# Gesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten

Gesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:,

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden

Anwendung auf Kindergärtn~r(innen) (Sonderkindergärtner[ innen]) und Erzieher. an Horten (Erzieher an Sonderhorten), die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden angestellt werden. Für die von der Stadt

Graz anzustellenden Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[ innen]) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) finden jedoch nur die Bestimmungen des 1. Abschnittes § § 1 bis 5 und 17 des III. Abschnittes Anwendung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht besondere Regelungen getroffen sind, sind die Dienstverhältnisse der

vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[ innen]) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) zu begründen, zu gestalten und aufzulösen

(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse sind

nach dem Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für qie vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtner(innen), Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, LGBl. Nr. 58/ 1973, zu erbringen.

§ 2

Dienstzeit

(1) Die regelmäßige Wochendienstzelt beträgt

40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berück.

sichtigung• der dienstlichen Erforderpisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend aufzuteilen.

(2) Von der wöchentlichen Arbeitszeit entfallen bei Kindergärtner(n)(innen) und Erziehern an Horten

25 bis 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 10 bis 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis Stück 19, Nr. 77 '127

zu 4 Stunden im Kindergarten oder Hort abzuleisten

sind.

(3) Bei Sonderkindergärtner(n)(innen) und Erziehern an Sonderhorten entfallen von der wöchentlichen

Arbeitszeit 25 Stunden 'auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 15 Stunden pro Woche dienen

für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu 4 Stunden im Sonderkindergarten oder Sonder~ hort abzuleisten sind.

§ 3

Ferien und Erholungsurlaub

(1) Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[innen)) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten),

ausgenommen an Erntekindergärten, sind, mit

Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 5 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen, während der Ferien

beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBl. NT. 206/1966, in der Fassung LGBl. NT. 8/1984, für die öffentlichen Ptlichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.

(2) Während der ersten und der, letzten Woche der Ha~ptferien haben Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[ innen)) und E;rzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) in den Kindergärten (Sonderkindergärten) und Horten (Sonderhorten) Abschluß- bzw. Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.

(3) Sofern örtliche Bedürfnisse bestehen, können die Kindergarten-(Hort) Erhalter die Betriebszeiten der Kindergärten (Horte) einschließlich der Sonderkindergiirten und Sonderhorte bis zu, zwei Wochen in die Zeit

der Hauptferien verlängern. Im Falle der Verlängerung

der Betriebszeiten entfallen die Abschlußarbeiten

gemäß Abs. 2 in' der ersten Woche der Hauptferien.

Darüber hinaus können bei drin'geridem Bedarf während

der Ferien, desgleichen während der letzten

Woche der Hauptferien, Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten bis zu 15 Arbeitstage, Sonderkin- . dergärtner(innen) und Erzieher an Sonferhorten bis zu 5 Tage innerhalb eines Kindergarten-(Hort)Jahre:; gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung bzw. Führung einer Kindergruppe herangezogen

werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im

darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden

,Kindergarten-(Hort)Betrie?sjahr zu gewähren.

(4) Semesterferien im Sinne der Bestimmungen

des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungs gesetzes, LGBl. NT. 206/1966, in der F~ssung L6Bl. NT. 8/1984, . können nach den örtlichen Bedürfnissen von den Kindergarten-(Hort)Erhaltern festgesetzt werden. Kindergärtner( inI,len) (Sonderkindergärtner[innenJ) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) sind

während der Semesterferien beurlaubt.

§ 4

Leitung des Kindergartens bzw. Hortes

(1) Dem Leiter (der Leiterin) des Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. des Hortes (Sonderhortes) obliegt neben der Führung einer Kindergruppe die Leitung in administrativen und in pädagogischen Angelegenheiten.

(2) Bei mehrgruppigen Kindergärten (Sonderkindergärten)' bzw. Horten (Sonderhorten) ist das Kollegium

der gruppenführenden Kindergärtrier(innen) (Sonderkindergärtner[ innen)) bzw. Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) zur Beratung des Leiters (der Leiterin) in pädagogischen Angelegenheiten einzurichten.

(3) Der Leiter (die Leiterin) eines mindestens viergruppigen Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. Hortes (Sonderhortes) kann von der Gruppenführung

freigestellt werden, wenn administrative Angelegenheiten

in außerordentlichem Ausmaß zu besorgen sind.

§ 5

Fortbildung

Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[innen))

und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten)

sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen

Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere der Fortbildungsveranstaltungen in den Hauptferien im Ausmaß bis zu 5 Arbeitstagen und überdies während,

des Betriebsja.hres im Ausmaß b~s zu 3 Arbeitstagen,

zur Fortbildung verpflichtet.

11.. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für die im öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis stehenden Kindergarten-(Sonderkindergarten-)

und ' Hort-(Sonderhort)Bediensteten

§ 6

Gehalt der Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner(

innen)) und Erzieher an Horten (Sonderhorten)

(1) Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[inne~)) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten)

sind in die Besoldungsgruppe "Kindergärtner(innen)

und Erzieher an Horten" als Verwendungsgruppe

K 3 einzureihen.

(2) Das Gehalt der Kindergärtner(innen) (Sonder;kindergärtner[ innenJ) bzw. der Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) - im folgenden Bedienstete(r)

der Verwendungs gruppe K 3 genannt - betr4gt mit 1. Jänner 1985: . .

in d.er

Gehaltsstufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

in der Verwendungs gruppe K 3

Schilling

10.416

10.'643

10.867

11.093

11.319

11.805

12.382

12.960

13.542

14.132

14.722

15.437

16.152

16.868

17.684

18.499

19.314

128 • Stück 19, NI. 77

(3) Durch Verordnung sind generelle Bezugserhöhungen für Landeslehrer auch für Bedienstete der

- Verwendungsgruppe K 3 in Kraft zu setzen.

§ 7

Dienstalterszulage

Den Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3, die

vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht

haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage

im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

. § 8

Dienstzulagen

(1) Sonderkindergärtnern(innen) und Erziehern an

Sonderhorten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Besoldungsgruppe

Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich

einer allfälligen Te:uerungszulage.

(2) Den Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und Sonderhorten !;Jebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:

bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (Sonder)Horten

3,44 v. H.

bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (Spnder) Horten 4,95 v. H.

bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (Sonder) Horten 6,86 V. H.

. bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (Sonder) Horten 7,34 v. H. '

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der ,Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich allfälliger Teuerungszulagen . .

§ 9

übersteIlung

Bei einer Überstellung von 13ediensteten in die Verwendungsgruppe K 3 gelten die Bestimmungen für dieBesoldungsgruppe Lehrer' Verwendungsgruppen L 2

b 1 des Steiermärkisthen Landesbeamtengesetzes

bzw. des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 sinngemäß.

§ 10

Nebengebühren

Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen

Bestimmungen des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes

bzw. des Gemeindebedienstetengesetzes

1957, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme ' der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage sinngemäß.

§11

Mitglieder (Ersatzmitglieder) in den .

Disz.iplinar(ober)kommissionen

In Disziplinarverfahren gegen Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[innen]) bzw. Erzieher an Horten '(Erzieher an Sonderhorten) .ist in den Disziplinar(ober) - . kommissionen jeweHs ein Mitglied bzw. in gleicher

Weise ein Ersatzmitglied als Vertreter der öfh~ntlich - . rechtlichen Bediensteten aus dem Stande der Kindergärtner( innen) (Sonderkindergärtner[innen]) bzw. Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) zu

bestellen.

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für die iri einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergarten( Sonderkindergarten-) und ' Hort-(Sonderhort)Bediensteten

§ 12

Monatsentgelt der Vertragskindergärtner(innen) (Vertragssonderkindergärtnerlinnen)) und Vertragserzieher an Horten (Vertragserzieher an Sonderhorten)

(1) Vertragskindergärtner(innen) (Vertragssonderkindergärtner[ innen]) und Vertragserzieher an Horten

(Vertragserzieher an Sonderhorten) sind in das E~tlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe k 3, einzureihen.

12) Das Monatsentgelt der Vertragskindergärtner(innen) (Vertragssonderkindergärtner[innen]) und der Vertrags erzieher an Horten (Vertragserzieher an Sonderhorten) - im folgenden Bedienstete(r) der Entlohnungsgruppe k 3 genannt - oeträgt ab 1. Jänner 1985:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe k 3

Schilling

1

2 - 3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

10.838

11.077

11.317

11.557

11.803

12.323

12.929

13.540_

14.153

14.773

15.390

16.136

16.888

17.639

18.491

19.343

20.192

21.042

21.892

(3) Durch Verordnung sind generelle Entgeltserhöhungen für Landeslehrer auch für Bedienstete der Entlohnungsgruppe k 3 in Kraft zu setzen.

§ 13

Dien!;tzulagen

(1) Vertragssonderkindergärtnern(innen) und Vertragserziehern an Sonderhorten gebührt eine Dienstzulage

im Ausmaß der. um 5 v. H: erhöhten Dienstzulagen,

auf die die vergleichbaren Bedi.ensteten der Verwendungsgruppe K 3 nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes Anspruch haben.

(2) Den Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und Sonderhorten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5 v. H. erhöhten

Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Leiter der Verwendungsgruppe K 3 nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes Anspruch haben.

Stück 19, Nr. 77 und 78 129

§ 14

Überstellung

Bei einer Überstellung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppe

k 3 gelten die Bestimmungen für das Entlohnungsschema 1 L, Entlohnungsgruppe 1 2 b 1

des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes

bzw. des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes

1962 sinngemäß.

§ 15

Nebengebühren

Für die Nebengebühren gelten die für die Besoldungsgruppe K 3 gemäß .Abschnitt 11 dieses Gesetzes

maßgebenden Bestimmungen sinngemäß.

§ 16

Übergangsbestimmungen

(1) Sofern das Gehalt . der Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder zu einer Gemeinde stehen, in der Verwendung sgruppe K 3 einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen niedriger ist als das bisherige Gehalt

einschließlich' der Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger dem Inhalte

nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten

. eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren

Gehaltes einschließlich der nach diesem Gesetz

gebührenden Zulagen einzuziehende Ergänzungszulage

auf das bisherige Gehalt einschließlich der

vorangeführten Zulagen.

(2) Sofern das Monatsentgelt der Bediensteten, die

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in

einem privatI'echtlichen Dienstverhältnis zum Land

oder zu einer Gemeinde stehen, in der Entlohnungsgruppe

k 3 einschließlich der n'!-ch diesem Gesetz

gebührenden Zulagen niedriger ist als • das bisherige Monatsen~gelt einschließlich der Verwaltun gszulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger

dem Inhalte .nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einschließlich der nach diesem Gesetz vorgesehenen Zulagen . einzuziehende

Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt

einschließlich der voran ge führten Zulagen.

(3) Bei generellen Bezugserhöhungen .sind die unter Abs. 1 und 2 angeführten Bezugsbestandteile uni

denselben Hundertsatz zu erhöhen.

r (4) Die Überleitung hat innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit seiner' Wirksamkeit über Antrag des Bediensteten zu erfolgen. Wird ein• Antrag innerhalb dieser Frist nitht gestellt, finden auf dep. Bediensteten die Bestimmungen der §§ 6 bis 8

bzw. 12 und 13 dieses Gesetzes keine Anwendung. Die Besoldung hat in diesem Falle auch weiterhin nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen.

§ 17

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

Krainer

Landeshauptmann

Jungwirth

Landeshauptmannstellvertreter