# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1985 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Mittelstandsförderungsgesetzes

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1985 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Mittelstandsförderungsgesetzes

Artikel I

(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,'

LGBl. NI. 47/194.9, wird das Steiermärkische Mittelstandsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1917, in der Anlage wiederverlautbart. ./

(2) Das Steiermärkische Mittelstandsförderungsgesetz ist am 12. Aug~st 1917 in Kraft getreten.

Artikel II

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

dem Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermär118

Stück 18, NT. 74

kische Mittelstandsförderungsgesetzgeändert wird, LGBl. Nr. 57/1985, ergeben.

(2) Das im Abs. 1 bezeichnete Gesetz ist mit 30. Juli 1985 in Kraft getreten. .

Artikel III

Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Steiermärkisches

Mittelstandsförderungsgesetz" zu zitieren.

Artikel IV

'Im Text der Wiederverlautbarung werden die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 Steiermärkisches Mittelstandsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1977, i. d. F.

der Novelle LGBl. Nr. 57/1985, über das Außerkrafttreten folgender älterer Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt: