# Landesverfassungsgesetz vom 21. Mai 1985, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird

Landesverfassungsgesetz vom 21. Mai 1985, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Verfassungsgesetz 1960,LGBl. Nr.1, in

der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 62/1960, 358/1964, 53/1969, der 'Kundmachung

LGBl. Nr. 127/1972, der Verfassungsbestimmung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973, der Landesverfassungsgesetze

LGBl. Nr. 26/1976, 7/ 1980, 58/1982 sowie der Verfassungsbestimmung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/

1984, wird wie folgt geändert:

(1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen,

die verfassungsmäßig einer Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemein:

heit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten• kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Ge'walt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach

den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Ausschuß

des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige

ges~tzesändernde Verordnungen treffen. Diese

sind von der• Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung

zur Kenntnis zu bringen.

(2) Sobald das Hindernis für das Zusammentreten

des Landtages weggefallen ist, ist dieser von seinem Präsidenten ' einzuberufen. Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich

. dem Landtag vorzulegen. Dieser hat binnen vier '

Wochen nach der Vorlage entweder an der Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu

beschließen oder. durch Beschluß das Verlangen zu

stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Einem solchen Verlangen muß die Landesregierung sofort entsprechen. Die

. Vorlage der Landesregierung ist spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung_ zu

stellen. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.

(3) Wird die Verordnung im Sinne der Bestimmungen

des Abs. 2' von der Landesregierung aufgehoben,

treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden

waren.

(4) Die Verordnungen im Sinne des Abs. 1 dürfen

nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde

finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle

Belastung des Bundes, der Bezirke oder Gemeinden,

noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger,

noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen

auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutze.s für land- und• forstwirtschaftliche

Arbeiter und Angestellte, noch solche

in Angelegenheite'n der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet

zum-Gegenstand haben:"

Artikel II

Dieses Geset~ tritt mit dem seiner Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Gross

Erster Landeshauptmannstellvertreter