# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1985 über die Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1985 über die Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen

Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetzes

vom 18. Juni 1985, LGBL Nr. 65/1985, wird verordnet:

134 Stück 19, Nr. 86

§ 1

(1) Die Mitteilung der zu entrichtenden Beiträge

gemäß § 3 des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleis,tungsgesetzes 1985 hat den einzelnen Gemeinden, schriftlich bis 1. April des laufenden

Jahres zuzugehen.

(2)' Diese schriftliche Mitteilung hat getrennt nach Beitragsarten die jeweilige Bemessungsgrundlage und . die.' jeweilige Höhe des Beitrages sowie eine Gesamtsumme zu enthalten. Diese Gesamtsumme ist durch 12

zu teilen. Das so errechnete Zwölf tel bildet den vorschußweisen Monatsbeitrag.

(3) Für die Ermittlung der .Bemessungsgrundlage

und der Beitragshöhe ist der 1. Jänner des laufenden Jahres maßgebend. Ergeben sich im laufenden Jahr

Änderungen in der Bemessungsgrundlage, so sind die

sich daraus ergebenden Beitragsänderungen zu

errechnen und den Gemei~den in der gleichen Weise,

wie in Abs. 1 geregelt, mit 1. April des folgenden

Jahres als endgültige Jahresabrechnung mÜzuteilen.

Hiebei sind allf~llige Gutschriften oder Nachzahlungen

nach Abs. 2 zu berücksichtigen. '

(4) ' Wird nach dem 2. Jänner und vor dem 31. Dezember eines laufenden Jahres von einer Gemeinde ein neuer öffentlich-rechtlicher Bediensteter aufgenommen bzw. ernaimt oder scheidet ein

solcher Bediensteter aus dem aktiven Dienststand aus,

so hat mit dem der Aufriahme oder dem Ausscheiden

folgenden Monatsersten eine Neuberechnung der

monatlichen vorschußweisen Beiträge zu erfolgen. Für

die Mittei}ung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 2

Die nach § 1 errechneten und der Gemeinde mitgeteilten

monatlichen vorschußweisen Beiträge sind von

den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben vorerst einzubehalten und bei der Jahresabrechnung nach § 1 •

Abs. 3 gegenzuverrechnen.

§ 3

(1) Die gemäß § 4 des Ruhebezugsleistungsgesetzes

von den Gemeinden abzuführenden Pensionsbeiträge

der öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind ebenfalls im Sinne des § 1 dieser Verordnung zu ermitteln und den Gemeinden mitzuteilen.

(2) Überweist eine Gemeinde die Pensionsbeiträge

nicht zeilgerecht (§ 4 Ruhebezugsleistungsgesetz), so können diese ebenfalls im Sinne des § 2 dieser Verordnung einbehalten werden.

(3) Den Gemeinden steht es frei, um die monatliche

Einbehaltung der Pensions beiträge zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat schriftlich bis spätestens 31. Jänner

des laufenden Jahres zu erfolgen.

§ 4

Für das Jahr 1985 hat die Mitteilung im Sinne des § i

Abs. 1 und 2 sowie die Einbehaltung nach § 2 mit .

1. November zu erf-olgeil. Geleistete Umlagen 'an den

bisherigen "Pensionsfonds der Gemeinden" für das Jahr 1985 sind 'anzurechnen. '

§ 5

.Diese Verordnung tritt rü:kwirkend mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

Für die Steiermärkische' Landesregierung:

Der Landeshauptma,nn:

Krainer