# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 1986, mit der die Verordnung über die Einteilung des Landes Steiermark in Sanitätsdistrikte ausgenommen die Landeshauptstadt Graz geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 1986, mit der die Verordnung über die Einteilung des Landes Steiermark in Sanitätsdistrikte ausgenommen die Landeshauptstadt Graz geändert wird

Auf Grund des § 1 des Steiermärkischen Landes-und Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 58/1976, wird nach Anhörung der beteiligten Gemeinden sowie der Ärztekammer für Steiermark verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1977, LGBl. Nr. 77/1977, i. d. F. der Verordnung LGBl. Nr. 25/1982, über die Einteilung des Landes Steiermark in Sanitätsdistrikte ausgenommen die Landeshauptstadt Graz wird wie folgt geändert:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der den Landeshauptmann vertretende

Landeshauptmannstellvertreter:

Jungwirth