# Gesetz vom 24. Juni 1986, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (8. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz Novelle)

Gesetz vom 24. Juni 1986, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (8. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz Novelle)

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBL Nr. 242, über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz). in der Fassung der Bundesgesetze BGBL NR. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975, 142/1980, 365/1982 und 27111985, beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz, LGBl. NR. 195/1964, in der Fassung der Gesetze LGBL NR. 205/1966, 11111967, 166/1969, 46/1972, 1/1978, 19/1983 und 12/1984, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse -darf 30 nicht übersteigen und soll 10 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation, sind Abweichungen hievon zulässig. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl in Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bis zu 20 v. H. überschritten werden."

2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Überschreitungen der Klassenschülerhöchstzahl in Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht richtet sich nach den Vorschriften des Privatschulgesetzes, BGBL NR. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBL NR. 290/1972."

3. § 6 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Bei Abteilungsunterricht in der 3. und 4. Schulstufe ist der Unterricht in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache getrennt nach Schulstufen zu erteilen."

4. § 10 hat zu lauten:

„§ 10

Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf .30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.

(2) Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation; kann von der Mindestschülerzahl des Abs. 1abgewiehen werden. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl in Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bis zu 20 v. H. überschritten werden.

(3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Überschreitungen der Klassenschülerhöchstzahl in Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht richtet sich nach den Vorschriften des Privatschulgesetzes, BGBL NR. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBL NR. 290/1972."

5. § 11 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) An jeder einzelnen Hauptschule darf die Schülerzahl einer Schülergruppe im leistungsdifferenzierten Unterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache 30 nicht überschreiten und im Durchschnitt 10 nicht unterschreiten. Die Anzahl der Schülergruppen darf auf jeder Schulstufe einer Hauptschule in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Anzahl der Klassen nur um 1, ab 6 Klassen nur um 2 überschreiten, ausgenommen jene Fälle, in denen die Schülerzahl in einer Schülergruppe 25 erreicht. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können an Hauptschulen mit nur einer einzigen Klasse auf der 5. bis 7. Schulstufe ab 25 Schülern, an Hauptschulen mit nur einer einzigen Klasse auf der 8. Schulstufe ab 21 Schülern drei Schülergruppen.eingerichtet werden.".

6. § 11 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die Abhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen darf nur bei einer Mindestzahl von 15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft von 12 Anmeldungen erfolgen. Der Unterricht im Freigegenstand Maschinschreiben ist in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl 20 erreicht. Förderunterricht gemäß § 1 Abs. 5 lit. e sublit. aa darf nur bei einer Mindestzahl von 8, Förderunterricht gemäß § 1 Abs. 5 lit. e sublit. cc darf nur bei einer Mindestzahl von 6 Schülern erteilt werden. Die Schülerzahl für den Förderunterricht darf jedoch 12 nicht überschreiten. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf 12; bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft 9 Schüler nicht unterschreiten, Für den Fall, dass die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung liegt, ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung zulässig, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diese1). Fällen die Schülerzahl der Klasse um nicht mehr als 2 unterschreiten. "

7. § 15 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 15 nicht übersteigen. Bei Klassen mit mehreren Schulstufen kann sich die Klassenschülerhöchstzahl um die Anzahl der in der Klasse zusammengefaßten Schulstufen verringern.

(2) Die Zahl der Schüler in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf."

8. § 17 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf § 20 in Klassen zusammenzufassen."

9. a) § 20 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse des Polytechnischen Lehrganges darf 3b nicht übersteigen und so1120 nicht unterschreiten, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet."

9. b) § 20 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Aus bE1sonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten, kann von den Mindestschülerzahlen der Abs. 1 und 2 abgewichen werden. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl in Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bis zu 20 v. H. überschritten werden. "

9. c) Dem § 20 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

„(4) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Überschreitungen der Klassenschülerhöchstzahl in Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht richtet sich nach den Vorschriften des Privatschulgesetzes, BGBL Nr. 244 /1962, in der Fassung des Gesetzes BGBL Nr. 290/ 1972."

10. § 21 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) An jedem einzelnen Polytechnischen Lehrgang darf die Schülerzahl einer Schülergruppe im leistungsdifferenzierten Unterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik 30 nicht überschreiten und im Durchschnitt 10 nicht unterschreiten. Die Anzahl der Schülergruppen eines Polytechnischen Lehrganges darf die Anzahl der Klassen des betreffenden Polytechnischen Lehrganges um höchstens 1, ab einer Klassenzahl. von 6 um höchstens . 2 und ab einer Klassenzahl von 11 um höchstens 3 überschreiten. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können jedoch in Polytechnischen Lehrgängen mit nur einer einzigen Klasse ab 21 Schülern drei Schülergruppen eingerichtet werden.

(2) Der Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung, Maschinschreiben, Hauswirtschaft und Kinderpflege ist statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung und Maschinschreiben 20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16 erreicht."

Artikel II

Artikel II der 7. Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle, LGBL Nr. 12/ 1984, wird wie folgt geändert:

„(1) An jedem einzelnen Polytechnischen Lehrgang darf die Schülerzahl einer Schülergruppe im leistungsdifferenzierten Unterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache 30 nicht überschreiten und im Durchschnitt 10 nicht unterschreiten. Die Anzahl der Schülergruppen eines Polytechnischen Lehrganges darf die Anzahl der Klassen des betreffenden Polytechnischen Lehrganges um höchstens 1, ab einer Höchstzahl von 6 um höchstens 2 und ab einer Klassenzahl von 11 um höchstens 3 überschreiten. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können jedoch in Polytechnischen Lehrgängen mit nur einer einzigen Klasse ab 21 Schülern drei Schülergruppen eingerichtet werden. "

Artikel III

(1) Artikel I Z. 4. bis 6. dieses Gesetzes tritt hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 1985, der 6. Schulstufe mit 1. September 1986, der 7. Schulstufe mit 1. September 1987 und der 8. Schulstufe mit 1..September 1988 in Kraft.

(2) Artikel I Z. 7. ' bis 10. dieses Gesetzes tritt mit 1. September 1985 in Kraft.

(3) Artikel II dieses Gesetzes tritt mit 1. September 1989 in Kraft.

(4) Artikel I Z. 1. bis 3. dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer Jungwirth

Landeshauptmann Landeshauptmann-

stellvertreter