen des Landes für alle Gemeinden zu

der Leistung an die einzelnen Gemeinden ein anteils~ mäßiger Prozentsatz zu errechnen. Aufgrund dieses Prozentsatzes ist der ungedeckte Abgang des Haushaltsjahres auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen . .

(3) Für die Vorschreibung ist § 9 sinngemäß anz~wenden. -5. Abschnitt

§ 14

Begrenzung der Verpflichtungen des Landes

(1) Die Verpflichtungen des Landes nach § 1 sind

soweit beschränkt, als Zahlungen nur in jener Höhe

anerkannt werden, wie sie einem vergleichbaren

Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes

gebühren würden.

(2) Zur Festst~llung der HÖhe der Zahlungsverpflichtung" ist ein Laufbahnvergleich durchzuführen.

(3) Würden sich bei einem Laufbahnvergleich für

den einzelnen Bediensteten höhere Zahlungsverpflichtungen als für einen Beamten oder Vertragsbediensteten

des Landes ergeben, so hat die Differenz die .

Gemeinde dem Land z-ii ersetzen. Für' die Vorschreibung

dieses Ersatzes sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes ,sinngemäß anzu- '

wenden.

§ 15

Entscheidung über Streitfälle

(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag das Amt der Steiermärkischen . Landesregierung mit Bescheid. Dagegen ist •

die Berufung an die Steiermärkische Landesregierung zulässig.

(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung

, ist der nach § 16 zu errichtende Beirat zu hören.

§ 16

Beirat

(1) Zum Zwecke der Beratung der Landesregierung

in allen die Vollziehung dieses Gesetzes betreffenden Angeleger.J.heiten ist ein Beirat eirizurichten. Er besteht aus 9 Mitgliedern und 9 Ersatzmitgliedern. Die Funke tionsperiode fällt mit der Funktionsperiode der Landesregierung zusammen.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden im Verhältnis der Parteienstärkein der Landesregierung von dieser übe~ Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien. ernanr.J.t.

'(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehr~namt. Die Mitglieder können auf Antrag den Ersatz ihrer notwendig erwachsenen Auslagen gemäß

der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift für Lan- .

desbeamte beanspruchen.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit einen Obmann und 2 Obmannstellvertreter.

Für seine Geschäftsführung gelten die Bestimmungen

des 3. Abschnittes im 2. Hauptstück der Gemeindeordnung

1967, LGBL NI. 115, in der jeweils geltenden

Fassung mit der Maßgabe, daß die Sitzungen des Beirates nicht öffentlich sind.

§ 17

. Übergangsbestimmungeri

(1) Der nach dem 7. Abschnitt des Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetzes 1957 bestehende

"Pensionsfonds der Gemeinden" wird allfgelöst. Zur Liquidierung ist vom Amt der Steiermärkischen Landesregienl,

ng spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung

des Rechnungsabschlusses des Landes für das Jahr

1984 ein letzter Rechnungsabschluß des "Pensionsfonds

der Gemeinden" zu erstellen.

(2) Ergeben sich in diesem Rechnungsabschluß

überschüsse oder ausgewiesene Vermögensbestände,

so fallen diese dem Land zu. Ergeben sich Abgänge, so

sind sie aus dem Landeshaushalt zu decken.

§ 18

InkJ;afttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit L Jänner 1985 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden § 2 Abs. 4 und die Bestimmungen des 7. Abschnittes des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBL NI. 34,

, aufgehoben.

Krainer

Landeshauptmann

Gross

Erster Landeshauptmannstellvertreter