# Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird

Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBL

NT. 130/1967, LGBL NT. 127/1972, LGBL Nr. 9/1973,

LGBL Nr. 27/1973, LGBL Nr. 15/1976, LGBL NT. 54/

1983, LGBL NT. 6/1985 und LGBL NT. 1111985, wird

wie folgt geändert:

1. § 4 hat zu lauten:

„§ 4

Bezirksvorsteher

(1) In jedem Stadtbezirk sind zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und

den Organen und Einrichtungen der Stadt ein erster, ein zweiter und ein dritter Bezirksvorsteher zu wählen.

(2) Die Bezirksvorsteher werden gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates von den nach

der Grazer Gemeindewahlordnung wahlberechtigten Gemeindemitgiiedern, die im Stadtbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, gewählt." '

2. Nach § 4 werden die §§ 4 a, 4 b, 4 c, 4 d, 4 e, 4 f und 4 g eingefügt: '

„§ 4 a

Wahlperiode, Angelobung, Funktionsdauer, Man-.

datsverlust, Verhinderung in der Ausübung der Funktion,

Einberufung des Ersatzmannes, Urlaub

(1) Die Wahlperiode des Bezirksvorstehers beginnt

mit Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer der Bezirksvorsteher beginnt mit deren Angelobung und

endet mit der Angelobung der neugewählten Bezirksvorsteher.

Sie endet schon früher durch Tod, Verlust

der Funktion oder eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

(1) Die Bezirksvorsteher haben in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates dem !3ürgermeister

das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten.

(3) Ein Bezirksvorsteher wird seines' Mandates ver. lustig:

. (4) Der Mandatsverlust ist durch einen Bescheid der Landesregierung zu verfüg"en.

(5) Wenn ein Bezirksvorsteher 'seiner Funktion verlustig wird sowie in jedem sonstigen Falle der Beendigung

seiner Funktion ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz der ErsatzQ1ann einzuberufen.

(6) Ein Bezirksvorsteher ist gehindert, seine Funktion auszuüben:

(7) Ist ein Bezirksvorsteher aus den im Abs. 6 angeführten Gründen gehindert, seine Funktion aus.

zuüben, so ist binnen drei Tagen, nachdem der Verhinderungsgrund dem Bürgermeister bekannt geworden

ist, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und vom Bürgermeister anzugeloben.

(8) Ist ein Bezirksvorsteher durch Krankheit für

länger als zwölf Wochen verhindert, seine Funktion

auszuüben, oder. für länger als sechs Wochen beurlaubt, ist auf Antrag der Wahlpartei, der der Bezirksvorsteher angehört, der Ersatzmann zur vorübergehenden

Funktionsausübung einzuberufen und vom Bürgermeister anzugeloben.

(9) Dem einberufenen Ersatzmann gebühren für die Zeit der vorübergehenden Ausübung dieser Funktion,

sofern sie mehr .als vier Wochen gedauert hat, die in § 39 Abs. 5 vorgesehenen Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze. Gleichzeitig sind für die Dauer

der Vertretung die Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze des vertretenen Bezirksvorstehers einzustellen.

(10) Der erste Bezirksvorsteher wird im Krankheitsfall bis zu zwölf Wochen, im Fall einer Beurlaubung bis

zu sechs Wochen vom zweiten, ist auch dieser verhindert, vom dritten Bezirksvorsteher vertreten. In diesen Fällen tritt keine Änderung der Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze ein.

(11) Urlaube von Bezirksvorstehern bis zur Dauer .

von sechs Wochen im Einzelfall bewilligt der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat.

§4b

Aufgaben der Bezirksvorsteher .

(1) Die Bezirksvorsteher sind zur Vertretung der

bezirksbezogenen Interessen der Bevölkerung gegenüber den Organen und Einrichtungen der Stadt berufen.

.

(2) Die Bezirksvorsteher hab~n darüber hinaus jene

ihnen vom Gemeinderat ausdrücklich übertragenen

Angelegenheiten zu besorgen, welche dü:! Interessen des Bezirkes berühren und innerhalb der Bezirksgrenzen erledigt werden können. Sie sind hiebei an die Beschlüsse des Gemeinderates gebunden.

(3) Sofern das Statut nicht anderes bestimmt, sind die Aufgaben der Abs.1 und 2 yom 1. Bezirksvorsteher

unbeschadet der den 2. · und 3. Bezirksvorstehern

zukommenden Rechte wahrzunehmen.

. .

§ 4 c

Rechte der Bezirksvorsteher

(1) Die Bezirksvorsteher haben ,das Recht, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches persönliche Erhebungen über den Zustand der öffentlichen Einrichtungen

zu pflegen, Einblick in den Geschäftsgang der zur

dezentralisierten Behandlung von Gemeindeangelegenheiten

eingerichteten Dienststellen des Magistrates

(Bezirksämter) zu nehmen und dem Bürgermeister

oder den nach der Referatseinteilung zuständigen Stadtsenatsreferenten bezirksbezogene Vorschläge zu erstatten.

(2) Die Bezirksvorsteher haben innerhalb ihrer ört~ lichen Zuständigkeit das Recht der Teilnahme an allen kommissionellen Verhandlungen in Behördenverfahren

sowie ein Informationsrecht über bezirksbezogene

behördliche Verfahren und bezirksbedeutsame Entscheidungen

des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung

von Landesgesetzen. '

§4d

Qualifizierter Widerspruch

Die Bezirksvorsteher ,haben das Recht, gegen bevorstehende bezirksbezogene Entscheidungen, sofern es

sich nicht um behördliche Verfahren handelt, die den eigenen Wirkungsbereich der Stadt betreffen und von wesentlicher Bedeutung sind, schriftlich Widerspruch einzubringen. Wird ein Widerspruch von allen Bezirksvorstehern eines Bezirkes einstimmig eingebracht und

gemeinsam gefertigt, hat das entscheidungsbefugte

Organ im Ablehnungsfall den Widerspruch anläßlich

der Entscheidungsfindung begründend zu behandeln.

§ 4 e

Pflichten der Bezirksvorsteher

.(1) Die allgemeinen Pflichten der Bezirksvorsteher ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Insbesondere sind Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Aufgaben nachhaltig zu erfüllen, in 'ihrem örtlichen Wirkungsbereich Sprechstunden abzuhalten und

je Bezirk mindestens einmal jährlich die in § 4 f

geregelten Bezirks-bzw. Stadtteilversammlungen

durchzuführen.

(3) Bezirksvorsteher, die ihre Pflichten vernachlässigen, werden vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Bezirksvorstehern, die eine der ihnen auferlegten

.Verpflichtungen oder die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 47 Abs. 7 verletzen, obwohl sie vom

Bürgermeister bereits einmal schriftlich an ihre Pflichten erinnert wurden, kann der Gemeinderat über

Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu drei Monaten die Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze entziehen, falls sie nicht glaubhaft

machen;' daß sie durch ein unvorhergesehenes oder

unabwendbares Ereignis an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen

verhindert waren.

(4) Der Bürgermeister kann die Bezirksvorsteher von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.

§ 4 f

Bezirksversammlungen

(1) Die Bezirksvorsteher haben gemeinsam Bezirks-·

versammlungen durchzuführen, in denen sie die Bezirksbevölkerung über bezirksbezogene Angelegenheiten zu informieren,. Rechenschaft über ihre

Tätigkeit zu legen und der Bevölkerung Gelegenheit

zur Darlegung bezirksbezogener Wünsche und Vorschläge

zu geben haben. Diese Versammlungen können

sich auch auf Teile von Bezirken beschränken. Der Vorsitz obliegt dem 1. Bezirksvorsteher.

(2) In den Bezirksversammlungen vorgetragene

bezirksbezogene Wünsche und Vorschläge sind zu

erfassen und in Behandlung zu nehmen.

§ 4 g

Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher

Nähere Regelungen im Rahmen der vorstehenden

Bestimmungen können vom Gemeinderat in einer für

Bezirksvorsteher geltenden Geschäftsordnung getrof,

fen werden."

3. § 39 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Den 1. Bezirksvorstehern gebühren Funktibnsbezüge in der Höhe von 85 v. H., den 2. und 3. Bezirksvorstehern Funktionsbezüge in Höhe von 70 v: H. des Funktionsbezuges eines Gemeinderates. Als Ersatz der mit der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 4 Abs. 1 und 2) verbundenen Auslagen und des allenJalls entgangenen Arbeitsverdienstes gebührt weiters ein Pauschalauslagenersatz in Höhe von 25 v. H. des jeweiligen

Funktionsbezuges. "

4. § 46 hat zu lauten:

„§ 46

Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im ·Gemeinderat sowie in den Ausschüssen,

denen sie angehören, an den Abstimmunge.n teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen

sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie haben

ferner das Recht, während der Sitzungen in die Akten

.von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen,

sofern gesetzliche Bestimmungen der Einsicht nicht

entgegenstehen.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse,

denen sie nicht angehören, ohne Stimmrecht teilzt1nehmen. Sie sind berechtigt, in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen, sofern

gesetzliche Bestimmungen der Einsicht nicht entgegenstehen.

Mit ausdrücklicher Zustimmung der Mehrheit

der anwesenden Ausschußmitglieder sind sie

berechtigt, das Wort zu ergreifen.

(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist befugt, in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen an den BÜrgermeister zu

richten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, spätestens in der dritten der Anfrage folgenden Sitzung mündlich oder schriftlich zu antworten.

(4) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, in den ordentlichen Sitzungen des Gemeinderates im Rahmen einer Fragestunde eine mündliche Anfrage an

ein Mitglied des Stadtsenates zu richten.

(5) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat

getroffen.

(6) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag

gebunden.

(7) Das Recht auf Entschädigung der Mitglieder des

·Gemeinderates richtet sich nach den Bestimmungen . des § 39."

5. § 67 Abs. 9 hat zu lauten:

„(9) Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, gemäß § 46 Abs.· 2 an Sitzungen der vorberatenden

Ausschüsse, denen sie nicht" angehören, teilzunehmen."

Die bisherigen Abs.9 bis 11 erhalten die Bezeichnung 10 bis 12.

. Artikel 11

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer . Gross

Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter