# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1985 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1985 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren

Gemäß §§ 36, ,37 und 38 ades Steiermärkischen Krankeilanstaltengesetzes (KALG). LGBL NI. 78/1957 , in der Fassung des Gesetzes LGBL NI. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung, LGBL NI. 40/

1983, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregien.).ng, LGBL Ni'. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgenin'stitutes am Landeskrankenhaus Graz entfallenden ,Anteile an den Ärztehonoraren ohne

Anstaltsanteil sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen. Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:

Gruppe I Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

für Radiologie

vom 4. Ausbildungsmonat bis

zum vollendeten 3. Ausbildungsjahr,

praktische Ärzte

Gruppe 11 Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

für Radiologie

vom 4. Ausbildungsjahr bis

Erlangung des Facharzttitels

Gruppe III Fachärzte

zur

1 Punkt 2 Punkte

3 Punkte

Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben' Anspruch: