# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 1986 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Bad Aussee

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 1986 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Bad Aussee

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Bad Aussee werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer