# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 1986, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984, LGBl. Nr. 19, über die Dienstprüfung für den Fachdienst der Erzieher und den Fachdienst der Lehrmeister geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 1986, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984, LGBl. Nr. 19, über die Dienstprüfung für den Fachdienst der Erzieher und den Fachdienst der Lehrmeister geändert wird

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBL Nr. 22/1947, in der letzten Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 627/1976 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBL Nr. 124/1974, in der Fassung der Steiermärkischen Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl Nr. 33, wird verordnet:

Artikel I

Dem § 5 sind folgende Abs. 5 und 6 anzufügen:

„(5) Die mündliche Prüfung ist hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 sowie Z. 6 und 7 genannten Gegenstände vor der Prüfungskommission (§ 1 Abs. 2). hinsichtlich der übrigen Gegenstände in Form von Kolloquien vor einem Prüfer dieses Gebietes während des Lehrganges oder im Anschluss an diesen abzulegen.

(6) Hat der Kandidat bei einem der im Abs. 5 genannten Kolloquien nicht entsprochen, so hat er aus diesem Gebiet 'die Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer