# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1985, mit der nähere Vorschriften über das Kehrbuch erlassen werden (Kehrbuchverordnung 1985)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1985, mit der nähere Vorschriften über das Kehrbuch erlassen werden (Kehrbuchverordnung 1985)

. Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. März 1985 über die Kehrordnung für Steiermark (Kehrordnung 1985), LGBl. Nr. 50, wird verordnet:

§ 1

Größe, Einband und Seitenanzahl

(1) Für die Größe des Kehrbuches ist ein Format zu

wählen, das annähernd dem DIN-AS-Format (210 x 149 mm) entspricht. .

(2) Der Einpand ist aus möglichst haltbarem, steifem sowie umweltfreundlichem Material herzustellen und

mit der Aufschrift .. Kehrbuch Steiermark" nach dem .! A Muster Anlage A zu versehen.

(3) Das Kehrbuch hat 20 Seiten, die fortlaufend zu

numerieren sind, zu enthalten. Seiten bzw. Blätter

dürfen nicht entfernt werden.

§ 2

Verteilung

Die Gemeinden haben nach dem Bedarf Kehrbücher

anzuschaffen, zur Verteilung an die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen

bereitzuhalten und an diese zum Selbstkostenpreis

abzugeben. .

§ 3

Inhalt und Eintragungen

(1) Inhaltsmäßig ist das Kehrbuch nach den Mustern

der Anlagen zu dieser Verordnung zu gestalten.

(2) Der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte

einer F~uerungsanlage hat die Seiten 1 (Anlage B) ./B sowie 2 (Anlage C) und 3 (Anlage D) des Kehrbuches ./e, ./D (Bestandsaufnahme) gen au auszufüllen. Soferne er

nicht in der Lage ist, fachgerecht diese Eintragungen vorzunehmen, hat der Rauchfangkehr'er die Bestandsaufnahme durchzuführen. Der Rauchfangkehrer hat

jedenfalls die Richtigkeit der Eintragungen auf der Seite 3 durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Wenn sich nachträglich Änderungen des Bestan.

des ergeb~n, sind die entsprechenden Eintragungen'

umgehend, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2,

vorzunehmen.

(4) Die Seite 4 ist nach dem Muster Anlage E zu ./E gestalten. Eintragungen auf dieser 'Seite dürfen nur vom Rauchfangkehrer vorgenommen werden,

(5) ' Die Seite 5 ist nach dem Muster Anlage F zu ./F gestalten. Eine Ergänzung der beispielsweise angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist zUlässig.

(6) Die Seiten 6 (Anlage G) und 7 (Anlage H) sowie ./G, ./H die folgenden inhalts gleichen Seiten bis einschließlich 19 sind jeweils als einander gegenüberliegende Seiten (Bogen) herzustellen. Auf diesen hat der Rauchfangkehrer die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.

(7) Die Seite 20 hat einen Auszug aus der Kehrordnung 1985, LGBl. Ni. 50, nach de..m Muster Anlage 1 zu ./1 enthalten.

140 Stück 21 , Nr. 90

§ 4 § 6

Führung, Aufbewahrung und Vorlage Über~angsbestimmung

(1) Jeder Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte

einer Feuerungsanlage hat das Kehrbuch sorgfältig zu führen und aufzubewahren.

(2) Ist das Kehrbuch vollgeschrieben oder können

aus anderen Gründen keine weiteren Eintragungen '

vorgenommen werden, hat der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte

ein neues Kehrouch anzulegen

und das nicht mehr verwendbare ein weiteres Jahr

aufzubewahren.

(3) Die Kehrbücher sind dem Rauchfangkehrer für

die Durchführung der Reinigungs- und überprüfungsarbeiten sowie Eintragungen und Bestätigungen vorzulegen.

Außerdem sind die Kehrbücher den behörd- •

lichen Grg'anen über deren Verlangen zur Einsichtnahme

vorzulegen.

§ 5

Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 Abs. 1 der Kehrordnung 1985 bestraft.

Kehrbücher, die den Bestimmungen dieser Verordnung

nicht entsprechen, dürfen ab 1. Jänner ~986 nicht , mehr neu angelegt, jedoch bis 1. Jänner 1987 weiterverWendet werden. Hinsichtlich der Aufbewahrung

solcher Kehrbücher ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 7

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der ' Kundmachung folgenden Tag in,Kraft

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steierm~rkischen Landesregierung

vom 28. Dezember 1955 über außere Form und Eintei- '.

lung des Kehrbuches (Kehrbuchverordnung 1955).

LGBl. Nr. 80, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer