# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Jul! 1986 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Judenburg

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Jul! 1986 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Judenburg

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung gelten den Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Judenburg werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der den Landeshauptmann vertretende

Landeshauptmannstellvertreter:

Jungwirth