# Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Förderung der Kultur in der Steiermark (Steiermärkisches Kulturförderungsgesetz 1985)

Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Förderung der Kultur in der Steiermark (Steiermärkisches Kulturförderungsgesetz 1985)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Förderungsbereich

§ 1

(1) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten . hat die in der Steiermark oder in besonderer Beziehung zur Steiermark ausgeübte kulture1le Tätigkeit

unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit" Freiheit und Vielfalt zu fördern, soweit dies im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung liegt. Die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern, Regionen und" Staaten ist

- soweit sie eine Öffnung kultureller Absich'ten der Steiermark zum Ziele hat - Teil dieser Arbeit. .

(2) Kulturelle Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind geistige und schöpferische, produzierende 1md reproduzierende Leistungen. sowie die Pflege solcherart

geschaffen~r Werke und die Weckung und Vertiefung

des Verständnisses hiefür. Sie umfassen auch die Wahrung und Wiederbelebung des aus der Tradition

des L~ndes überkommenen Kulturgutes.

(3) ,Schwerpunkte für • die Förderung kultureller

Tätigkeit sind insbesondere: Bildende Kunst, Architektur, Musik, Literatur, Darstellende Kunst, Erwachsenenbildung, Büchereiwesen, Denkmal-, Altstadtund

Ortsbildpflege, Museen, Ausstellungen, Film,

Video und Fotografie, Heimat- und Brauchtumspflege,

Kulturaustausch, schöpferische Freizeitgestaltung,

Errichtung und Betrieb kultureller Bauten.

Allgemeine Grundsätze der Förderung

§ 2

(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht

kein Rechtsanspruch.

(2) pie Förderung hat nach Maßgabe der im Landesvorans'chlag vorgesehenen einschlägigen Mittel unter

Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(3) Die Förderung soll die Initiative und die wirtschaftlich zumutbare Eigenleistung der Kulturträger

anregen und berücksichtigen. Sie kann natürlichen

oder juristischen Personen, deren Tätigkeit im Inter- .

esse des Kulturlebens liegt, für ein bestimmtes Vorhaben

oder für ihre allgemeine kulturelle Tätigkeit

gewährt werden.

(4) Die Förderung kann auch neben einer Förderung

durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen anzustreben.

(5) Die Förderung soll die von ihr unter~tützten

kulturellen Leistungen und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich machen und Verständnis

für sie wecken.

Förderungsmaßnahmen

§ 3

(1) Die Förderung des Kulturlebens kann insbesondere durch nachstehende Maßnahmen erfolgen:

(2) Für besondere Förderungen des Landes gibt es

grundsätzliche Beschlüsse der Steiermärkischen Lan'desregierung oder Vereinbarungen des Landes Steiermark.

(3) Bei der Errichtung von Hochbauten des Landes,

die öffentlichen Zwecken dienen, sowie bei der Errichtung von Landesstraßen- md Landesbrückenbauten ist

ein angemessener Teil, mindestens jedoch 1 v. H. der 136 Stück 20, NT. 87

tatsächlichen Baukosten über Vorschlag eines von der Landesregierung bestellten Fachausschusses für ~ie

künstlerische Ausgestaltung zu verwenden, die möglichst bereits in der Planung zu berücksichtigen ist. Auf

die künstlerische Ausgestaltung kann verzichtet werden, wenn sie wegen der geringen Bedeutung des Bauwerkes nicht sinnvoll erscheint. Die dadurch eingesparten

Mittel sind für den Mehraufwand für künstlerische

Ausgestaltung bei anderen Bauwerken oder für

den Joanneumsfonds (§ 9) zu verwenden. Sinngemäß

gilt diese Regelung auch für die finanziellen Beiträge des Landes zu Leasingbauten und Bauten der Steitisehen Krankenanstalten Ges. m. b. H.

(4) Neben einer Förderung gemäß Abs. 1 kann

Vereinen und Einrichtungen von landesweiter Bedeutung für das Kulturleben zur Sicherung ihres Bestandes

und ihrer Tätigkeit ein Sockelbetrag zu den laufenden Kosten gewährt werden. Das weitere Vorliegen dieser Voraussetzung .ist jährlich zu überprüfen. Zum Prüfungsergebni!? ist der Landeskulturbeirat zu hören.

Förderungsvoraussetzungen

§4

(1) Ansuchen um Förderung sind beim Amt der Landesregierung schriftlich einzubringen. über Aufforderung ist auch ein Kostenvoranschlag und ein FInanzierungsplan vorzulegen.

(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

die Person oder Einrichtung in der Lage' ist, mit der Unterstützung des Landes das angegebene Fördeningsvorhabev bestmöglich durchzuführen und damit

den Förderungszweck zu erre~chen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen des Förderungswerbers zu prüfen.

(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf

allfällige Förderungsmöglichkeitenvon dritter Seite zu erfolgen und auf die wirtschaftlich zumutbarEm Eigenleistungen Rücksicht zu nehmen.

Förderungsbedingung:

Rückerstattung bei widmungswidtiger Verwendung

§ 5

Soweit es der Förderungszweck erfordert, ist die Förderung unter Bedingungen zu erteilen, die die

widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel

sicherstellen. In diesem Fall ist der Förperungswerber

. zu verpflichten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen

die gewährten Förderungsmittel rückzuerstatten.

Landeskulturbeirat

§ 6

(1) Zur fachlichen B~ratung in grundsätzlichen F~agen der Kulturförderung wird beim Amt der Landesregierung ein Kulturbeirat mit der Bezeichnung "Landeskulturbeirat" eingerichtet. Er kann zur Behandlung

einzelner Angelegenheiten Fachleute mit beratender

Stimme beiziehen.

(2) Der Landeskultutbeirat besteht aus 15 Mitgliedern, die aus dem Kreis der im Lande kulturell tätigen

Personen und kulturellen Organisationen einschließlich

der Bildungseintichtungen von der Landesregierung

für die Dauer von fünf Jahren zu besteIlen sind.

Eine Wiederbestellung für die unmittelbar darauffolgende

Periode ist unzulässig. Bei der Bestellung des Beirates ist auf Ausgewogenheit im Hinblick auf kulturelle Sparten und die Regionen des Bundeslandes

Steiermark zu achten. Vor der Bestellung ist die Einladung,

Personenvorschläge zu erstatten, auch öffentlich

bekanntzumachen. Scheidet ein Mitglied während

der Funktionsperiode aus, hat eine Nachbestellung zu

erfolgen.

(3) Der Landeskulturbeirat ist erstmalig innerhalb

von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen und wird vorn Landeskulturreferenten

innerhalb eines Monats nach se~ner Bestellung zur

konstituierenden Sitzung einberufen. In dieser Sitzung sind aus den Reihen der Mitglieder ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Gewälilt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Bis zum Abschluß der Wahlen führt der Landeskulturreferent den Vorsitz. Der Beirat bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Beir;ltes im Amt.

(4) Die Sitzungen sind vorn Vorsitzenden im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter schriftlich und unter

gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Sie sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung

obliegt dem Amt der Landesregierung.

(5) Der . Landeskulturbeirat beschließt seine

Geschäftsordnung bei Anwesenheit von mindestens

zwei Dritteln der Mitglieder und mit deren Zweidrittelmehrheit.

, . .

(6) Die Mitgliedschaft beim Landeskulturbeirat ist

ehrenamtlich. Die - Mitglieder haben Anspru,ch auf

Ersatz der Fahrtkosten.

(7.) Zu jeder Sitzung des LandeskulturbeiI'ates ist der Landeskulturreferent und der Vorstand der für Kultur zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzuladen.

(8) Der Landeskulturbeirat ist nach Bedarf, jedoch

mindestens halbjährlich, einzuberufen.

{9) Verlangen wenigstens fünf Mitglieder des Landeskulturbeirates

eine Sitzung, so ist sie binnen

14 Tagen einzuberufen.

(10) Der Landeskulturbeirat ist beschlußfähig; wenn ' seine Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter

Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden

und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt;

, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

Landespreise und Auszeichnungen

§ 7

(1) Die Landesregierung verleiht nach . den von ihr erstellten Statuten Landespreise, insbesondere den Joseph-Marx-Musikpreis, den Literaturpreis, den Manuskripte-Preis, den Architekturpreis, den Würdigungspreis für bildende Kunst, den Förderungspreis

für zeitgenössische bildende Kunst, den Filmförde- . rungspreis, den Fotopreis, den Jugendliteraturpreis, den Pet~r-Rosegger-Literatur-Preis und den HannsKoren-Kulturpreis. Der Landeskulturbeirat ist einzuladen, Vorschläge für die Nominierung von Jurymitgliedern

zu erstellen.

(2) Die Lg,ndesregiening verleiht für oesondere Verdienste um die Entwicklung des Kulturlebens in der Steiermark die "Erzherzog-Johann-Medaille für kulturelle

Leistungen". Vorschläge auf Verleihung dieser Medaille werden vorn Landeskulturbeirat erstattet.

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Kulturbericht

§ 8

Die Landesregierung hat alljährlich dem Steiermärkischen

Landtag einen ausführlichen Bericht über die

im Sinne des § 3 getätigten Förderungsmaßnahmen

vorzulegen.

Joanneums-Fonds

§ 9

(1) Zur Sicherung des Verbleibens wertvollen Kulturgutes im Lande wird als Sondervermögen des Landes

ein "Joanneums-Fonds" errichtet. Er wird mit öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist. .

(2) Die Mittel des Fonds sind entweder dem Willen

des Spenders gemäß oder für den unvorhersehbaren

Ankauf wertvollen Kulturgutes zu verwenden, wenn

anders dessen Verbleib im Lande nicht gewährleistet werden kann. Unter wertvollem Kulturgut sind hiebei Gegenstände zu verstehen, die Einzelstücke von internationaler Bedeutung darstellen oder in einer besonderen

geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Beziehung zur Steiermark stehen.

(3) Freigaben aus dem Fonds erfolgen über Antrag

des Landeskulturreferenten durch Beschluß der Landesregierung.

(4) Über den Stand und die Gebarung des Fonds ist

im Kulturbericht (§ 8) zu'berichten.

Inkrafttreten

§ 10

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Krainer Jungwirth

Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter