# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1985, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1985, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden Gemäß § 38 Abs. 3 in Veroindung mit §§ 35 und 38

Abs. i des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes

(KALG), LGBl. NI. 78/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/1985, wird verordnet: .

§ 1

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Geb.ührenklasse

werden für die Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

a) Landeskrankenhaus Graz. . . . . . .. S 1616,-

b) übrige Landeskrankenhäuser, LandesSonderkrankenhäuser

Hörgas-Enzenoach

und Stolzalpe und Schlaganfallabteilung

des LSKH für Psychiatrie und

Neurologie Graz ... .... . ' .. '. .. S 1300,-

c) Landes-Sonderkrankerihaus für Psychiatrie

und Neurqlogie . Graz, mit Ausnahme

der Schlaganfallabteilung . .. S 820,-

d) Landes-Pflegeheim für Geisteskranke ,

in Schwanberg . . . . . . . . . . . S 430,-

§ 2

Die Zuschläge zu den Pflegegebühien dei'AllgemeiI\

en Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten

in Steiermark pro Pflegetag werden

wie folgt festgesetzt:

a) Für Landeskrankenanstal-

MehrbeHzimmer

S

ten § 1 lit. a und b dieser

Verordnung . . . . .. .. 346,-

Einbettzimmer'

S

800,-