# Landesverfassungsgesetz vom 9. Juli 1986, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1986)

Landesverfassungsgesetz vom 9. Juli 1986, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1986)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, .in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 62/1960, 358/1964, 53/1969, der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972, der Verfassungsbestimmung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973, der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 26/1976, 7/1980, 58/1982, der Verfassungsbestimmung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1984 sowie des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 76/ 1985, wird wie folgt geändert:

1. Dein § 18 ist ein Abs. 8 anzufügen:

„(8) Soweit Gesetzesvorschläge den Wirkungsbereich der .Gemeinde berühren, hat der Ausschuss eine -Anhörung der Gemeinden vorzunehmen. Dieses Anhörungsrecht kommt dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu."

2. Nach § 35 ist anzufügen:

"Viertes Hauptstück

Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes

§ 36

(1) Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand haben, sind vor Zuleitung an den Landtag einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen.

(2) Die Landesregierung kann in Fällen besonderer Dringlichkeit beschließen, vom allgemeinen Begutachtungsverfahren Abstand zu nehmen.

(3) Vorlagen von Mitgliedern und Ausschüssen des Landtages, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, können vor Behandlung im Landtag einem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen werden. Zu einem solchen Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Im allgemeinen Begutachtungsverfahren haben Landesbürger, Gemeinden Interessenvertreter und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(5) Jedermann hat das Recht, in die eingelangten Stellungnahmen Einsicht zu nehmen.

(6) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzes keinen Einfluss

(7) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

(8) Das Nähere über das Begutachtungsverfahren und die Einsichtnahme in die Stellungnahmen ist durch Landesgesetz zu regeln.

§ 37

(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen werden.

(2) Im allgemeinen Begutachtungsverfahren haben Landesbürger, Gemeinden, Interessenvertreter und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine' schriftliche Stellungl1ahme abzugeben.

(3) Jedermann hat das Recht, in die eingelangten Stellungnahmen Einsicht zu nehmen.

(4) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

(5) Das Nähere über das Begutachtungsverfahren und die Einsichtnahme in die Stellungnahmen ist durch Landesgesetz zu regeln.

§ 38

(1) Das Recht des Volksbegehrens umfasst das Verlangenauf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze.

(2) Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Volksbegehren, die diesen Formerfordernissen nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag (§ 46) zu behandeln.

(3) Jedes von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.

(4) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluss des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 39

(1) Ist ein Volksbegehren von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres(§ 38 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (§ 41) zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.

(2) Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

§ 40 .

(1) Durch gleichlautende Gemeinderatsbeschlüsse von mindestens 80 der Gemeinden des Landes Steiermark kann der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen .einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden. Dieses Verlangen ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen.

(2) Jeder durch Gemeindeinitiative eingebrachte Gesetzesentwurf ist von der Landesregierung .unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen, Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.

§ 41

(1) Einer Volksabstimmung ist jeder GesetzesBeschluss des Landtages vor seiner Beurkundung zu unterziehen, wenn es

(2) Wenn ein GesetzesBeschluss des Landtages durch Volksabstimmung abgelehnt wurde, hat seine Verlautbarung zu unterbleiben.

(3) Stimmberechtigt sind die zum Landtag Wahlberechtigten. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist von der Landesregierung amtlich zu verlautbaren.

§ 42

(1) Ist eine Volksabstimmung (§ 41) verlangt worden, kann der Landtag den GesetzesBeschluss als dringlich erklären.

(2) Dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse werden unbeschadet der Durchführung. einer Volksabstimmung (§ 41) verlautbart. Wird jedoch das dringlich erklärte Gesetz durch die Volksabstimmung abgelehnt, tritt es nach Ablauf von zwei Jahren ab Verlautbarung des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft.

(3) Gesetzesbeschlüsse betreffend Landesverfassungsgesetze dürfen nicht als dringlich erklärt werden.

§ 43

(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen.

(2) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten.

(3) Wird eine Initiative von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen politischen Bezirk von mindestens 20. v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(4) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.

§ 44

(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie

(3) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.

(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.

(5) Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren.

§ 45

(1) Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Initiativen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Das Nähere über Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Volksabstimmung, Initiativrecht und Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu ·regeln.

§ 46

(1) Jedermann hat das Recht; Eingaben an Organe des Landes zu richten. Derartige Eingaben sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

(2) Zur Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben bestellt der Landtag einen Petitionsausschuss Dem Petitionsausschuss ist jährlich von der Landesregierung ein schriftlicher Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung bei den an andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu erstatten.

(3) Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

§ 47

(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Auskünfte zu verlangen und Beschwerden zu erheben. Die verlangten Auskünfte sind zu erteilen und die Beschwerden aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Alle mit Aufgaben in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn das Interesse der Parteien oder einer Gebietskörperschaft an der Gehheimhaltung das Interesse des Auskunftsuchenden oder Beschwerdeberechtigten an der Mitteilung überwiegt (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

§ 48

(1) Die Gemeinden wirken an der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes durch Gesetzes- und Verordnungsbegutachtungen (§§ 36 und 37). Gemeindeinitiativen (§ 40), Anträge auf Volksabstimmung (§ 41) und Anträge auf Volksbefragung (§ 44) mit.

(2) überdies wirken die Gemeinden an der Gesetzgebung durch die besondere Anhörung (§ 18 Abs. 8) mit.

(3) Die im Abs. 1 genannten Mitwirkungsrechte der Gemeinden sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Fünftes Hauptstück Volksrechte in der Gemeinde

§ 49

(1) Das Initiativrecht umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Wird eine Initiative von mindestens 10 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterstützt, ist sie vom Bürgermeister unverzüglich dem zuständigen Organ der Gemeinde zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieses Organ hat innerhalb eines Jahres darüber zu. entscheiden.

(2) Ist eine Initiative von mindestens 25 v. H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und fasst das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, so ist die Initiative einer Volksabstimmung (Abs. 3) zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.

(3) Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn sie von mindestens 25 v. H: der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gleichzuhalten. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 10 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird.

(5) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgern. Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von 5 v. H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten abzuhalten.

(6) Initiativen, Volksbefragungen und Gemeindeversammlungen können auch für Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.

(7) Initiativen, Initiativen mit nachfolgender Volksabstimmung, Volksabstimmungen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(8) Das Nähere ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Volksabstimmung, Initiative und Volksbefragung auf Landesebene durch Landesgesetz zu regeln:

§ 50

Das Petitions- sowie das Auskunfts- und Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die §§ 46 und 47 sind sinngemäß anzuwenden. "

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Krainer Gross

Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter