# Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz)

Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Volksrechte

Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender im Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetz vorgesehener Rechte der Bürger (Volksrechte).

Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes:

I. Begutachtung von Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen (§§ 36 und 37 L-VG 1960) §§ 2 bis 13

II. Volksbegehren und Initiativrecht der Landesbürger (§§ 38 und 43 L-VG 1960) §§ 14 bis 39

III. Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung (§ 39 L-VG 1960)§§ 40 bis 45

IV. Gemeindeinitiative (§ 40 L-VG 1960) §§ 46 bis 51

V. Volksabstimmung (§§ 41 und 42 L-VG 1960) §§ 52 bis 81

VI. Volksbefragung (§ 44 L-VG 1960) §§ 82 bis 109

VII. Petitions-, Auskunfts-und Beschwerderecht (§§ 46 und 47 L-VG 1960) §§ 110 bis 115 Volksrechte in der Gemeinde:

VIII. Initiativrecht

(§ 49 Abs. 1 L-VG 1960) §§ 116 bis 123

IX. Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung (§ 49 Abs. 2 L-VG 1960) §§ 124 bis 129

X. Volksabstimmung (§ 49 Abs. 3 L-VG 1960) §§ 130 bis 154

XI. Volksbefragung (§ 49 Abs. 4 L-VG 1960) §§ 155 bis 176

XII. Gemeindeversammlung (§ 49 Abs. 5 L-VG 1960) §§ 177 bis 180

XIII. Petitions-, Auskunfts-und Beschwerderecht (§ 50 L-VG 1960) §§ 181 bis

186.

Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes

I. Abschnitt

Begutachtung von Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen

§ 2

Begutachtungsrecht

(1) Im allgemeinen Begutachtungsverfahren haben Landesbürger, Gemeinden, Interessenvertreter und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen das Recht, zu Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen der Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

(3) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzes keinen Einfluss. Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe der Landesregierung

§ 3

Einleitung der Begutachtung

(1) Über einen Gesetzesvorschlag von grundsätzlicher Bedeutung hat die Landesregierung vor Zuleitung der Gesetzesvorlage an den Landtag das allgemeine Begutachtungsverfahren durchzuführen. Die Landesregierung kann in Fällen besonderer Dringlichkeit beschließen, vom allgemeinen Begutachtungsverfahren Abstand zu nehmen.

(2) Über einen Verordnungsentwurf der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung 'im selbständigen Wirkungsbereich des Landes kann die Landesregierung vor Erlassung' der Verordnung das allgemeine Begutachtungsverfahren durchführen.

(3) Die Entscheidung über die Durchführung des allgemeinen . Begutachtungsverfahrens ist durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Die Durchführung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens ist überdies in geeigneter Form bekanntzumachen.

§ 4

Inhalt der Verlautbarung

Die Verlautbarung hat

§ 5

Öffentliche Auflage

(1) Während der Begutachtungsfrist sind beim Amt der Landesregierung und in jeder Bezirksverwaltungsbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme

(2) Jedermann kann vom Amt der Landesregierung kostenlos die in Abs. ~ genannten Unterlagen beziehen.

§ 6

Stellungnahmen

(1) Bis Ende der sechswöchigen Frist können zum Gesetzesvorschlag oder zum Verordnungsentwurf schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden.

(2) Die Stellungnahme muss den Titel des Gesetzesvorschlages oder des Verordnungsentwurfes sowie den Namen (die Bezeichnung) und die Adresse des Stellungnehmenden enthalten und von diesem gefertigt sein.

§ 7

Behandlung der Stellungnahmen zu Gesetzesvorschlägen.

(1) Wenn die Landesregierung nach Abschluss des allgemeinen Begutachtungsverfahrens einen Gesetzesvorschlag dem ' Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorlegt, hat sie dem Gesetzesvorschlag einen Bericht über die allgemeine Begutachtung anzuschließen.

(2) Der Bericht hat insbesondere auszuführen, wie viele Stellungnahmen eingelangt sing, und auf welche Punkte des Gesetzesvorschlages sie sich beziehen.

(3) Auf ihr Verlangen sind den Mitgliedern des Ausschusses vor Abstimmung über den Ausschussbericht und den Abgeordneten vor Beschlussfassung im Landtag die Stellungnahmen zur Verfügung zu stellen.

§ 8

Bekanntgabe der Behandlung

Der Beginn der Behandlung der Gesetzesvorlage im Landtag ist in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

§ 9

Behandlung der Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen der Landesregierung

(1) Die Landesregierung hat über die allgemeine Begutachtung des Verordnungsentwurfes einen Bericht zu erstellen. Der Bericht hat insbesondere auszuführen, wieviele Stellungnahmen eingelangt sind und auf welche Punkte des Verordnungsentwurfes sie sich beziehen. Auf ihr Verlangen sind den Mitgliedern der Landesregierung vor Beschlussfassung in der Landesregierung die Stellungnahmen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bericht ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.

§ 10

Einsicht in die Stellungnahmen

Jedermann hat das Recht, in den Bericht über die allgemeine Begutachtung und in die eingelangten Stellungnahmen bis zur Kundmachung des Gesetzes oder der Verordnung Einsicht zu nehmen.

§11

Zusendung des Gesetzes oder der Verordnung

Nach Kundmachung ist das Gesetz oder die Verordnung jenen, die eine - Stellungnahme abgegeben haben, kostenlos zuzusenden.

Gesetzesvorschläge von Mitgliedern und Ausschüssen des Landtages

§ 12

Beschluss über das Begutachtungsverfahren

(1) Hat eine Vorlage von Mitgliedern oder Ausschüssen. des ' Landtages einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Landtag vor Behandlung der Gesetzesvorlage bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, das allgemeine Begutachtungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 4 bis 6, 7 Abs. 3, 8, 10 und 11 gelten sinngemäß.

§ 13

Bericht an den Landtag

(1) Nach Abschluss des allgemeinen Begutachtungsverfahrens hat die Landesregierung für die Beratung des Gesetzesvorschlages im Landtag einen Bericht zu erstellen.

(2) Der Bericht hat insbesondere auszuführen, wieviele Stellungnahmen eingelangt sind und auf welche Punkte des Gesetzesvorschlages sie sich beziehen.

II. Abschnitt

Volksbegehren und Initiativrecht

§ 14

Volksbegehren

(1) Das Recht des Volksbegehrens umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Volksbegehren über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.

(3) Ein Volksbegehren liegt vor, wenn es von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt wird.

§ 15

Initiativrecht

(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung). soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen. Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgearbeitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme zu enthalten.

(3) Eine Initiative liegt vor, wenn sie von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird.

(4) Eine Initiative für einen politischen Bezirk liegt vor, wenn sie von mindestens 20 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Einleitungsverfahren

§ 16

Einleitungsantrag

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens hat

(2) Der Antrag auf Einleitung einer Initiative hat

(3) Der Einleitungsantrag für eine Initiative für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk-zu bezeichnen. Der Antrag muss von mindestens 2 v. H. oder 1000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(4) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen eine Stimmrechtsbestätigung für ein bestimmtes Volksbegehren oder eine bestimmte Initiative auszustellen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.

(5) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.

(6) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.

§ 17

Antragslisten

(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung

(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§.18

Entscheidung über den Antrag

(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 2, 16 und 17 entspricht.

(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.

(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

§ 19

Verordnung über die Durchführung des Eintragungsverfahrens

(1) Hat die Landesregierung entschieden, dass der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

§ 20

Eintragungsfrist

Als Eintragungsfrist ist eine Frist von acht Tagen festzusetzen, die mit einem Samstag beginnen muss. Sie. darf frühestens vier Wochen nach der Kundmachung der Verordnung gemäß § 19 beginnen und muss spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt enden.

Eintragungsverfahren

§ 21

Eintragungsbehörden

Die Durchführung des Eintragungsverfahrens obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

§ 22

Stimmrecht

(1) Zur Eintragung ist berechtigt, wer am Stichtag für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen politischen Bezirk muss der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur eine Eintragung leisten. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Die Unterstützung des Einleitungsantrages zählt als Eintragung.

§ 23

Eintragungsgemeinde, Stimmkarten

(1) Der Stimmberechtigte hat sich in die Eintragungslisten jener Gemeinde einzutragen, in deren Wählerevidenz er aufscheint.

(2) Für die Eintragung in einer anderen Gemeinde ist, eine Stimmkarte erforderlich. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist spätestens bis zum dritten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimmberechtigte aufscheint, zu beantragen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Stimmkarte ist in der Wählerevidenz anzumerken.

§ 24

Ort und Zeit der Eintragung

(1) Die Eintragungsbehörde hat spätestens drei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ort und Zeit der Eintragung zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Zur Erleichterung der Eintragung kann die Gemeinde in Eintragungssprengel eingeteilt werden. Eintragungssprengel können auch für Pfleglinge und Personal in Heil-, Pflege-, Kur-oder Fürsorgeanstalten und dergleichen errichtet werden.

(3) Die Eintragungszeit ist so festzusetzen, dass die Eintragung zumindest an zwei Werktagen auch außerhalb der Amtsstunden am Abend sowie an Samstagen, Sonn-und Feiertagen möglich ist.

§ 25

Amtliche Eintragungslisten

(1) Zur Eintragung sind amtliche Eintragungslisten zu verwenden. Die Eintragungslisten haben

(2) In den Eintragungslisten sind der politische Bezirk, die Gemeinde, der Eintragungssprengel und der Eintragungsort zu bezeichnen.

(3) Der Text des Volksbegehrens oder der Initiative muss während der gesamten Eintragungsfrist in den Eintragungsräumen zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen.

(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden die amtlichen Eintragungslisten und Textausfertigungen des Volksbegehrens oder der Initiative spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.

§ 26

Zulassung zur Eintragung

(1) Wer das Volksbegehren oder die Initiative unterstützen will, hat vor der Eintragung seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Die Eintragungsbehörde prüft, ob der Eintragungswillige nach der Wählerevidenz der Gemeinde stimmberechtigt ist oder ob er eine Stimmkarte hat. Die Stimmkarte ist vor der Eintragung abzugeben.

(3) Ist in der Wählerevidenz die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung für das Volksbegehren oder die Initiative angemerkt, ist eine Eintragung nur zulässig, wenn der Eintragungswillige die Stimmrechtsbestätigung.vor der Eintragung abgibt.

§ 27

Einspruch

(1) Gegen die Nichtzulassung Stimmberechtigter oder die Zulassung Nichtstimmberechtigter zur Eintragung kann der Betroffene und jeder Stimmberechtigte innerhalb der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Über den mündlichen Einspruch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Eintragungsbehörde hat den Einspruch unverzüglich der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat noch vor Ermittlung des Eintragungsergebnisses über den Einspruch zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist dem Einspruchswerber und dem von der Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.

(3) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde, dass ein Stimmberechtigter zu Unrecht nicht zugelassen wurde, gilt als Eintragung. Die Entscheidung, dass ein Nichtstimmberechtigter zu Unrecht zugelassen wurde, gilt als Streichung der Eintragung in der Eintragungsliste.

§ 28

Eintragung

(1) Die Eintragungswilligen haben in die Eintragungslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse .ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Die Eintragungsbehörde hat jede Eintragung mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen ,und die Eintragungslisten fortlaufend zu nummerieren. Jede Eintragung ist in der Wählerevidenz anzumerken. Erfolgt die Eintragung auf Grund einer Stimmkarte, ist dies in der Eintragungsliste anzumerken.

§ 29

Ungültige Eintragungen

Ungültig sind

§ 30

Vertrauenspersonen

Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zur Beobachtung des Eintragungs-und Ermittlungsverfahrens bei jeder Eintragungs-und Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.

§ 31

Sinngemäße Geltung der Landtags-Wahlordnung

Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die §§54 (Verbotszonen). 57 (Leitung der Wahl), .61 (Persönliche Ausübung des Wahlrechtes) und 67 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in Anstalten) der Landtags-Wahlordnung 1960.

Ermittlungsverfahren

§ 32

Ermittlung durch die Gemeindewahlbehörde

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde der Gemeindewahlbehörde die Eintragungslisten vorzulegen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde ermittelt unverzüglich auf Grund des Wählerverzeichnisses und der Eintragungslisten

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde telefonisch mitzuteilen und die Beurkundung des Ergebnisses sowie die Eintragungslisten innerhalb einer Woche nachzureichen.

(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

§ 33

Ergebnis

(1) Die Landeswahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen und gibt das vorläufige Gesamtergebnis bekannt.

(2) Auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden übersandten Unterlagen und der Antragslisten des Einleitungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche endgültig

(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und ihre Feststellung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

§ 34

Einspruch

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die Unterlagen des Volksbegehrens oder der Initiative der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Einspruch kann

§ 35

Entscheidung über den Einspruch

(1) über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren' sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

(3) Stellt die Landesregierung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat sie das Eintragungs-und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluss sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.

§ 36

Übermittlung an die Landesregierung

Ist das Verfahren abgeschlossen, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren oder die Initiative mit den Unterlagen unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

§ 37

Vorlage und Beschlussfassung

(1) Die Landesregierung hat das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

(2) Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb eines Jahres zu behandeln und jedenfalls darüber zu beschließen.

§ 38

Verständigung und Äußerung des Zustellungsbevollmächtigten

(1) Der Zustellungsbevollmächtigte ist von den Sitzungen des Landtages, in denen das Volksbegehren behandelt und darüber beschlossen wird, rechtzeitig zu verständigen.

(2) Der Landtag hat den über das Volksbegehren gefassten Beschluss dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

(3) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluss des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis, zu bringen ist, Behandlung der Initiative durch die Landesregierung.

§ 39

Behandlung der Initiative

(1) Die Landesregierung hat die Initiative unverzüglich zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung zu machen.

(2) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Behandlung durch Anschlag an der , Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren, sowie in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

III. Abschnitt

Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung

§ 40

Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung

Ist ein Volksbegehren von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres keinen dem Volksbegehren entsprechenden GesetzesBeschluss, so ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Beschlussfassung verlangt.

§ 41

Antrag

Der Antrag des Zustellungsbevollmächtigten auf Durchführung einer Volksabstimmung ist schriftlich an die Landesregierung zu richten und hat eine Begründung zu enthalten.

§ 42

Entscheidung über den Antrag

(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen ,zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 40 und 41 entspricht. Vor ihrer Entscheidung hat die Landesregierung dem Zustellungsbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

§ 43

Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung

(1) Hat die Landesregierung entschieden, dass der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über das Volksbegehren anzuordnen.

(2) Die Verordnung, hat

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

§ 44

Verfahren

Für das weitere Verfahren gelten die §§ 62, 63 und 65 bis 80 sinngemäß.

§ 45

Vorlage an den Landtag

Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung 'das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

IV. Abschnitt

Gemeindeinitiative

§ 46

Gemeindeinitiative

(1) Das Recht der Gemeindeinitiative umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze. Gemeindeinitiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Die Gemeindeinitiative ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Dem Entwurf sind eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung anzuschließen.

(3) Eine Gemeindeinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 80 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse gestellt wird.

§ 47

Antrag

(1) Von mindestens 10 Gemeinden kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse das Verlangen an die Landesregierung auf Einleitung einer Gemeindeinitiative gestellt werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen. Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.

(2) Der Antrag auf Einleitung einer Gemeindeinitiative hat

§ 48

Zulässigkeit des Antrages

(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 46 · Abs. 1 und 2 und 47 entspricht. Die Entscheidung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen.

(2) Wird die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, ist der Antrag den anderen als den antragstellenden Gemeinden des Landes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 49

Unterstützungen

(1) Hat die Landesregierung die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, können die anderen als die antragstellenden Gemeinden innerhalb von sechs Monaten nach der .Entscheidung den Antrag durch Gemeinderatsbeschlüsse unterstützen.

(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die 'Gemeinderatssitzungen anzuschließen.

(3) Der GemeinderatsBeschluss einer antragstellenden Gemeinde gemäß § 47 zählt als Unterstützung gemäß Abs. 1.

§ 50

Ergebnis

(1) Sobald der Antrag hinreichend (§ 46 Abi. 3) unterstützt ist, jedenfalls aber nach sechs Monaten, hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Gemeindeinitiative vorliegt.

(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.

§ 51

Vorlage und Beschlussfassung

Für die Vorlage der Gemeindeinitiative an den Landtag und die Beschlussfassung im Landtag gilt § 37 sinngemäß.

V. Abschnitt

Volksabstimmung

§ 52

Volksabstimmung

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Landesbürger zu entscheiden, ob ein GesetzesBeschluss Gesetzeskraft erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Einer Volksabstimmung ist jeder GesetzesBeschluss des Landtages vor seiner Beurkundung zu unterziehen, wenn es

Einleitung der Volksabstimmung

§ 53

Information über Gesetzesbeschlüsse

(1) Alle Gesetzesbeschlüsse sind vom Landtag unverzüglich den Gemeinden des Landes zu übersenden. überdies ist die Öffentlichkeit über die Beschlussfassung und den Ablauf der Frist für eine allfällige Volksabstimmung in geeigneter Form zu informieren.

(2) Die Gemeinden haben den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum Ende der Frist für die Volksabstimmung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Sie haben unter Anführung des Titels und des Datums des Gesetzesbeschlusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren, wo und zu welcher Zeit der Gesetzestext zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt und innerhalb welcher Frist eine Volksabstimmung beantragt werden kann.

§ 54

Antrag

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat

(2) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.

§ 55,

Antrag von Landesbürgern

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

(2) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen eine Stimmrechtsbestätigung für eine bestimmte Volksabstimmung auszustellen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen.

(3) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.

§ 56

Antragslisten

(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift 'und ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt

(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 57

Mehrere Anträge

Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben GesetzesBeschluss gestellt, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen. Dem Zustellungsbevollmächtigten des Antrages mit den meisten Unterschriften kommt die Rechtsstellung des Zustellungsbevollmächtigten zu.

§ 58

Entscheidung über den Antrag

(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 52, 54 bis 56 entspricht.

(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.

§ 59

Anträge von Gemeinden

(1) Von mindestens zehn Gemeinden des Landes kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse der, Antrag an die Landesregierung auf Durchführung einer Volksabstimmung gerichtet werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen.

(2) Wird dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Fassung des Gesetzesbeschlusses von anderen als den antragstellenden Gemeinden unterstützt und wird damit den Bestimmungen des § 52 Abs. 2lit. c und des § 54 entsprochen, hat die Landesregierung mit Bescheid innerhalb von vier Wochen festzustellen, ob eine Volksabstimmung durchzuführen ist.

(3) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.

(4) Der Gemeinderatsbeschluss einer antragstellenden Gemeinde gemäß Abs. 1 zählt als Unterstützung gemäß Abs. 2.

(5) Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen, Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.

§ 60

Dringlicherklärung

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich ihre Entscheidung gemäß §§ 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 2 über das Vorliegen zulässiger Anträge zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Landtag kann den GesetzesBeschluss als dringlich erklären. Dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse werden unbeschadet der Durchführung einer Volksabstimmung verlautbart. Wird jedoch das dringlich erklärte Gesetz durch die Volksabstimmung abgelehnt, tritt es nach Ablauf von zwei Jahren ab Verlautbarung des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft. Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.

§ 61

Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung

(1) Hat die Landesregierung gemäß ·§§S8 Abs. 1 oder 59 Abs. 2 entschieden, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

Anordnung der Volksabstimmung liegen darf,

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

§ 62

Öffentliche Auflage

Die Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung und eine Information über den Zweck und

die Wirkung der Volksabstimmung sind während der

letzten vier Wochen vor dem Tag der Volks.abstimmung

'in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht-·

nahme aufzulegen. überdies müssen die Verordnung

und die Information am Tag der Volksabstimmung in

jedem Abstimmungslokal aufliegen.

§ 63

Tag der Volksabstimmung

(1) Der Tag der Volksabstimmung muss ein Sonntag

oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei

Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 61)

sein.

(2) Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen

an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksabstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu fünem allgemeinen Vertretungskörper oder

die 'Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.

I

§ 64

Einspruch der Bundesregierung

Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzes

.

Beschluss des Landtages gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG

Einspruch erhebt, hat die Landesregierung eine Volksabstimmung

'nur anzuordnen, wenn der Landtag de'n

GesetzesBeschluss bei Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Mitglieder wiederholt.

Die Durchführung des . Abstimmungsverfahrens

obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.

§ 66

Stimmrecht

(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist

berechtigt, wer am Stichtag für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 67

Stimmlisten

(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich

haben die am Stichtag für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.

(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung

der Volksabstimmung gemäß § 61 in den Gemeinden

zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Im übrigen gelten für die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchs-und Berufungsverfahren, den Abschluß der Stimmlisten

und die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen die §§ 27 bis 35 der LandtagsWahlordnung 1960 sinngemäß.

§ 68

Amtliche Stimmzettel

(1) Zur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel

zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben

zu enthalten.

(2) Finden an einem Tag mehrere Volksabstimmungen

statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es

wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.

(3) Die Landeswahlbehörde hat den Abstimmungsbehörden die amtlichen Stimmzettel spätestens eine Woche vor dem Tag der Volksabstimmung in erforderlicher

Anzahl zur Verfügung zu stellen.

§ 69

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der '

Abstimmende auf dem amtlichen Stimmzettel den

155

LGBI., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

Kreis neben dem Wort "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht. ob er mit ja oder nein stimmen will.

§ 70

Gültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher

Stimmzettel verwendet wurde, und aus diesem eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit ja oder nein

gestimmt hat.

(2) Finden sich in einem Stimmkuvert mehrere

Stimmzettel für dieselbe Volksabstimmung, gelten sie als ein gültiger Stimmzettel, we.nn

(3) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen

beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem amtlichen Stimmzettel

gelten.als nicht beigesetzt.

§ 71

Vertrauenspersonen

Bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Landesbürgern hat der Zustellungsbeyollmächtlgte das Recht, zur Beobachtung des Abstimmungs-und Ermittlungsverfahrens

bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde"

eine Vertrauensperson namhaft zu machen.

§72

Sinngemäße Geltung' der Landtags-Wahlordnung

Im übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren

sinngemäß die §§ 7 a (besondere Wahlbehörden),

36 bis 38 (Wahlkarten). 48 bis 55 (Wahlort und Wahlzeit).

57 bis 66 (Wahlhandlung), 67 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in Anstalten) und 67 a (Ausübung des Wahlrechtes durch bett' lägerige Wahlkartenwähler) der Landtags-Wahlordnung 1960.

Ermittlungsverfahren

§ 73

Schluß der Abstimmung

(1) Nach Ablauf der Abstimmungszeit erklärt der Leiter der Äbstimmungsbehörde die Abstimmung für

.beendet und schließt das Abstimmungslokal. Im Abstimmungslokal dürfen nur die Mitglieder der Abstimmungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.

(2) Die Abstimmun,gsbehörde ermittelt unverzüglich

das Ergebnis der Abstimmung. Wurden am selben Tag

mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, ist das

.Ermittlungsverfahren .tür jede Volksabstimmung

getrennt durchzuführen. .

§ 74

Ermittlung des APstimmungsergebnisses

(1) Die Abstimmungsbehörde überprüft die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt

(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das 'Ergebnis

ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüglich

telefonisch mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörde

hat das Ergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dieses Ergebnis

der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch mit-. zuteilen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.

(5) Die Landeswahlbehörde hat das vorläufige

Gesamtergebnis zu ermitteln und bekanntzugeben.

(6) D~s Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

§ 75

Niederschriften

(1) Die Niederschriften haben für jede Volksabstimmung

(2) Die Niederschrift der Abstimmungsbehörden hat

überdies

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.

§ 76

Über:mittlung der Abstimmungsakten,

(1) Die Sprengelwahlbehörde hat die Niederschrift

und die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Gemeindewahlbehörde die Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden und beurkun-'

det das Ergebnis für die Gemeinde in einer Ni~derschrift.

______,...--____...... •

;t;~ ;$.

LGBl.. Stück 19, Nr. 87 , ausgegeben am 26. November 1986

156

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Niederschrift

und die Abstimmungsakten unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen

prüft die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der Gemeindewahlbehörden und beurkundet das Ergebnis

für den politischen Bezirk in einer Niederschrift.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Niederschrift

und die Abstimmungsakten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln. .

§77

Feststellung des Ergebnisses

durch die Landeswahlbehörde

Die Landeswahlbehörde stellt auf Grund der Niederschriften und der Abstimmungsakten innerhalb einer Woche das endgültige Gesamtergebnis der Volksabstimmung fest und beurkundet es in einer Niederschrift.

Diese Niederschrift ist unverzüglich dem Landeshauptmann :(:u übermitteln.

§ 78

Verlautbarung des Ergebnisses

Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeignetf-r Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

§ 79

Einspruch

(1)' Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung

des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit

des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch

erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat

den Einspruch und die Unterlagen der Volksab~timmung

der Landesregierung vorzulegen.

(2)' Der Einspruch kann

Entscheidung über den Einspruch

(1) Über den . Einspruch entscheidet die Landes-,

regierung. .Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu

verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekinintzumachen.

(3) Stellt die Landesregierung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat sie das Abstimmungs-und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein

konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens

zu wiederholen sind.

§ 81

Kundmachung des Gesetzes

Wurde der nicht dringlich erklärte GesetzesBeschluss durch Volksabstimmung angenommen, hat der Landeshauptmann den GesetzesBeschluss im Landesgesetzblatt

unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung

kundzumachen.

VI. Abschnitt

Volksbefragung

§ 82

Volksbefragung

(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des .

Willens der Landesbürger hinsichtlich künftiger, das . Land ' betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie

Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.

(2) Volksbefragungen können für das gesamte Land

oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt

werden.

(3) Volksbefragungen über konkrete Personalfragen,

Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen

betreffen, sind ausgeschlossen.

(4) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie ,al von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten,

Landtages,

verlangt wird.

Einleitung der Volksbefragung

§ 83

Antrag

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat den Gegenstand der Volksbefragung zu

bezeichnen und eine Begründung zu enthalten.

(2) Der Gegenstand der Volksbefragung ist als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren. Eine Gliederung der Frage in mehrere Uriterfragen ist zulässig. Die Fragen müssen mit ja oder nein oder durch

Zustimmung zu einer von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden können.

(3) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.

157

LGB!., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

§ 84

Antrag von Landesbürgern

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muss von mindest~ns 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeIchnet sem.

(2) Der Antrag auf Durchführun~ einer Volksbefragung für einen po~itischen Bezirk hat den politischen

Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muss von mmdestens 20 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag

Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen

politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz

haben.

(3) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Antragsteller

aufscheint, bat auf dessen Verlangen eine Stimmrechtsbestätigung

für eine bestimmte Volksbefragun~

auszustellen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen.

(4) Im Antrag sind ~in Stimmberechtigter als Zustel' lungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.

§ 85

Antragslisten

(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor-und Familiennamen, .ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres

ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten 'eintragen. Mehrfaclleintragungen gelten 'als eine Eintragung'.

(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung

.

führung einer Volksbefragung verlangt wird,

tern genügt der HiRweis . auf ·den Gegenstand der Volksbefragung. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.

(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfü~

gung ZiU stellen. , § 86

Entscheidung über den Antrag

(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb

von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 und 3 und 83 bis 85 entspricht.

(2) Die Entscheidung ;ler Landesregierung ist dem ZustellungsbevQllmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an

der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.

(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen

nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt

und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von

sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

§ 87

Antrag von Gemeinden

(1) Von mindestens zehn Gemeinden des Landes

kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse der Antrag an die Landesregierung auf

Durchführung einer Volksbefragung gerichtet werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen.

(2) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.

§ 88

Zulässigkeit des Antrages

(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb

von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 und 3, 83 und 87 . entspricht. Die Entscheidung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen.

(2) Wird die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, ist der Antrag den anderen als den antragstellenden .

Gemeinden des Landes unverzüglich zur Kenntnis zu

bringen.

§ 89

Unterstützungen

. (1) Hat die Landesregierung die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, können die anderen als die

antragstellenden . Gemeinden innerhalb von sechs

Monaten nach der Entscheidung 'den Antrag durch

Gemeinderatsbeschlüsse unterstützen..

(2) Den Ge~einderatsbeschlüssen sind die beglaue

bigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.

(3) Der GemeinderatsBeschluss einer antragstellen-. den Gemeinde gemäß § 87 zählt als Unterstützung

gemäß Abs. 1.

(4) Sobald der Antrag hinreichend (§ 82 Abs. 4 lit. f) unterstützt ist, jeqenfalls aber nach sechs Mon?-ten, hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten

Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die .

Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der'

Landesregierung zu verlautbaren.

§ 90

Verordnung über die Durchführung

. der Volksbefragung

(1) Hat die Landesregierung gemäß §§ 86 oder 89

Abs. 4 entschieden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat der Landtag, mtndestens ein Drittel

der Mitglieder des Landtages oder die Landesregie~

rung die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat die Landesregierung unverzüglich mit Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen.

LGBl., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

(2) Die Verordnung hat

Anordnung der Volksbefragung liegen darf,

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

§ 91

Öffentliche Auflage

Die Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und

die Wirkung der Volksbefragung sind während der

letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksbefragung

jn den Gemeinden ' zur öffentlichen Einsichtnahme

aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksbefragung in jedem

Befragungslokal aufliegen.

§ 92

Tag der Volksbefragung

. (1) Der Tag der Volksbefragung muss ein Sonntag

oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei

Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 90)

sein.

(2) Die Durchführung. mehrerer Volksbefragungen

an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksbefragung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu -einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl

des Bundespräsidenten stattfindet. .

Befragungsverfahren

§ 93

.Befragungsbehörden

Die Durchführung des Befragungsverfahrens obliegt

der .Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde .in Befragungssprengel .eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.

§ 94

Stimmrecht

(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist bere;htigt, wer am Stichtag für die Wahl zum Landtag

.stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für

einen politischen Bezirk muss der Stimmberechtigte im

betroffenen politischen Bezirk seinen ordentlichen

Wohnsitz haben.

(2) Jeder Stimmqerechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehme·n.

§ 95

Stimmlisten

(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich

haben die am Stichtag für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.

(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung

der Volksbefragung gemäß § 90 in den Gemeinden

zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Im übrigen gelten für die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchs-und Berufungsverfahren, den Abschluß der Stimmlisten

und die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen die §§ 27 bis 35 der LandtagsWahlordnung 1960 sinngemäß.

§ 96

Amtliche Befragungsblätter

(1) Zur Volksbefragung sind amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Die amtlichen Befragungsblätter

haben

zu enthalten.

(2) Finden an einem Tag mehrere Volksbefragungen

statt, müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen Befragungsblätter aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt

sein. Es wird jedoch nur ein Befragungskuvert verwendet.

(3) Die Landeswahlbehörde hat den Befragungsbehörden die amtlichen Befragungsblätter spätestens

eine Woche vor dem Tag der Volksbefragung in

erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.

§ 97

Beantwortung

Die Beantwortung erfolgt in der Weise, dass der Stimmberechtigte auf dem .amtlichen Befragungsblatt den Kreis neben dem Wort "Ja" oder "Nein" oder den Kreis neben der von ihm gewählten,Entscheidungsmöglichkeit ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig

erkennbar macht, ob er mit ja oder nein antworten oder

welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er

zustimmen will.

§ 98

Gültige Befragungsblätter

(1) Das Befragungsblatt ist gültig, wenn ein amtliches Befragungsblatt verwendet wurde und aus diesem

eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte

mit ja oder nein geantwortet oder welcher von mehreren

Entscheidungsmöglichkeiten er zugestimmt hat.

(2) Finden sich in einem Befragungskuvert mehrere

Befragungsblätter für dieselbe Volksbefragung, gelten sie als ein gültiges Befragungsblatt, wenn

LGBl.. Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26, November 1986

(3)

Sonstige im Befragungskuvert befindliche Bei'

lagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen

Befragungsblattes nicht. Zusätze auf dem amtlichen

Befragungsblatt gelten al"s nicht beigesetzt.

§ 99

Vertrauenspersonen

Bei einer Volksbefragung auf Antrag von Landesbürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Befragungs-und Ermittlungsverfahrens

bei der Gemeinde und bei jeder Wah.1behörde

eine Vertrauensperson namhaft zu machen,

§ 100

Sinngemäße Geltung der Landtags-W'ahlordnung

'Im übrigen gelten für das Befragungsverfahren sinngemäß die ,§§ 7 a (besondere Wahlbehörden), 36 bis 38

(Wahlkarten), 48,bis 55 (Wahlort und Wahlzeit), 57 bis 66 (Wahlhandlung), 67 . (Ausübung des Wahlrechtes von Ptleglingen und Personal 'in Anstalten) und 67 a (Ausübung des Wahlrechtes durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Landtags-Wahlordnung 1960,

Ermittlungsverfahren

§ 101

.Schluß der Befragung

(1) Nach Ablauf der Befragungszeit erklärt der Leiter der Befragungsbehörde die Befragung für beendet und schließt das Befragungslokal. Im Befragungslokal dürfen nur die Mitglieder der Befragungsbehörd,e, deren

Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben,

(2) Die Befragungsbehörde ermittelt unverzüglich

das Ergebnis der Befragung. Wurden am selben Tag

mehrere Volksbefragungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren . für jede Volksbefragung

getrennt durchzuführen.

§ 102

Ermittlung des Befragungsergebnisses

(1) Die Befragungsbehörde überprüft die Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt

(2) In Gemeinden, die in Befragungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis

ihrer Ermittlung [der Gemeindewahlbehörde unverzüglich

telefonisch mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörde

hat das Ergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.

.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dieses Ergebnis

der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch mitzuteilen.

(5) Die Landeswahlbehörde hat das vorläufige

Gesamtergebnis zu ermitteln und bekanntzugeben. .

,

(6)Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Nieder-,

schrift zu beurkunden.

. § 103

Niederschriften

(1) Die Niederschriften haben für jede Volksbefragung

(2) Die Niederschrift der Befragungsbehörden hat

überdies

. .'

(3) Die Niederschrift ist ,von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.

§ 104

übermittlung der Beiragungsakten '

(1) Die Sprengelwahlbehörde hat die Niederschrift

und die Befragungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen

prüft die Gemeindewahlbehörde die Ergebnisse

der Sprengelwahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für die Gemeinde in einer Niederschrift.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Niederschrift

und die Befragungsakten unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unter-,.

lagen prüft die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der,

Gemeindewahlbehörden und beurkundet das Ergebnis

für den politischen Bezirk in einer Niederschrift.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Niederschrift

und. die Befragungsakten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

·160 LGBI., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

§ 105

Feststellung des Ergebnisses

durch die Landeswahlbehörde

Die Landeswahlbehörde stellt auf Grund der Niederschriften und der. Befragungsunterlagen innerhalb

einer Woche das endgültige Gesamtergebnis der Volksbefragung fest und beurkundet es in einer Niederschrift.

Diese Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

'

§ 106

Verlautbarung des Ergebnisses

Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Anschlag an der Amtstafel der Lan-.

desregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter

Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

§ 107

Einspr~ch

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung

des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit

des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch

erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat

den Einspruch unddie Unterlagen der Volksbefragung

.der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Einspruch kann

(1) über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, I).at sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu

verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

..

(3) Stellt die Landesregierung ~ine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest; hat sie das Befragungs-und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein

konnte, und auszusprechen, welche Teile q.es Verfahrens

zu wiederholen sind.

§ 109

Behandlung der Volksbefragung

(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung

und Beschlussfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.

(2) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren sowie

in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

VII. Abschnitt

Petitions-, Auskunfts-und Beschwerderecht

Petitionsrecht

§ 110

Eingaben an Organe des Landes

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe

des Landes zu richten.

(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei

sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben

und solche, die ein Begehren nicht erkennen

lassen, sind nicht. zu behandeln.

(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

§ 111

Behandlung der Eingaben

(1) Eingaben an Organe des Landes sind umgehend

in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

(2) Eingaben an den Landtag werden vom Petitionsausschuß nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung

des Landtages behandelt,

(3) Bei schriftlichen Eingaben an andere Organe des Landes, die nicht umgehend behandelt werden können, ist dem Unterzeichner der Eingabe innerhalb von

zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, dass seine Eingabe

eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo

dieser erreicht werden kann.

(4) Ist es zur Behandlung der Eingabe erforderlich, kann der Unterzeichner eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Unterzeichner keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln. In der Einladung ist

darauf hinzuweisen.

§ 112

Bericht an den Petitionsausschuß

Die Landesregierung hat dem Petitionsausschuß des Landtages jährlich einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung bei den an

andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu

erstatten.

Auskunfts-und Beschwerderecht

§ 113

Auskunfts-und Beschwerderecht

(1) Jedermann hat das Recht, bei den Organen des Landes in den Angelegenheiten des selbständigen

Wirkungsbereiches des Landes Auskünfte zu verlangen und Beschwerden zu erheben.

(2) Auskunftsersuchen und Beschwerden können

schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei

161

LGBl., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Auskunftsersuch~ n und Beschwerden sind nicht zu behandeln.

§ 114

Behandlung der Auskunftsersuchen un~ Beschwerden

(1) Die verlangten Auskünfte sind unverzüglich zu

erteilen und die Beschwerden umgehend aufzuklären,

soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegensteherr. Bei

einem unzuständigen Organ vorgebrachte Auskunftsersuchen

oder Beschwerden sind unverzüglich an das

zuständige Organ weiterzuleiten.

(2) Alle mit Aufgaben in den Angelegenheiten des

selbständigen Wirkungsbereiches des Landes betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes

bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen

ausschließlich aus ihrer arp.tlichen Tätigkeit bekanntgewordenen

Tatsachen verpflichtet, wenn das Interesse

der Parteien oder einer Gebietskörperschaft an

der Geheimhaltung das Interesse des Auskunftsuchenden

oder Beschwerdeberechtigten an der Mitteilung

überwiegt (Amtsversch~iegenheÜ). . .

. (3) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf

hinzuweisen, 'ob der Beschwerdefall zum Anlaß

genommen wird,. Maßnahmen zur Vermeidung derartiger

Mißstände zu ergreifen.

(4) Landesverwaltungsabgaben dürfen für Aus.

künfte und Beschwerdeerledigungen nicht erhoben

werden.

§ 115'

Zwischenerledigung

(1) Können Auskünfte nicht unverzüglich erteilt oder ' Beschwerden nicht umgehend aufgeklärt werden, ist

dem Auskunftsuchenden oder Beschwerdeberechtigten

innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen,

dass sein Ersuchen oder seine Beschwerde eingelangt

,

ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.

(2) Ist es zur Erteilung der Auskunft oder zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, kann der Auskunftsuchende oder Beschwerdeberechtigte eingeladen

.werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Auskunftsuchende oder Beschwerdeberechtigte keine

Erläuterung ab, ist das Organ nicht·verpflichtet, die Auskunft zu erteilen oder die Besch'Werde aufzuklären. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

Volksrechte in der Gemeinde

VIII. Abschnitt

Initiativrecht

§ 116

.Initiativrecht

(1) Das Initiativrecht der Gemeindebürger umfasst

das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufh~bung

von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Initiativen über konkrete Personalfragen,

Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen

. betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Initiativen können für die gesamte Gemeinde

oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.

(3) Die Initiative kann in Form der einfachen.Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden

und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgear-. beitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die

voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelb1ue Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht,

sowie eine Begründung der Notwendigkeit d~r Maßnahme zu enthalten.

(4) Eine Initiative liegt vor, wenn sie

unterstützt wird.

§ 117

Stimmrecht

(1) Zur Unterstützung der Initiaüve ist berechtigt, wer für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt

ist. Bei einer Initiative für einen Teil der Gemeinde muss der StimP1berechtigte im betroffenen ·Teil der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf eine Initiative nur einmal unterstützen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung:

§ 118

Unterstützung

(1) Die Unterstützung einer Initiative erfolgt durch die eigenhandige Unterschrift und .die Angabe des Vor-und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher

Schrift auf Unterstützungslisten nach Abs. 2.

(2) Die Unterstützungslisten haben vor der ersten

Eintragung

Eintragung die Initiative unterstützen,

zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern

genügen eine Kurzbezeichnung der Initiative und

der Verweis auf den vollen Wortlaut vor der ersten

Eintragung.

.. Die Unterstützungslisten sind fortlaufend

zu numerieren.

(3) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete

Formulare für Unterstützungslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Initiative ist an den Bürgermeister zu richten.

§ 119

Feststellung durch den Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob die Initiative den Voraussetzungen '

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LGB!., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

162

der §§ 116 bis 118 entspricht. In der Entscheidung sind die Summe der Stimmberechtigten und die Summe der

gültigen Unterstützungen der Initiative anzuführen. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die Entscheidung des Bürgermeisters ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an

der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.

(3) Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht

genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen,

können durch weitere Unterstützungen ergänzt

und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von

sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

(4) Stellt der Bürgermeister fest, dass eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen.

Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung

vorzulegen.

§ 120

Einspruch

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung

der Entscheidung kann wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung und des Verfahrens beim Gemeinderat

Einspruch erhoben werden.

(2) Der Einspruch kann

§ 121

Entscheidung über den Einspruch

(1) über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist durch

Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht

genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen,

können durch weitere Unterstützungen ergänzt

·und

vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von

sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

(3) Stellt der Gemeinderat fest, dass eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen

Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung

vorzulegen.

§ 122

Behandlung der Initiative

(1) Das zuständige Organ der Gemeinde hat die Initiative innerhalb eines Jahres geschäftsordnungsmäßig zu behandeln und jedenfalls darüber zu entscheiden.

(2) Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen und dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

§ 123

Verständigung und Äuße~ung

des Zustellungsbevollmächtigten

(1) Bei Initiativen, die vom Gemeinderat behandelt

werden, ist der Zustellungsbevollmächtigte von den' Sitzungen des Gemeinderates, in denen die Initiative behandelt und darüber beschlossen wird, rechtzeitig, jedoch mindestens 48 Stunden vor der Sitzung des Gemeinderates, zu verständigen.

(2) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht,

zum Beschluss des Gemeinderates innerhalb von drei

Wochen nach Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung

an den Gemeinderat abzugeben, die in der

nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu

bringen ist.

IX. Abschnitt

Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung

§ 124

Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung

Ist eine Initiative als ausgearbeitete Vorlage von

mindestens 25 v: H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und fasst das

zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung,

so ist eine zulässige Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte der .Initiative innerhalb von drei Wochen nach

Ablauf der Jahresfrist oder nach der Entseheidung

verlangt.

§ 125

Antrag

Der Antrag des Zustellungsbevollmächtigten auf

Durchführung einer Volksabstimmung ist schriftlich an

den Gemeinderat zu richten und hat eine Begründung

zu enthalten.

§ 126

Entscheidung über den Antrag

(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von

vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 124 und 125 entsprichLVor seiner

Entscheidung hat der Gemeinderat dem Zustellungsbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

§ 127

Verordnung über die Durchführung

der Volksabstimmung

(1) Hat der Gemeinderat entschieden, dass der Antrag zulässig ist, hat er unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über die Initiative anzuordnen.

.

(2) Die Verordnung hat

Anordnung der Volksabstimmung liegen darf,

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich

bekanntzumachen.

LGB!., Stück 19, NI. 87, ausgegeben am 26. November 1986

§ 128

Verfahren

Für das weitere Verfahren gelten die §§ 138 bis 153 sinngemäß.

§ 129

Wirkung der Volksabstimmung

Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen

Organs der Gemeinde gleichzuhalten.

X. Abschnitt

Volksabstimmung

§ 130

Volksabstimmung

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindebürger zu entscheiden, qb ein Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll.

In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn

es

(3) Volksabstimmungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte

Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

§ 131

Dringlicherklärung

(1) Der Gemeinderat kann den Beschluss als dringlich' erklären. Dringlich erklärte Beschlüsse erlangen unbeschadet der Dllrchführung einer Volksabstimmung

Geltung. Wird jedoch der dringlich erkl~rte Beschluss durch die Volksabstimmung abgelehnt, treten der Beschluss sowie eine allenfalls darauf gegründete Verordnung

nach Ablauf eines Jahres ab Verlautbarung

des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft. Der Bürgermeister hat den Zeitpurikt des Außerkrafttretens

unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung

durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu

verlautbaren.

(2) Nicht dringlich erklärte Beschlüsse des Gemeinderates erlangen, wenn keine Volksabstimmung verlangt

wird, drei Monate nach Beschlussfassung Geltung.

§ 132

Information über Gemeinderatsbeschlüsse

Alle Beschlüsse des,Gemeinderates, die der Volksabstimmung unterliegen, sind unverzüglich durch

Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bekanntzumachen

und bis zum Ende der Frist für die Volksabstimmung

zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

§ 133

Antrag von Gemeindebürgern

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat

einer Volksabstimmung,

(2) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von mindestens 25 v. H. der für die Wahl .

zum Gemeinderat Stimmberechtigten .unterzeichnet

sein.

(3) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.

(4) Der Antrag ist an den Gemeinderat zu richten.

§ 134

Antragslisten

(1) Die Antragsteller haben in die Aritragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und 'ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adres.se ihres

ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift ' einzutragen.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt

(4) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete

F9rmulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 135

Mehrere Anträge

Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge

auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben GemeinderatsBeschluss gestellt, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen. Dem Zustellungsbevollmächtigten des Antrages mit den

meisten Unterschriften kommt die Rechtsstellung des Zustellungsbevollmächtigten zu.

§136

Entscheidung über den Antrag

(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von

vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 130, '133 und 134 entspricht.

(2) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Zustellungsbevollmächtigten . nachweislich zuzustellen. Überdies.ist die Entscheidung durch Anschlag an

der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.

a

LGBI., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

164

§ 137

Verordnung über die Durchführung

der Volksabstimmung

(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 136 entschieden,

dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt, hat der Gemeinderat unverzüglich mit Verordnung

eine Volksabstimmung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

Anordnung derVolksabstimmung liegen darf,

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich

.

.

bekanntzumachen.

§ 138

Öffentliche Auflage

Die Verordnung über die Durchführung der Volksabstimrriung und eine Information übet den Zweck und

.die Wirkung der Volksabstimmung sind während der

letzten vier Wochen vor dem Tag der Volksabstimmung

in der Gemeinde zur öffentlichen Einsichtnahme

aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksabstimmung in.jedem

Abstimmungslokal aufliegen.

§ 139

Tag der Volksabstimmung

(1) Der Tag der Volksabstimmung muss ein Sonntag

oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei.

M~naten nach Kundmachung der Verordnung (§ 137)

sein.

(2) Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen

an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksabstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder

die Wahl des Bundespräsidenten stattfil1det.

§ HO

Abstimmungsbehörden

Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens

obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.

§ 141

Stimmrecht

(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist

berechtigt, wer am Stichtag für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 142

Verzeichnis der.Stimmberechtigten

(1) Die Gemeinde hat die am Stichtag für die Wahl · zum Gemeinderat Stimmberechtigten in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erfassen, das auf

Grund der Wählerevidenz zu erstellen ist.

(2) Das Verzeichnis der Stimmber~chtigten ist spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung

über die Durchführung der Volksabstimmung gemäß § 137 zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme

aufzulegen.

(3) Im übrigen gelten für die Erfassung der Wahlberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung des Verzeichnisses

der Stimmberechtigten, das Einspruchs-und Berufungsverfahren

und den Abschluß des Verzeichnisses

der Stimmberechtigten die §§ 26, 28 bis 36 der Gemeindewahlordnung 1960 bzw. für die Landeshauptstadt Graz die §§ 19 bis 30 der Gemeindewahlordnung

Graz 1986 sinngemäß.

§ 143

Amtliche Stimmzettel

,

(1) Zur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel

zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben

zu enthalten.

(2) Finden im einem Tag mehrere Volksabstimmungen

statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es

wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.

§ 144

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Abstimmende auf . dem amtlichen Stimmzettel den Kreis neben dem Wort "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht, ob er mit ja oder nein stimmen will.

§ 145

Gültige Stimmzettel

. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aüs diesem eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit ja oder nein

gestimmt hat. .

(2) Finden sich in einem Stimmkuvert mehrere

Stimmzettel für dieselbe Volksabstimmung, gelten sie als ein gültiger Stimmzettel. wenn

(3) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen

beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem amtlichen Stimmzettel

gelten als nicht beigesetzt.

LGBI., Stück 19, Nr. 87, 'ausgegeben am 26. November 1986

165

§ 146

Vertrauenspersonen

Bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Gemeindebürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Abstimmungs-und Ermittlungsverfahrens

bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde

eine Vertrauensperson namhaft zu machen.

§ 147

Sinngemäße Geltung der Gemeindewahlordnungen

(1) Im übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren

. sinngemäß die §§ 3 (Wahlort), 7 a (Besondere Wahlbehörden), 37 bis 40 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten), 50 bis 53 (Wahllo~ale und Wahlzeit),

55 bis 64 (Wahlhandlung}, 65 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in Anstalten) und

65 a (Ausübung pes Wahlrechtes durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung 1960.

(2) Für die Landeshauptstadt Graz gelten sinngemäß

die §§ 32 bis 35 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten), 44 bis 49 (Wahl ort und Wahlzeit), 51 bis 60 (WahlhandlungL 61 (Ausübung des Wahlrecptes von Pfleglingen in Heil-und Pflegeanstalten) und 62 (Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung Graz 1986.

§ 148

Schluß der Abstimmung

(1) Nach Ablauf der Abstimmungszeit 'erklärt der Leiter der Abstimmungsbehörde die Abstimmung für

i:eendet und schließt das Abstimmungslokal. Im

.Abstimmungslokal dürfen nur die Mitglieder der Abstim~ungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.

(2) Die Abstimmungsbehörde ermittelt unverzüglich

das Ergebnis der Abstimmung. Wurden am selben Tag

mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksabstimmung

getrennt durchzuführen.

§ 149 .

Ermittlung des Abstimmungsergebnisses'

(1) Die Abstimm1,lngsbehörde überprüft die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und .ermittelt

(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis

ihrer ErmittlUng der Geineindewahlbehörde unverzüglich

telefonisch mitzuteilen und die Abstimmungsakten

zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat

das Gesamtergebnis für die Gemeinde zu ermitteln.

(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer NiederSchrift 3U beurkunden.

§ 15.0

Niederschriften

(1) Die Niederschriften haben für jede Volksabstimmung

die Nichtzulassung von Abstimmungswilligen,

zettel,

Abstimmung

zu enthalten.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vetlra,uensperson zu 'unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, ist der Grund anzugeben.

§ 151

Verlautbarung des Ergebnisses

Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

§ 152

Einspruch

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung

des Ergebnisses kann wegen .Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wege'n Rechtswidrigkeit

des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch

. erhoben werden.

(2) Der Einspruch kann

Entscheidung über den Einspruch

(1) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat er das Ergebnis richtigzustellen. Das berichtigte Ergebnis ist dUrch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlaut'

baren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat er das Abstimmungs-und Ermitt-. lungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte,

und auszusprechen, welche T~ile des Verfahrens zu

wiederholen sind.

. .........:. .

LGBI., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

166

§ 154 § 157

Wirkung der Volksabstimmung Antragslisten

Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gleichzuhalten.

XI. Abschnitt

Volksbefragung

§ 155

Volksbefragung

(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürger hinsichtlich künftiger,

die'Gemeinde betreffende politische Entscheidungen

und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem

eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Volksbefragungen können für die gesamte

Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.·

(3) Volksbefragungen über konkrete Personalfragen,

. Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgesch~ossen. .

(4) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie

§ 156

Antrag von Gemeindebürgern

, (1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat den Gegenstand der Volksbefragung zu

bezeichnen und eine Begründung zu enthalten.

(2) Der Gegenstand der Volksbefragung ist als Frage möglichst kurz und eindeutig zu formulieren. Eine Gliederung der Frage in mehrere Urlterfragen ist zulässig. Die Fragen müssen mit ja oder nein oder durch

Zustimmung zu einer von mehreren ·Entscheidungsmöglichkeiten

beantwortet werden können.

. (3) Der Antrag ist an.den GemeInderat zurichten.

(4) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muss von mindestens 10 v. R oder 10.000 d.er für

die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

(5) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefra~

gung für einen Teil der Gemeinde hat den Teil der Gemeinde zu bezeichnen. Er muss von mindestens

10 v. H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl

zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen

Teil der yemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz

haben, unterzeichnet sein.

(6) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der .die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellver-' trete!;' namhaft zu machen.

(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres

ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) ·Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(3) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung

(4) Auf Verlangen .hat die Gemeinde geeignete

Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 158

Entscheidung über den Antrag

(1) Der Gemeinderat hat"mit Bescheid innerhalb von

vier Wochen zu entscheiden, ob der Aritrag den Voraussetzungen der §§ 155 Abs. 1 und 3, 156 und 157

entspricht.

(2) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an

der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.

(3) Einleitungsanträge, denen aus formalen Gründen

nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt

und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von

sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

§ 159

Verordnung über die Durchführung

der Volksbefragung

(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 158 entschieden,

dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksbefragung verlangt,

hat der Gemeinderat mit Verordnung unverzüglich

eine Volksbefragung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

Anordnung der Volksbefragung liegen darf,

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich

bekanntzumachen.

167

LGBI., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

§ 160

Öffentliche Auflage

Die Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und

die Wirkung der Volksbefragung sind währe~d der

letzten vler Wochen vor dem Tag der Volksbefragung

in der Gemeinde zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Volksbefragung in jedem

Befragungslokal aufliegen.

§ 161

Tag der Volksbefragung

(1) Der Tag der Volksbefragung muss ein Sonntag

oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei

Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 159)

sein.

(2) Die Durchführung mehrerer Volksbefragungen

an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksbefragung darf keinTag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl

-des Bundespräsidenten stattfindet.

§ 162

Befragungsbehörden .

Die Durchführung des Befragungsverfahrens obliegt

der Gemeindewahlbehörde, wenn 'jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.

§ 163

Stimmrecht

(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am Stichtag für die Wahl zum Gemeinderat

stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für

einen Teil der Gemeinde muss der Stimmberechtigte im

betroffenen Teil der Gemeinde seinen ordentlichen

Wohnsitz haben.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehmen.)

§ 164

Verzeichnis der Stimmberechtigten

(1) Die Gemeinde hat die am Stichtag für die Wahl

zum Gemeinderat Stimmberechtigten in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erfassen, das auf

Grund der Wählerevidenz zu erstellen ist. .

(2) Das Verzeichnis der Stimmberechtigten ist späte~ stens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung

über die Durchführung der Volksbefragung gemäß § 159 zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme

aufzulegen.

(3)

Im übrigen gelten für die Erfassung der Wahl'

berechtigten durch ständige Wählerevidenzen, ' dje

Auflegung und die Kundmachung des Verze\chnisses derStimmberechti'gten, das Einspruchs-und Berufungsverfahren und den Abschluß des Verzeichnisses

. der Stimmberechtigten die. §§ 26, 28 bis 36 der Gemeindewahlordnung 1960 bzw. für die Landeshauptstadt Graz die §§ 19 bis 30 der Gemeindewahlordnung

Graz 1986 sinngemäß.

§ 165

Amtliche Befragungsblätter

(1) Zur Volksbefragung sind amtliche Befragungs-_

blätter zu verwenden, Die'amtlichen Befragungsblätter haben

zu enthalten..

(2) Finden an einem Tag mehrere Volksbefragungen

' statt,

müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen

Befragungsblätter aus deutlich unterscheidbarem,

verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es

wird jedoch nur ein Befragungskuvert verwendet.

§ 166

Beantwortung

Die Beantwortung erfolgt in der Weise, dass der Stimmberechtigte auf dem amtlichen Befragungsblatt

den Kreis neben dem Wort "Ja" oder "Nein" oder den Kreis neben der von ihm gewählten Entscheidungsmöglichkeit

ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig

erkennbarmacht, ob er mit ja oder-nein antwol·ten oder

welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er

zustimmen will.

§ 167

Gültige Befragungsblätter

(1) Das Befragungsblatt ist gültig, wenn ein amtliches Befragungsblatt verwendet wurde und aus diesem

eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte

mit ja oder nein geantwortet oder welcher von mehreren

Entscheidungsmöglichkeiten er zugestimmt hat.

(2) Finden sich in einem Befragungskuvert mehrere

Befragungsblätter für dieselbe Volksbefragung, gelten sie als ein gültiges Befragllngsblatt, wenn

(3) Sonstige im Befragungskuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen

Befragungsblattes nicht. Zusätze auf dem amtlichen

Befragungsblatt gelten als nicht beigesetzt.

,

§ 168

Vertrauenspersonen

Bei einer Volksbefragung auf Antrag von Gemeindebürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht,

zur Beobachtung des Befragungs-und Ermittlungsverfahrens

bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde

eine Vertrauensperso~ namhaft zu machen.

168

LGB!., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

§ -169

Sinngemäße Geltung der Gemeindewahlordnungen

(1) Im übrigen gelten für das Befragungsverfahren

sinngemäß die'§§ 3 (Wahlort), 7 a (Besondere Wahlbehörden), 37 bis 40 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten). 50 bis 53 (Wahllokale und Wahlzeit).

. 55

bis 64 (Wahlhandlung). 65 (Ausübung des WahlrechtEls von Pfleglingen und Personal in Anstalten) und

65 a (Ausübung des Wahlrechtes durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung 1960.

(2) Für die Landeshauptstadt Graz gelten sinngemäß

die §§ 32 bis 35 (Ort der Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten). 44 bis 49 (Wahlort Und Wahlzeit). 51 bis 60 (Wahlhandlung), 61 (Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil-und Pflegeanstalten) und 62 (Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) der Gemeindewahlordnung Graz 1986.

§ 170

Schluß der Befragung

. (1) Nach Ablauf der Befragungszeit erklärt der Leiter der Befragungsbehörde die Befragung fürbeendet und

schließt das Befragungslokal. Im Befragungslokal dürfen nur die Mitglieder der Befragungsbehörde, deren

Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleibe·n.

(2) Die Befragungsbehörde ermittelt unverzüglich

das Ergebnis der Befragung. Wurden am selben Tag

mehrere Volksbefragungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksbefragung

getrennt durchzuführen.

§ 171

Ermittlung des Befragungsergebnisses

(1) Die Befragungsbehörde üqerprüft die Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt

(2) In Gemeinden, die in Befragungssprengel einge

·teilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde das Ergebnis ihrer Ermittlung der Gemeindewahlbehörde unverzüg.

lieh telefonisch mitzuteilen und die Befragungsakten

zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis für die Gemeinde zu ermitteln. .

(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. .

§ 172

Niederschriften

(1) Die Niederschriften haben für jede Volksbefragung

Nichtzulassung von Befragungswilligen,

blätter,

Befragung

zu enhalten.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde und der Vertrauensperson zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet. ist der Grund anzugeben.

§ 173

Verlautbarung des Ergebnisses

Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde

zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

§ 174

Einspruch

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung

des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebp.isses und wegen Rechtswidrigkeit

des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch

erhoben werden.

(2) Der Einspruch kann

§ 175

Entscheidung über dEm Einspruch

(1) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der . Ermittlung des Ergebnisses fest, ' hat er das Ergebnis richtigzustellen. Das berichtigte Ergel:mis ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie' ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des' Verfahrens fest, hat er das Befragungs-und Ermitt.

lungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit

auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte,

und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu

wiederholen sind.

§ 176

Behandlung der Volksbefragung

(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung

und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen. .

•

LGB!., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

169

(2) Das Ergebnis der Behandlun,g durch das zuständige Organ ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen

und dem Zustellungsbp.vollmächtigten

nachweislich zuzustellen.

XII. Abschnitt

Gemeino.eversammlung

§ 177

Gemeindeversammlung

(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information

und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung

und Gemeindebürgern.

(2) Gemeindeversammlungen sind mindestens jährhch

und jedenfalls auf Antrag von mindestens 5 V. H.

der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten

vom Bürgermeister abzuhalten.

(3) Eine Gemeindeversammlung kann darüber hinaus

auch für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) abgehalten werden. Der Antrag muss von min.

destens 5 v. H., jedoch nicht weniger als 15 det für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt

werden, dIe im betroffenen Teil der Gemeinde ihren

ordentlichen Wohnsitz haben.

§ 178

Antrag

(1) Der Antrag auf Einberufung einer Gemeindeversammlung hat

(2) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ih're eigenhändige Unterschrift und ihren Vor-und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres

ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(3) Jeder Antragsteller ·darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

(4) Der Antrag ist an den Bürgermeister zu richten.

(5) Anträge, denen aus formalen Gründen nicht

genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen,

können durch weitere Unterstützungen ergänzt

und innerhalb ' von sechs Wochen nochmals eingebracht

werden.

§ 179

~inberufung der Gemeindeversammlung

(1) Liegt ein hinreichend unterstützter Antrag der Gemeindebürger vor, ist die Gemeindeversammlung

innerhalb von vier Wochen ab?-uhalten.

(2) Der Bürgermeister hatden Tag, die Zeit, den Ort . und den Gegenstand der Gemeindeversammlung

spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung durch

Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren

sowie ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung rechtzeitig,

jedoch mindestens 48 Stunden vorher, zu verständigen.

§ 180

Abhaltung der Gemeindeversammlung

Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung. Er eröffnet die Gemeindeversammlung

mit einer Darstellung des Gegenstandes, leitet

und schließt die Gemeindeversammlung und erteilt

das Wort. Er kann Rednern, die vom Gegenstand

abschweifen oder beleidigende Äußerungen abgeben,

das Wort entziehen.

XIII. Abschnitt

Petitions-, Auskunfts-und Beschwerderecht

Petitionsrecht

§ 181

Eingaben an Organe der Gemeinde

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe

der Gemeinde zu richten.

(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei

sind Name und Adresse anzugeben. AnonYme Eingaben

und solche, die ein Begehren nicht erkennen

lassen, sind nicht zu behandeln.

(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berüht.

§ 182

Behandlung der Eingaben

(1) Eingaben an Organe der Gemeinde' sind umgehend

in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

(2) Bei schriftlichen Eingaben, die nicht umgehend

behandelt werden können, ist dem Unterzeichner der Eingabe innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen,

dass seine Eingabe eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden

kann.

(3) Ist es zur Behandlung der Eingabe erforderlich, kann der Unterzeichner eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Unterzeichner keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet, die Eingabe weiter .zu behandeln. In der Einladung ist

darauf hinzuweisen.

§ 183

Bericht an den Gemeinderat

Der Bürgermeister, in Städten mit 'eigenem Statut

der Stadtsenat, hat dem Gemeinderat jährlich einen

schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung de~ Eingaben zu erstatten.

Auskunfts-und Beschwerderecht

§ 184

Auskunfts-und Beschwerderecht

(1) Jedermann hat das Recht, bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Auskünfte zu verlangen und Bes'chwerden zu erheben.

(2) Auskunftsersuchen und Beschwerden können

schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei

LGB!., Stück 19, Nr. 87, ausgegeben am 26. November 1986

sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Auskunftsersuchen und Beschwerden sind nicht zu behandeln.

§ 185

Behandlung der Auskunftsersuchen und Beschwerden

(1) Die verlangten Auskünfte sind unverzüglich zu

erteilen und die Beschwerden umgehend aufzuklären,

soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem n'icht entgegenstehen. Bei

einem unzuständigen Organ vorgebrachte .Auskunftsersuchen

oder Beschwerden sind unverzüglich an das

zuständige Organ weiterzuleiten.

(2) Alle mit Aufgaben in den Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betrauten

Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen

Tatsachen verpflichtet, wenn das Interesse der Parteien oder der Gebietskörperschaft an der Geheimhaltung

das Interesse des Auskunfts~chenden oder Beschwerdeberechtigten an der Mitteilung überwiegt (Amtsverschwiegenheit).

(3) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf

hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß

genommen wird, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger

Mißstände zu ergreifen.

(4) ·Gemeindeverwaltungsabgaben dürfen' für Auskünfte und Beschwerdeerledigungen nicht erhoben

werden.

§ 186

Zwischenerledigung

(1) Können Auskünfte nicht unverzüglich erteilt oder Beschwerden nicht umgehend aufgeklärt werden, ist

dem Auskunftsuchenden oder Beschwerdeberechtigten

innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen,

dass sein Ersuchen oder seine Beschwerde

eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo

dieser erreicht werden kann.

(2) Ist es zur Erteilung der Auskunft oder zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, kann der Aus~

kunftsuchende oder Beschwerdeberechtigte eingeladen

werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt

der Auskunftsuchende oder Beschwerdeberechtigte

keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet,

die Auskunft zu erteilen oder die Beschwerde aufzuklären.

In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

Schlußbestimmungen

§ 187

Wahlbehörden

(1) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes genannten Landes-, Bezirks-, Gemeinde-und Sprengelwahlbehörden sind die nach der Landtags-Wahlordnung

1960 für die Durchführung von Wahlen zum Landtag

vorgesehenen 'wahlbehörden, die anläßlich der letzten

Wahl zum Landtag gebildet wurden.

(2) Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde genannten Gemeinde-und Sprengelwahlbehörden sind die nach der Gemeindewahlordnung

1960 bzw. nach der Gemeindewahlordnung Graz

1986 für die Durchführung von Wahlen zum Gemeinderat

vorgesehenen Wahlbehörden, die anläßlich der

letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat gebildet

wurden.

§ 188

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in der Gemeinde geregelten Aufgaben der Gemeinde

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 189

Wählerevidenz

Unter Wählerevidenz ist die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBL Nr. 601, zu führende ständige

Evidenz der Wahl-und Stimmberechtigten zu

verstehen.

§ 190

Fristen

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Berechnung von Fristen die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

§ 191

Rechtsmittelbelehrung

Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes haben

anzugeben, ob sie noch einem weiteren Rechtszug

unterliegen oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.

§ 192

Abgabenireiheit

Bescheide und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes

und der Gemeinden befreit.

§ 193

Kosten

Die den Gemeinden aus der Durchführung der in

diesem Gesetz im Teil über die Volksrechte in Gesetzgebung

und Vollziehung des Landes erwachsenden

Kosten sind vom Land zu tragen.

§ 194

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft: