# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1986 über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1986 über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate

Auf Grund des § 35 Abs. 6 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBL Nr. 192/1969, in der Fassung der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), LGBL Nr. 29/ 1986, wird verordnet:

§ 1

Die an bewilligten Spielapparaten anzubringende Plakette muss aus einer schlag-und widerstandsfesten Folie bestehen, die nach ihrem Anbringen am Spielapparat nicht unverletzt abgelöst werden kann, Die Rückseite der Folie muss mit einer Klebeschicht versehen sein, die eine dauerhafte Befestigung der' Plakette am Spielapparat gewährleistet.

§ 2

Die Plakette ist nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 auszuführen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf seine Verlautbarung nächstfolgenden Monats in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer