# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985, mit der ein Entwicklungsprogramm für Land-und Forstwirtschaft erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985, mit der ein Entwicklungsprogramm für Land-und Forstwirtschaft erlassen wird

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13/1977, 56/1977, 51/1980 und 54/ 1982, wird verordnet:

§ 1

Aufgaben und Ziele

(1) Das Entwicklungsprogramm für Land-und Forstwirtschaft ist ein Leitbild für die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark. Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung dieses Programmes bemessen sich nach den, jeweils verfügbaren öffentlichen Mitteln.

(2) Aufgabe dieses Entwicklungsprogrammes ist die planmäßig vorausschauende Festlegung 'von Maßnahmen, welche die auf dieses Sachgebiet entfallenden Einrichtungen für eine gedeihliche Weiterentwicklung der Lebens-und Wirtschaftsbedingungen gewährleisten sollen.

(3) Allgemeine Ziele dieses Entwicklungsprogrammes sind:

die Sicherung einer optimalen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ einwandfreien land-und forstwirtschaftlichen Produkten, Rohstoffen und Energie, die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur und Erholungslandschaft, die Aufrechterhaltung einer Siedlungsdichte, die für die ausreichende Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Ver-und Entsorgung, der Bildung, des Verkehrs und der Erholung notwendig ist.

(4) Besondere Ziele dieses Entwicklungsprogrammes sind:

den Bestand und die zeitgemäße Entwicklung der Land-und Forstwirtschaft in der Steiermark, insbesondere in ihrer Form der Voll-, Zu-und Nebenerwerbsbetriebe zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern, die Sicherung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine, leistungsfähige, die Arbeitsplätze sichernde Land-und Forstwirtschaft, wobei insbesondere auf die Agrarstruktur Bedacht zu nehmen ist, die Sicherung des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte ,überall dort, wo Produktionsalternativen auf Grund der Höhenlage, Oberflächenform, Bodenqualität und des Klimas nicht möglich sind, die Erhaltung von Böden, die für die Land-und Forstwirtschaft besonders geeignet sind; diese dürfen für andere Nutzungen nur herangezogen werden, sofern land-und forstwirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen:

(5) Dabei kommt folgenden Bereichen besonderes

Gewicht zu:

der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft, insbesondere in Bergbauerngebieten und anderen wirtschaftlich benachteiligten Regionen, der Sicherung von Arbeitsplätzen innerhalb der Land-und Forstwirtschaft sowie der Verarbeitung oder Direktvermarktung der Erzeugnisse daraus bzw. der Schaffung von Arbeitsplätzen durch Produktionsalternativen unter Bedachtnahme auf die Aufnahmefähigkeit der Märkte, der Sicherung und Weiterentwicklung des energiewirtschaftlichen Beitrages der Land-und Forstwirtschaft unter anderem durch Schulungs-und Beratungsmaßnahmen.

§ 2

Grundsätze zur Erreichung der Ziele

(1) Förderungen des Landes haben im Rahmen der unter § 3 aufgezählten Maßnahmen zu erfolgen und zu deren raschen und konsequenten Verwirklichung beizutragen. (2) Die Steiermärkische Landesregierung hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Bundesdienststellen und andere Körperschaften einzuwirken, dass deren Förderungsmaßnahmen den Zielen dieses Entwicklungsprogrammes nicht widersprechen.

(3) .Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne von Gemeinden dürfen diesem. Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.

§ 3

Maßnahmen zur Erreichung der Ziele

(1) Infrastrukturelle Einrichtungen

Für ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur sind im ländlichen Raum insbesondere von Bedeutung:

die Herstellung und Erhaltung von ländlichen Wegen (äußere Verkehrslage). der Anschluss von nichtelektrifizierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und sonstiger ländlicher Objekte an das Stromversorgungsnetz sowie Netzverstärkungen und Alternativ-Energieprojekte, der Ausbau des Telefonnetzes sowie der Datenübermittlungsanschlüsse im ländlichen Raum.

(2) Agrarstruktur, Die Maßnahmen der Bodenreform sind mit anderen raumrelevanten Maßnahmen regionaler Raumordnungsprogramme (Flächenwidmung usw;) zu koordinieren und ist die Agrarstruktur unter Bedachtnahme auf die ökonomischen und ökologischen Erfordernisse vor allem zu verbessern durch:

Grundzusammenlegungs-bzw. Flurbereinigungsmaßnahmen, landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen, Aufstockung bäuerlicher Betriebe durch Eigen-und Pachtland, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, Meliorationen in Form von Ent-und Bewässerungen sowie Geländekorrekturen und Kultivierungen, die Herstellung und Erhaltung von Feldwegen und Forststraßen (innere Verkehrslage). Almflächen, Hochlagenaufforstung und Schutzwaldsanierung.

(3) Betriebliche Maßnahmen Zur Schaffung eines ausreichenden Arbeitseinkommens aus dem eigenen land-und forstwirtschaftlichen Betrieb durch Rationalisierung, Weiterentwicklung und Umstellung kommen insbesondere in Betracht:

Bau-und Investitionsmaßnahmen im Bereich der Wohn-und Wirtschaftsgebäude bzw. deren technische Ausstattung , einschließlich Energiemaßnahmen, Maßnahmen der pflanzlichen, tierischen und forstlichen Produktion, Ausbau und Verbesserung bäuerlicher Wertschöpfung durch Direktvermarktung insbesondere in den Bereichen der Forst-und Holzwirtschaft, der bäuerlichen Gästezimmervermietung und Verköstigung, des Buschenschankes, der Spezial- und Sonderkulturen, der Verarbeitung land-und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und des bäuerlichen Handwerkes.

Dabei wird insbesondere auf die Verhältnisse der Bergbauernbetriebe sowie der Betriebe in wirtschaftlich benachteiligten Regionen (Grenzlandgemeinden) einzugehen sein.

(4) überbetriebliche Zusammenarbeit Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen insbesondere in Betracht; Errichtung und Führung von Erzeugerringen und Erzeugergemeinschaften, Schaffung und Führung von Maschinen-und Betriebshilferingen, Förderung der Schaffung, Erweiterung und des Zusammenschlusses land- und forstwirtschaftlicher Einrichtungen mit nachgewiesener überbetrieblicher Nutzung, Errichtung und Führung von bergbäuerlichen Arbeitsgemeinschaften für Umstellungsbetriebe.

(5) Soziale Maßnahmen

Als soziale Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

koordinierter Einsatz der Betriebshilfe, Haushaltshilfe, der Familienhelferinnen und des Hauspflegedienstes, ,Hebung' des. Gesundheitsbewußtseins, insbesondere die Verhütung von Unfällen und Früherkennung von Krankheiten durch Information, Aufklärung, Beratung und Bildung.

(6) Absatzförderung und Bevorratung Im Bereich des Absatzes, der Verwertung, der Vermarktung einschließlich der Direktvermarktung und der Lagerhaltung land-und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel sowie der Absatzwerbung und Marktberichterstattung sind bei Bedarf Förderungsmaßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, insbesondere der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Produktion und Landbewirtschaftung sowie des Absatzes dienen.

(7) Beratung

Die Beratung der land-und forstwirtschaftlichen Betriebe hat insbesondere in wirtschaftlicher, arbeitsplatzsichernder, produktionstechnischer, ökonomischer und kultureller Hinsicht zu erfolgen. Dabei wird auf die speziellen Verhältnisse in den einzelnen Kleinproduktionsgebieten bzw. Planungsregionen einzugehen sein.

(8) Berufsausbildung und -fortbildung Die berufliche und fachliche Ausbildung in der Land-und Forstwirtschaft soll gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach Möglichkeit an Hand eines einheitlichen Lehrplanes für Burschen und Mädchen erfolgen.

(9) Pflege der Kultur-und Erholungslandschaft In Gebieten mit besonders naturbedingten Nachteilen bzw. in grenznahen Gebieten ist die Leistung der Land-und Forstwirtschaft für die Erhaltung der Kulturund Erholungslandschaft von zunehmender Bedeutung, insbesondere durch: die Offenhaltung der Landschaft in Berg-und Alm gebieten, die Bewirtschaftung der bergbäuerlichen Nutzfläche, die Gewährleistung der Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes, die Erhaltung der regionstypischen Kulturlandschaft (z. B. Bergweinbau, Streuobstanlagen).

(10) Bei den in den Absätzen 1, 2, 3 und 9 angeführten Maßnahmen ist auf die ökologischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen und sind insbesondere eventuell erforderliche Eingriffe in den Naturhaushalt in landschaftsschonender Form vorzunehmen.

§ 4

Zuständigkeitsabgrenzung

In die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrs bezüglich der Eisenbahnen, der Bundesstraßen sowie der Luftfahrt, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechtes, wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingegriffen.

§ 5

Bestandteile des Entwicklungsprogrammes für Land-und Forstwirtschaft

Das Entwicklungsprogramm für Land-und Forstwirtschaft besteht aus dem Verordnungstext und dem Erläuterungsbericht.

§ 6

Schlussbestimmungen

(1) Das Entwicklungsprogramm für Land-und Forstwirtschaft hat eine Geltungsdauer von '10 Jahren; nach 5 Jahren ist eine Überprüfung der Richtigkeit des Programmes durchzuführen, ein entsprechender Bericht zu verfassen und gegebenenfalls eine Anpassung an geänderte Verhältnisse durchzuführen.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer