# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Dezember 1985 über die Festsetzung des Entgeltes des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Dezember 1985 über die Festsetzung des Entgeltes. des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Auf Grund fes § 7 Abs. 4 und 7 sowie der §§ 8 und 10

des Hausbesorgergesetzes, BGBL NI. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL NI. 314/1971, wird

verordnet:

§ 1

Entgelt

(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorger" gesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um 10 v.H.

(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich

der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dach~odenräume, soweit sie

ihrer'Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke

geeignet sind, sind bei Berechnung der Nutzfläche

nicht zu berücksichtigen.

§ 2

Materialkostenersatz

(1) Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1lit. abis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien , gebührt dem HausbesQrger eine Vergütung (Mate150

Stück 22, Nr. 99, 100 und 101

rialkostenersatz) in Form eines monatlich im nachhinein

zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2.

(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§ 3

Auirundu,ng

Das Entgelt gemäß § 1 Abs. •1 und 2 sowie der Zuschlag gemäß' § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich

5 Groschen auf die' nächstniedrigen '10 Groschen

abzurunden und über 5 Groschen auf die nächstliöheren

10 Groschen aufzurunden.

.§ 4

Sperrgeld

Das Sperrgeld für eInmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr S 35,-, nach 24.00 Uhr S 40,-.

§ 5

Bestehende Entgeltver~inbarungen

Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit

sie für deri Hau'sbesorger günstigere Entgeltansprüche

enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung

nicht berührt.

§ 6

Inkraittreten

(1) Diese Verordnung tritt rnit 1. Jänner 1986 in Kraft. . (2) Mit dem Inkrafttr.eten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vo.m 4. Dezember 1984, LGBL NI. 98, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Hasiba