# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1985, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1985, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Auf Grund des ' § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozial~ilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten

den Hauptunterstützten

den Mitunterstützten