# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vorn 3. März 1986, mit der Richtlinien für die Errichtung, die Verwaltung sowie die laufende Beaufsichtigung von Anstalten und Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozialhilfeträger ist, erlassen werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vorn 3. März 1986, mit der Richtlinien für die Errichtung, die Verwaltung sowie die laufende Beaufsichtigung von Anstalten und Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozialhilfeträger ist, erlassen werden

Auf Grund des § 32 Abs. 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 111977, wird verordnet:

§ 1

Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Kostenübernahme in einem Heim oder einer Anstalt darf nur erfolgen, wenn

§ 2

Der im Sinne des § 32 Abs. 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz abzuschließende Vertrag hat mindestens zu enthalten:

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer