# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Oktober 1985 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1986

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Oktober 1985 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1986

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie §5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. 'Nr. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957 und 9/1981,

wird verordnet:

§ 1

Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1986 zu

entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes

über 3 Monate alte Rind

(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für

das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein

zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S je Rind bestimmt:

(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für

das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § .5 Abs. llit. hund lit. i der Verordnung der Steiermärkischen 'Landesregierung, LGBl. Nr. 59/1972, in. der

geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 43/

1977, Nr. 13/1979, Nr. 59/ 1980 und Nr. 13/1983, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S

bestimmt.

§ 3

(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlich~n Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am

Zählt ag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer