# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. September 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Marktgemeinde Frohnleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. September 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Marktgemeinde Frohnleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung

•.LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen

Marktgemeinde Frohnleiteil wird mit Wirkung

vom 1. August 1985 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

"In rotem Schild ein, wasserfarbener Fluß, der die

unterhalben Schildränder füllt und über den im Schildfuß eine silberne Brücke zu einem silbernem Turm

führt; dieser mit geschindeltem hohen Pultdach, einem Zinnenkranz von vier Zinnen, darin schwarze Schlüssellochscharten, das To'r geöffnet mit einem sich vor

.schwarzem Grund hebenden silbernen Fallgitter, darüber zwei schwarze Öffnungen in Form von Schlüssellochscharten,

"

§ 2

Die der Marktgemeinde Frohnleiten ausgefertigte

Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer