# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1986 über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfungs-Verordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1986 über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfungs-Verordnung)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal, LGBl. Nr. 35/1954, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6111986, wird verordnet:

§ 1

(1) Gesuche um Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung jeweils bis 15. Juli des Jahres, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, mit folgenden Beilagen einzureichen:

(2) über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen die Verweigerung der Zulassung ist eine binnen zwei Wochen beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich einzubringende Berufung an die Landesregierung zulässig.

(3) Die Prüfungs-und Einreichungstermine werden gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung in der "Grazer Zeitung -Amtsblatt für die Steiermark" und in der Jagdzeitschrift der Steirischen Landesjägerschaft verlautbart.

§ 2

(1) Für die schriftliche Prüfung, die höchstens zwei Stunden dauert, werden vom Vorsitzenden oder von einem der beiden Prüfungskommissäre zwei Fragen aus dem Prüfungsstoff (§ 4 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung) gestellt.

(2) Die Zuteilung der Prüfungsfragen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Prüfungskommissär.

(3) Während der schriftlichen Prüfung sind die Kandidaten durch den Vorsitzenden oder durch einen Prüfungskommissär zu bea4fsichtigen. Die Kandidaten dürfen sich nur der Behelfe bedienen, die ihnen die Aufsicht zur Verfügung stellt oder zu benützen gestattet.

(4) Die schriftlichen Arbeiten sind vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären nach Beendigung der schriftlichen Prüfung durchzusehen. Anschließend ist mit der mündlichen Prüfung zu beginnen.

§ 3

Nach Beendigung der Prüfung hat die Prüfungskommission über das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung jedes Prüflings zu beraten und über die Prüfungsnoten abzustimmen. Die endgültige Klassifikation erfolgt entweder einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß. Die Noten sind sehr gut, gut, genügend und nicht genügend.

(1) Prüflinge mit einem wenigstens genügenden Prüfungsergebnis erhalten ein vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären eigenhändig unterschriebenes und mit dem Dienstsiegel versehenes Zeugnis nach dem Muster A.

(2) Prüflinge mit nicht genügendem Prüfungsergebnis erhalten eine Verständigung nach dem Muster B. Sie können die Prüfung nur einmal, und zwar frühestens nach Jahresfrist, wiederholen. Die Wiederholung darf im Zeugnis nicht ersichtlich gemacht werden.

§ 5

(1) über den Prüfungsakt ist eine Niederschrift nach dem Muster C zu verfassen. In dieser Niederschrift .I sind auch die Beratungen und Beschlüsse der Kommission sowie etwaige besondere Vorfälle aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist sodann vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu fertigen.

§ 6

(1) Die Prüfungstaxe beträgt 200 Schilling. Sie ist vor Beginn der Prüfung zu erlegen. Für die Wiederholungsprüfung ist die volle Prüfungstaxe zu entrichten.

(2) Der Einzahlungsnachweis ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vor der Prüfung auszuhändigen und der Prüfungsniederschrift beizuschließen.

(3) Prüflinge, die während der Prüfung zurücktreten oder nach Zulassung von dieser ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf Ersatz der Prüfungstaxe.

§ 7

Die Prüfungstaxen dienen zur Deckung des Prüfungsaufwandes einschließlich der Reisekosten und sonstigen Spesen der Kommissionsmitglieder. Der Restbetrag ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission als Prüfungsgebühren aufzuteilen.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 5/1955, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/1972, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer