# Verordnung des Landeshal.lptmannes der Steiermark vom 25. November 1985, mit der die Steiermärkische Ladenschlußverordnung abgeändert wird

Verordnung des Landeshal.lptmannes der Steiermark vom 25. November 1985, mit der die Steiermärkische Ladenschlußverordnung abgeändert wird

Auf Grund der §§ 4 und 6 des Ladenschlußgesetzes,

BGBL Nr. 156/1958, in der Fassung der Ladenschlußgesetznovelle,

BGBL NI. 203/1964, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark

vom 20. September 1978, LGBL Nr. 40, über den Ladenschluß an Werktagen (Steiermärkische Ladenschlußverordnung) wird wie folgt geändert:

1. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Am 24 . Dezember sind die Verkaufsstellen, bei gleichzeitiger Gestattung des Entfalles einer Mittagssperre, ab 14.00 Uhr, die Verkaufs stellen für Süßwaren

und für Naturblumen ab 16.00 Uhr geschlossen zu

halten; Christbäume dürfen am 24. Dezember bis 20.00 Uhr verkauft werden. "

2. Der § 4. Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Verkaufsstellen sind einschließlich der Verkaufsstellen für Lebensmittel an den letzten vier Samstagen

vor dem 24. Dezember, bei gleichzeitiger Gestattung . des Entfalles einer Mittagssperre, erst ab

18.00 Uhr geschlossen zu halten. Sofern einer dieser v,ier Samstage vor dem 24. Dezember•kein Wer~tag ist, haben auch am fünften Samstag vor dem 24. Dezember

die Verkaufsstellen, einschließlich der Verkaufsstellen für Lebensmittel, bei gleichzeitiger Gestattung des Entfalles . einer Mittagssperre, erst ab 18.00 Uhr

geschlossen zu halten."

3. Dem § 6 ist folgender Abs. 7 anzufügen:

„(7) In den Gerichtsbezirken Schladming und Gröbming sind die Verkaufsstellen für Lebensmittel, Devotionalien Souvenirartikel, Sportartikel und Fotomaterial

am Freitag, dem 20. Dezember 1985, und Montag,

dem 30. Dezember 1985, ab 20.00• Uhr und Dienstag,

dem 31. Dezember 1985, die Verkaufsstellen ab

17.00 Uhr, die Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) ab 18.00 Uhr, die Verkaufsstellen

für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel jedoch erst ab 20.00 Uhr, bei gleichzeitiger Gestattung des Entfalles einer Mittagssperre, geschlossen zu

halten. "

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Artikel III

Der Abs. 7 des § 6 tritt mit dem .Ablauf des 31. Dezember 1985 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Hasiba