# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1986 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Fürstenfeld

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1986 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Fürstenfeld

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltender; Anlage dargestellten Teile, der Stadtgemeinde Fürstenfeld werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Für·die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer