# Gesetz vom 5. November 1985, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geändert wird (8. KALG-Novelle)

Gesetz vom 5. November 1985, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geändert wird (8. KALG-Novelle)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALGJ, LGBL Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 16/1978, LGBL Nr. 14/1969, LGBL Nr. 177/ 1969, LGBL Nr. 112/1981, LGBL Nr. 30/1982,LGBL Nr. 25/1985 und LGBL Nr. 45/1985, wird geändert wie folgt:

„§ 37

(1) Die Anstaltsgebühren in der Sonderklasse für den entsprechenden Sach- und Personalaufwand sind in Hundertsätzen der täglichen Pflegegebühr festzusetzen und die Aufwendungen für Untersuchungen in anstaltsfremden Einrichtungen nach den Eigenkosten in Rechnung zu stellen.

(2) Für die Untersuchung und Behandlung in .der Sonderklasse können vom Rechtsträger der Krankenanstalten Arztgebühren verlangt werden.

(3) Die für die Ermittlung der Arztgebühren zugrunde liegenden Leistungen der Sonderklasse sind von den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-und Departmentleitern dem Rechtsträger der Krankenanstalten bekanntzugeben. Von diesem sind sodann die Arztgebühren gleichzeitig mit·den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und einzubringen."

4. § 37 a hat zu lauten:

„§ 37 a

(1) Ambulanzgebühren (§ 36 Abs. 1 lit. c) sind-die Anstaltsgebühr für den Personal-und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, und eine allfällige Arztgebühr.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Ambulanzgebühren hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. § 37 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung. Auch kann vorgesehen werden, dass die Ambulanzgebühren nach Anhörung des Rechtsträgers der Krankenanstalt sowohl)hinsichtlich der Anstaltsgebühr als auch der Arztgebühr in Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

(3) Erfolgt auf Grund des Ergebnisses einer ambulanten Untersuchung die Aufnahme in stationäre Anstaltspflege am selben Tag', so entfällt die Entrichtung der Ambulanzgebühren.“

5. Nach § 37 a ist folgender § 37 beinzufügen:

„§ 37b

(1) Sind an öffentlichen Krankenanstalten, deren Rechtsträger nicht das Land ist, Ärzte tätig, die Bedienstete des Landes (Beamte, Vertragsbedienstete, Vertragsbedienstete mit Sondervertrag) sind, so sind die um einen Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren zwischen Land und dem Rechtsträger aufzuteilen.

(2) Der Anstaltsanteil an der Arztgebühr ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Art und die Ausstattung einer Krankenanstalt bzw. Abteilung sowie auf den mit ihrem Betrieb verbundenen Aufwand festzulegen.

(3) Die für die Aufteilung der um einen Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren erforderlichen Regelungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu treffen. Hiebei sind der Anteil der Landesbediensteten an der Gesamtzahl der an einer Einheit (Abteilung, Laboratorium, Institut) tätigen Ärzte sowie deren fachliche Qualifikation und Leistungmaßgebend."

6. § 38 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse sowie die Sondergebührensind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Ist das .Land nicht selbst Träger der Krankenanstalt, so hat diese Festsetzung nach Anhörung des Rechtsträgers unter Bedachtnahme auf Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung zu erfolgen. In dieser Verordnung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und bei Vorliegen der Kostenstellenrechnung die Sondergebühren nach § 36 Abs. 1 lit. a aufzunehmen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Vertretern der Ärzte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

7. § 38 a hat zu lauten:

"Besondere Regelungen für Ärzte, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind

§ 38a

(1) Ärzte, die Bedienstete des Landes (Beamte, Vertragsbedienstete, Vertragsbedienstete mit Sondervertrag) und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, haben gegenüber dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf ein besonderes Entgelt (Arzthonorar). Dieses ist als Teil des dem Land zukommenden Anteils an der Arztgebühr zu bemessen.

(2) Die Bemessung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation und Leistung zu erfolgen.

(3) Während der Zeit des Gebührenurlaubes behält der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-und Departmentleiter den Anspruch auf die volle Höhe des Arzthonorars. Bei sonstiger, Abwesenheit, ausgenommen in kurzfristiger, im Interesse des Dienstes oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts gelegenen Abwesenheit, gebührt dem Abteilungs-; Instituts-, Laboratoriums-und Departmentleiter die Hälfte und die andere Hälfte seines Arzthonorars dem Vertreter. Unter kurzfristiger Abwesenheit ist ein zusammenhängender Zeitraum von höchstens zwei Wochen zu verstehe Dauert die sonstige Abwesenheit mehr als vier Wochen im Jahr, kommt dem Vertreter ab diesem Zeitraum das volle Arzthonorar zu. In einem Krankheitsfall gebührt dem leitenden Arzt das Arzthonorar bis zu zwei Monaten voll, ab dem dritten bis zum sechsten Monat zur Hälfte und zur anderen Hälfte sein Stellvertreter. Ab dem siebenten Monat erhält der Stellvertreter das Arzthonorar zur Gänze. Bei den beihilfeleistenden Ärzten ist analog vorzugehen, wobei die einbehaltenen .Anteile den übrigen beihilfeleistenden Ärzten der jeweiligen Einheit gutzuschreiben sind.

(4) Bei Abteilungen, in welchen die Bettenanzahl über der im § 9 Abs. 2 festgesetzten Größe liegt, sind die Arzthonorare der Abteilungsleiter in dem Verhältnis, in dem die tatsächlichen Bettenzahlen der Abteilungen jene im §.9 Abs. 2 vorgesehene Bettenhöchstzahl übersteigen, zu kürzen. Die durch die Kürzung anfallenden Beträge sind vorrangig für die Abdeckung der Mindestbeträge nach Abs. 5 zu verwenden.

(5) Für die Bemessung der Arzthonorare der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-und Departmentleiter ist eine degressive 'Staffelung vorzusehen, welche insbesondere den Anteil der Leistung der leitenden Ärzte, weiteres auch die beigestellte Einrichtung und Ausstattung sowie den Betriebsaufwand berücksichtigt. Die degressive Behandlung der Arzthonorare der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-und Departmentleiter hat einzusetzen, sobald diese Arzthonorare das Eineinhalbfache der nachstehenden Mindestbeträge für Abteilungsleiter übersteigen. Den anspruchsberechtigten Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-und Departmentleitern ist, wenn sie ihre Tätigkeit in den Landeskrankenanstalten hauptberuflich ausüben, jedoch ein Mindestbetrag zu gewährleisten. Dieser monatliche Mindestbetrag wird für die Abteilungs-, Instituts-und Laboratoriumsleiter mit S 40.000 festgesetzt. Den Departmentleitern gebührt ein monatlicher Mindestbetrag in der Höhe .von drei Vierteln des für die Abteilungsleiter festgesetzten Mindestbetrages. Bei der Zuteilung der degressiv gestaffelten Arzthonorare bzw. der Mindestbeträge sowohl der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-als auch der Departmentleiter ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der Mindestbetrag für die Abteilungs-, Instituts-und Laboratoriumsleiter ist erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des Aufkommens an den Gebühren gemäß § 36 Abs. 1 lit. a durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(6) Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der den übrigen ärztlichen Mitarbeitern gebührenden Arzthonorare sind mindestens 40 Prozent der auf die jeweilige Einheit ·entfallenden Arztgebühren (ohne Anstaltsanteil) heranzuziehen. Mehr als 50 Prozent dürfen nur dann herangezogen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit im wesentlichen auf Beiträgen dieser ärztlichen Mitarbeiter beruht. Die Berechnung der Arzthonorare eier übrigen ärztlichen Mitarbeiter hat mich den Grundsätzen des § 37 b zu erfolgen. Hinsichtlich der Aufteilung der Anteile für die ärztlichen Mitarbeiter sind vor Erlassung der Verordnung Vertreter der betroffenen Ärzte anzuhören.

(7) Die degressive Staffelung der Arzthonorare, welche den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-und Departmentleitern in den Landeskrankenanstalten zukommen, ist durch Verordnung der Landesregierung so festzusetzen, dass vorrangig die Mittel für die im Abs. 5 vorgesehenen Mindestbeträge aufgebracht werden. Reicht während des Jahres das Gesamtaufkommen dieser Anteile in den Landeskrankenanstalten zur Deckung aller Mindestbeträge nicht aus, so hat die Landesregierung unverzüglich durch Verordnung die Staffelung entsprechend zu ändern.

(8) Für Fachabteilungen, bei welchen Departments eingerichtet sind, ist ein Leiterpool vorzusehen, aus dem die Arzthonorare für den Abteilungsvorstand und die Departmentleiter aufzuteilen sind. Die Aufteilung dieser Arzthonorare zwischen dem Abteilungsvorstand und den Departmentleitern ist in der Departmentleiterkonferenz zwischen den Anspruchsberechtigten einvernehmlich festzulegen, sofern keine Aufzahlungen auf die gemäß Abs. 5 festgesetzten Mindestbeträge erforderlich sind. Wird ein solches Einvernehmen binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, mit dem ein neues Department eingerichtet wurde, nicht erzielt, so ist diese Aufteilung durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen. Weiteres hat die Landesregierung nach Anhörung der Departmentleiterkonferenz die Aufteilung in jenen Fällen, in denen Aufzahlungen auf Grund der Bestimmungen des Abs. 5 notwendig sind, durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung einer solchen Verordnung ist auf die ärztliche Qualifikation sowie die Art und den Umfang der ärztlichen Tätigkeit des Abteilungsvorstandes bzw. des Departmentleiters Bedacht zu nehmen.

(9) Ansprüche auf Arzthonorare nach diesem Gesetz können nicht auf sonstige Geldansprüche angerechnet werden, die sich aus einem Dienstverhältnis zum Land ergeben.

(10) Das Arzthonorar ist weder ruhegenußfähiger Monatsbezug im Sinne des § 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1974 gültigen Fassung, noch anspruchsbegründende Nebengebühr 'im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes 1974"

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Verordnungen der Landesregierung, die auf Grund der durch dieses Gesetz novellierten Bestimmungen des KALG erlassen worden sind" bleiben bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund der durch dieses Gesetz getroffenen Regelungen in Kraft. Vereinbarungen über die Aufteilung eines Leiterpools im Sinne des § 38 a Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBL NI. 30/1982 behalten ihre Gültigkeit.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Krainer G. Heidinger

Landeshauptmann Landesrat