# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1985 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Industrieförderungsgesetzes

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1985 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Industrieförderungsgesetzes

Artikel I

(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird das Steieimärkische Industrieförderungsgesetz, LGBl. Nr. 63/ 1977, in der Anlage wiederverlautbart.

(2) Das Steiermärkische Industrieförderungsgesetz

ist am 1. Dezember 1977 in Kraft Qetreten.

Artikel II

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

dem Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische

Industrieförderungsgesetz abgeändert' wird, LGBl. Nr.' 58/ 1~85, ergeben.

(2) Das im Abs. 1 bezeichnete. Gesetz ist mit 30. Juli 1985 in Kraft getreten.

Artikel III

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Steiertnärkf.

sches Industrieförderungsgesetz .. zu zitieren.

Artikel IV

Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung

enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes

folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden

an den wiederverlautbarten Text gebunden.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer