# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985 über die Erklärung des Ramsauer Todes zum Naturschutzgebiet

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985 über die Erklärung des Ramsauer Todes zum Naturschutzgebiet

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes

1976, LGBl. NI. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das "Ramsauer Torf" genannte Hochmoor einschließlich der Wasserfläche (Zone A) und der 'vorgelagerten Aufschüttungsfläche (Zone B) in der KG. Leithen,

Gemeinde Ramsau am Dachstein, politischer

Bezirk Liezen, wird zwecks Erhaltung seines Erscheinungsbildes

und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet

erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung, § 2

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: