# Gesetz vom 18. Juni 1985, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird

Gesetz vom 18. Juni 1985, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

I Das Gesetz vom 30. Juni 1976, LGBl. NI. 65, über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1-976 - NSchG 1976)

wird wie folgt geändert: .

1, § 5 Abs. 8 hat zu lauten:

„(8) Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen ' abgestimmte land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch eine Verordnung nach Abs. 1 nicht berührt, sofern nicht

Beschränkungen nach Abs. 4 erlassen wurden."

2. § 6 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) In den Angelegenheiten des Abs. 3l1t. a und eist die Zuständigkeit der Agrarbehörden gemäß § 50 Abs. 2 des Steiermärkischen Zusammenlegurigsgesetzes 198~, LGBl. NI. 82, ausgeschlossen."

3. § 7 hat zu lauten:

„§ 7

Schutz von stehenden und iließenden Gewässern

(Gewässer- und Uferschutz)

(1) Alle natürlichen stehenden Gewässer und deren

Uferbereiche bis in eine Entfernung von, iso m landeinwärts, nach dem Gelände gemessen, sind nach Maß- '

gabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 8 als Landschaftsschutzgebiete geschützt.

(2) Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer

einschließlich ihrer Altgewasser (Altarme, Lahnen . u. dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde: .

(3) Für Bewilligungen nach Abs. 2 sind zuständig:

(4) Für. die Erteilung eine.r Bewilligung nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7

sinngemäß.

(5) Die Abs. 1 bis • 4 sind nicht anzuwenden auf

natürliche stehende und fließende Gewässer, die

innerhalb eines nach den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10 oder 11 geschützten Bereiches liegen. "

„(3) Von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 sind die Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Die . Unterlassung der Benachrichtigung hat auf die Recht- . mäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß.

(4), Innerhalb von 6 Wochen .. vom Tage der öffent-, lichen Bekanntmachung bzw. der Zustellung der

schriftlichen: Benachrichtigung an gerechnet, können die betroffenen Grundeigentümer Einwände vorbringen. Die Behörde hat die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und bei Erlassung der Verordnung

die betroff~nen Grundeigentümer schriftlich zu

benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt wurden;

verneinendenfalls ist dies zu begründen."

„(1) Dem Ansuchen um eine Bewilligung nach § 5

Abs. '6, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 sind ein Auszug aus der Katastralmappe des Vermessungsamtes, der dem

letzten Stand entspricht und auch die Nachbargrundstücke

ausweist, ein geeigneter Lageplan sowie planliehe

Darstellungen und genaue Beschreibungen des Vorhabens in dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

Für Ansuchen um eine Bewilligung von Ankündigungen

nach § 4 Abs. 1 genügt ein Auszug aus der Katastralmappe sowie eine maßstab-...und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens sowie der Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung. "

„(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

den in§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5 und 7, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 13 Abs .. 2 zweiter. Satz, Abs. 3, 4, 6, 7 und 9 erster Satz, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 24 Abs. 1 oder in den nach diesem Gesetz

erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen

Geb'oten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht,

sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit

strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geld bis zu 200.000S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arres~ bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die VerOl;dnung der Steiermär. kischen Landesregierung vom 12. Dezember 1983, LGBl. Nr. 3/1984, über die Erklärung des Oberlaufes

der Mur zum Gewässer- und Ufe~schutzgebiet i:mßer

Kraft.

Krafner

Landeshauptmann

Jungwirth

Landeshauptmannstellvertreter