# Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem das Kanalabgabengesetz 1955 geändert wird,(Kanalabgabengesetznovelle 1986)

Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem das Kanalabgabengesetz 1955 geändert wird,(Kanalabgabengesetznovelle 1986)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. NR. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. NR. 158/1963 und LGBl. NR. 40/1971, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Kanalbenützungsgebühren dürfen das Jahreserfordernis für Instandhaltung und Betrieb der Kanalanlage, einschließlich zu leistender Annuitäten für die Rückzahlung von Darlehen, die für Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung der technischen Einrichtungen der öffentlichen Kanalanlage aufgenommen worden sind, sowie die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage, nicht überschreiten."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Krainer Gross

Landeshauptmann Erster Landeshaupt-

mannstellvertreter