# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Pölfing-Brunn (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Pölfing- Brunn (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kupdmachung

LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LdBl.

Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen

Gemeinde Pölfing-Brunn wird mit Wirkung vom 1. März 1986 das . Recht zur Führung der Bezeichnung

"Marktgemeinde " verliehen.

§ 2

über diese Verleihung wird der Gemeinde PölfingBrunn

eine Urkunde ausgefertigt.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer