# Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz beschlossen wird (Gemeindewahlordnung Graz 1986)

Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz beschlossen wird (Gemeindewahlordnung Graz 1986)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Erstes Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines über die Wahlen des Gemeinderates und

der Bezirksvorsteher

§ 1

Mitgliederzahl. Wahlperiode

(1) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz

besteht aus 56 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen sind. Die Mitglieder

des Gemeinderates werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes

gewählt. ' '

(2) Gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderates

sind für jeden Bezirk drei Bezirksvorsteher auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes zu wählen. Sie führen die Funktionsbezeichnung 1., 2. und 3. Bezirksvorsteher, wobei die Reihenfolge gemäß § 74 Abs. 6 festzulegen ist.

(3) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren

(Wahlperiode) .

§ 2

Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

(1) Die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher sind vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls

,aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

Die Wahlausschreibung hat die Zahl der zu

wählenden Mitglieder des Gemeinderates, die Zahl

der zu wählenden Bezirksvorsteher, den Wahltag

Sowie den Tag zu enthalten, der als Stichtag (§ 15 Abs. 3) gilt~

(2) Die Wahlen sind vom Bürgermeister auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag auszuschreiben. Die Ausschreibung hat so rechtzeitig zu

erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat frühestens

zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder

spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben

zusammentreten kann.

2. Abschnitt

Wahlbehörden für die Wahlen des Gemeinderates

und der Bezirksyorsteher

§3

Allgemeines

(1) Zur Leitmig und Durchführung der Wahl sind

Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl rleu gebildet.

(2) Di€ Wahlbehörden bestehen aus einem Vors'itzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie

einer Anzahl von Beisitzern und Ersatzmännern.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.,

Personen, die diesem Erfordernis nicht ent'spreehen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist

ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder

Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. ' ,

(5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten,

daß sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur VerschwiegeI].heit verpflichtet sind.

(6)

Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach

. Maßgabe des § 9 Abs. 3 auch Vertreter der wahlwerbenden 'Gruppen beiwohnen.

§ 4

Wirkungskreis der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie

entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem

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Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf

allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen

und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen

Geschäfte obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden sind von der Gemeinde die

notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel, beizustellen.

§ 5

Sprengelwahlbehörden

(1) Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbehörde zu bestellen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom

Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs

Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch

einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Den Sprengelwahlbehörden obliegt die Leitung

und Durchführung der Wahlhandlung (§ 51 ff.) sowie

die Feststellung des Sprengelwahlergebnisses (§§ 67, 68,70,71,72).

(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und Vertrauenspersonen müssen am 'Wahltag

im zugehörigen Wahllokal angeschlagen sein.

•

§ 6

Stadtwahlbehörde

. . -.

. (1) Für das gesamte Stadtgebiet wird die Stadtwahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von

ihm zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzenden und Stadtwahlleiter und aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu be.stellen.

(4) An den Sitzungen der Stadtwahlbehörde hat

außerdem ein beamteter Fachreferent mit beratender

timme teilzunehmen, der vom Bürgermeister aus dem Stande der Beamten des höheren Dienstes der Stadtgemeinde

zu entnehmen ist.

(5) Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen

nicht gleichzeitig einer Sprengelwahlbehörde oder Einspruchskommission (§ 27) angehören.

(6) Mitglieder der Stadtwij.hlbehörde können nur

Personen sein, die das Wahlrecht zum ' Gemeinderat

besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Stadtwahlbehörde aus.

(7) Der Stadtwahlbehörde obliegen insbesondere die

im § 27 Abs. 2, § 29, §§ 37 bis 42, § 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 61, § 62, §63 Abs. 1, §§ 72 bis 81,82 Abs. 3, 83 und 84 bezeichneten Aufgaben.

(8) Die Stadtwahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach diesem Gesetz (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 7)

zukommenden Wirkungskreises, auch die Aufsicht

über die Sprengelwahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann sie insbesondere allgemeine

Anordnungen an die Sprengelwahlleiter erlassen. Ent. scheidungen der Sprengelwahlbehörde, z. B. über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, kann sie jedoch, auch wenn sich diese im Einzelfall als

rechtswidrig darstellen, weder aufheben noch abän

.dem. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen einer Sprengelwahlbehörde am Wahltage, die

eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Listen der wahlwerbenden

Gruppen in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses und dergleichen, der Stadtwahlbehörde bekannt, ist der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde,

im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter,

verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen

Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen,

falls der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihm

nach § 51 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder

keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.

(9) Die Stadtwahlbehörde kann auch eine Überschreitung der im § 7, § 8, § 10 Abs. \ hinsichtlich der Sprengelwahlbehörden sowie der im § 24 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 44 Abs. 3 und § 50 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche

Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen

der Gemeindewahlordnung vorgesehenen Termine

und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

(10) Die Namen der Mitglieder der Stadtwahlbehörde

sind durch Anschlag an den Amtstafeln des Rathauses und Amtshauses sowie der Bezirksämter

kundzumachen.

§ 7

Fristen zur Bestellung der Wahlleiter, der ständigen

Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wir.

kungskreis der Wahlleiter

(1) Die Wahlleiter, die zu bestellenden ständigen

Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der ·

Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden

sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten

Organe in die Hand des Bürgermeisters oder eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihwr Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende

(Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden

haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis

zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die

nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 4 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

§ 8

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer

und Ersatzmänner

(1) Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtage

haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden

Gruppen, die sich an der Wahlwerbung (§ 37) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmänner der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3

bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestim

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mungen des § 9 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden im Zeitpunkt

der Wahlausschreibung zukommt.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 3 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben für die Bildung der Wahlbehörden

sind an den Stadtwahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht

berücksichtigt, außer, wenn die Stadtwahlbehörde

gemäß § 6 Abs. 9 eine Fristerstreckung genehmigt.

(5) Sind dem Bürgermeister (Stadtwahlleiter) die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die wahlwerbenden Gruppen vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Gemeinderate vertretenen wahlwerbenden Gruppe eingebracht, so hat er den Antrag

sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller-zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von

wenigstens hundert Wahlberechtigten der Gemeinde

unterschrieben wird.

(6) Der Stadtwahlleiter kann verlangen, daß die

.Vertrauensmänner einer wahlwerbenden Gruppe, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und

schriftlich erklären, daß sich diese wahlwerbende

Grvppe an der Wahlwerbung gemäß § 37 beteiligen

wolle. Wird diese Erklärung, nicht abgegeben, so geltendie

Vorschläge als nicht eingebracht.

(7) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner

können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Diese Eingaben sind an den Stadtwahlleiter zu richten. Im übrigen gelten die Bestimmungen

der Abs. 2, 3 und 6 sinngemäß.

§ 9

Berufung de'r Beisitzer und Ersatzmänner,

Entsendung von Vertrauenspersonen

(1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der vor jeder

Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden werden innerhalb der für diese Wahlbehörden festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden

Gruppen unter sinngemäßer Beobachtungder Bestimmungen des § 74 Abs. 3 bis 5 und 8 nach ihrer bei der

letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. .

(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden obliegt dem Stadtsenat, deren Berufung dem Bürgermeister. Tritt hie.

'durch

in der Zusammensetzung der Wahlbehörden

gegenüber dem Tage der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensmänner der von

dei Änderung betroffenen wahlwerbenden Gruppen

(§ 8 Abs. 1) innerhalb der von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Frist über Aufforderung des Stadtwahlleiters die erforderlichen Vorschläg~ einzubringen.

(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß Abs. 1

keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt,in jede Wahlbehörde und jede Einspruchskommission

(§ 27) höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich

der Stadtwahlbehörde auch allen anderen wahlwerbenden Gruppen zu, die keinen Anspruch auf

Berufung eines Beisitzers haben. Die Vertrauenspersonen

sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen.

Sie nehmen an den Verhandlungen ohne

Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 5, der §§ 5, 6, 8, 9, 10, 13 und 14 sowie § 33 Abs. 1 Z. 2lit. a sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften der §§ 50 und 54 Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.

§ 10

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner

(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach

dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung

abzuhalten.

(2) In dies~r Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes. in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger 'Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmänner abzulegen, die nach der konstituierenden

Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

§ 11

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse

der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzmänner) anwesend

sind. Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit

und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt,

wenn sie für ein von ' derselben wahlwerbenden

Gruppe entsendetes, an der Teilnahme an der Sitzung ' der Wahlbehörde verhindertes Mitglied ihre Funktion ausüben sollen.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit . erforderlich. Der Vorsitzende stimmt

nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

§ 12

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen

durch den Wahlleiter

(1) Wenn, ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung, eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag,

nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder

während der Amtshandlung beschl4ßunfähig wird und

die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub

nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung

selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach

Möglichkeit unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse

der wahlwerbenden Gruppen Vertrauensmänner

heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten

kanri, weil von keiner 'wahlwerbenden Gruppe Vorschläge gemäß § 8 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmännern) eingebracht wurden.

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§ 13

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben

(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmann sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenome

men die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so

wird er desselben verlustig. Die wahlwerbende

Gruppe, die den Vorschlag auf seine Entsendung

erstattete, hat einen neuen Vorschlag für die Besetzung

des frei gewordenen Mandates einzubringen.

(2) Der Bürgermeister kann die Bestellung zum Wahlleiter oder zu einem Stellvertreter jederzeit

zurücknehmen und diese Organe neu bestellen. Desgleichen

steht es den wahlwerbenden Gruppen, 'die

Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder

Ersatzmännern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen

aus den Wahlbehörden zurückzuzieher:t und

durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe, auf deren

Antrag Beisitzer und Ersatzmänner in die Wahlbehörden berufen wurden,_ keinen Wahlvorschlag eingebracht

(§ 37) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht

veröffentlicht (§ 42), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmänner ihre Mandate. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzmänner nach den Vorschriften des § 9 auf die wahlwerbenden Gruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

(4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind

die Bestimmungen des § 8 und § 9 sinngemäß anzuwenden.

.

(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1

bis 11 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis 'zur Konstituierung der Wahlbehörden ,anläßlich der nächsten Wahl im Amt.

§ 14

Entschädigung und Ersatz von Barauslagen

(1) Mitgliedern der Wahlbehörden und Vertrauenspersonen gebührt auf Antrag der ' Ersatz der in Ausubung

ihres Ehrenamtes notwendig'erwachsenen Barauslagen.

•

(2) Sind Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauerisperson. en zur Bestreitung ihres Lebensunterha~tes

auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch

die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert, ihrem

Verdienst nachzugehen, so gebührt ihnen a.uf Antrag

der nachgewiesene Verdienstentgang.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren

Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach

Beendig\,lng einer Sitzung der ' Wahlbehörde beim

Wahlleiter einzubringen. '

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Bürgermeister endgültig.

Zweites Hauptstück

Wahlrecht. Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Vorausset~ungen des Wahlrechtes

§ 15

Wahlrecht

(1) Wahlberechtig.t sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom

Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Das Wahlrecht für den Bezirksvorsteher steht

dem Wähler nur hinsichtlich des Bezirkes zu, in dem sein ordentlicher Wohnsitz gelegen ist.

(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2

zutreffen, ist nach dem Stichtage (§ 2 Abs. 1) zu

beurteilen.

(4) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht

niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist

es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben.

(5) Bei einer gleichzeitigen Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher mit

Nationalrats-oder Landtagswahlen gelten für den Kreis der Wahlberechtigten die Bestimmungen des § 89.

2. Abschnitt

Wahlausschließungsgründe

§ 16

Wegen gerichtlicher Verurteilung

(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener strafbarE!i Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt

worden ist. Dieser Ausschluß endet nach fünf

Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeu-' gende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind;

ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft

verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft

des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Besti,mmungen der' Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die , Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgese, hen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht

ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt

ferner nicht ein, wenn das Gericht die Strafe bedingt

nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen,

so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.

§ 17

Wegen mangelnder Handlungsfähigkeit

Vom Wahlrecht sind weiters Personen ausgeschlossen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt

ist.

§ 18

Gemeinsame Bestimmungen

Wenn eine Person aus mehreren der in den §§ 16

und 17 angeführten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen

ist, bestimmt sich die Dauer des Ausschlusses

vom Wahlrechte nach der hiefür festgesetzten

längeren Frist.

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3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 19

Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten sind von der Gemeinde in

.I

das Wählerverzeichnis (Muster Anlage 1) einzutragen. Hiebei kann sich die Gemeinde ihrer maschinentechnischen Einrichtungen bedienen.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind für jeden Wahlsprengel nach Straßen und Hausnummern anzulegen.

Außerdem ist die Bezirksbezeichnung anzuführen.

(3) Wenn nach bundesgesetzlicheri Vorschriften

ständige Evidenzen der für den Nationalrat Wahl-und Stimmberechtigten geführt werdeh, 'sind die Wählerverzeichnisse a~f Grund dieser ständigen Evidenzen

unter Beachtung des § 15 anzulegen.

§ 20

Ort der Eintragung

, (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dein er äm

Stichtage' (§. 2 Abs. 1) seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Käme hiernach die Eintr~gung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in

das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtage tatsächlich gewohnt hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.

§ 21

Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten

Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen,' die sich durch das Einspruchs-und Berufungsverfahren ' ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses

der Stadtwahlbehörde zu berichten.

4. Abschnitt

Einspruchs-und Berufungsverfahren

§ 22

Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1) Am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtag

hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in allgemein .zugänglichen Amtsräumen durch zehn Tage zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist VOJIl Bürgermeister ortsübli'ch kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung

der Amtsräume, in denen das.Wählerverzeichnis

'aufliegt, die Arritsstelle, bei der Einsprüche gegen'das

Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie

die Bestimmungen des Abs. 4 und des· § 25 zu ent

halten.

.

(3) Innerhalb 'der Eiilsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon

Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Ände,

rungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs-und Berufungsverfahrens vorgenommen

werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von

Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dg1.

§ 23

Kundmachung in'den Häusern

Vor Beginn der Einsichtsfrist ist von der Gemeinde in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen

Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen,

welche die Familien-und Vornamen der in diesem Hause wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis

eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle'

angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

eingebracht werden können.

§ 24

Ausiolgung von Abschriften an die Parteien

(1) Allen wahlwerbenden Gruppen sind auf ihr

Verlangen, spätestens am ersten Tage der Auflegung

des Wählerverze!chnisses, Abschriften gegen ErSatz

der Kosten auszufolgen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen späte~ stens am siebenten Tage nach der Wahlausschreibung

bei der Gemeinde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 v. H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim,Bezuge

der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige ~achträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

§ 25

Einsprüche

(1) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohn.

adresse gegen des Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle( § 22 Abs. 2) schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann

die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten aus dem WählE!rverzeichnis

begehren. .

(2) Die Einsprüche müssen bei der -Amtsstelle, bei

der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen. •

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu ,überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich

Wahlberechtigten zum Gegenstande, so sind auch

die zur Begründung des Einspruches notwendigen

Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlbe'

rechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Formblatt) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelh, aft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen

entgegenzunehmen ,und weiterzuleiten. Ist ein ,Einspruch

von mehreren ,Einspruchswerbern unterzeichnet,

so gilt, wenn 'kein Zustellungsbevollmächtigter

gemi.nnt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als

zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung :und wird vom

Bürgermeister mit einer Geldstrafebis zu S 3000,-, im

182 LGBI., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986 .

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, bestraft.

(5) Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufuhgen

gegen die Wählerevidenz sind hinsichtlich der Feststellung des Wahlrechtes zur Gemeinderatswahl die

,. Bestimmungen der §§ 25 bis 29 dieser Wahlordnung anzuwenden.

§ 26

Verständigung der zur Streichung

beantragten Personen

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren

Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe

der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach

Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach

Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich

. oder telegrafisch Einwendungen bei der zur Entscheidung

über den Einspruch berufenen Behörde (§ 27)

vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen

dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf

Verlangen bekanntzugeben.

§ 27

Entscheidung über Einsprüche,

Einspruchskommissione~

(1) Über den Einspruch entscheiden binnen sechs

Tagen nach seinem Einlangen Einspruchskommissionen, die vom Bürgermeister in der erforderlichen

Anzahl errichtet werden. Sie bestehen aus einem vom Bürgermeister,zu bestellenden rechtskundigen Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens zwölf Beisitzern und der gleichen

Anzahl von Ersatzmännern. Für den Fall der Vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Einspruchskommissionen

werden vor jeder Gemeinderatswahl neu.gebildet.

(2) Die Bestimmung der Anzahl der in die Einspruchskommissionen zu entsendenden Beisitzer

(Ersatzmänner) sowie ihre Berufung obliegt der Stadtwahlbehörde. Bei dieser sind auch die Anträge auf

Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner einzubringen.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 3, § 6 Abs.6 und 10, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 bis 7, § 9Abs. 1, Abs. 2, zweiter Satz und Abs. 3, § 10, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 und § 14 sinngemäß auch für die Einspruchskommissionen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung. .

(4) Die Entscheidung der Einspruchskommission ist

von der Gemeinde dem Einspiuchswerber sowie dem

von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich .

schriftlich mitzuteilen.

(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und unter sinngemäßer Anwendung des § 13 allenfalls geänderten Einspruchskommissionen bleiben bis zur Rechtskraft

des Wahlergebnisses im Amte.

§ 28

.Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde

nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 29

Berufungen

(1) Gegen die Entscheidung der Einspruchskommission können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach

Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch

die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu

verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von drei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in

die Berufung Einsicht und zu den vorgehaltenen Berufungsgründen Stellung zu nehmen. (

2) Über die Berufung hat binnen vier Tagen nach

ihrem. Einlangen die Stadtwahlbehörde zu entscheiden.

§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 findet Anwendung. Eine weitere Berufung

ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 4 und § 27 . Abs. 4 und § 28 finden sinngemäß Anwendung.

§ 30

Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Abschluß des Verfahrens zur Erfassung der Wahlberechtigten gemäß dem 3. und 4. Abschnitt

dieses Hauptstückes hat die Gemeinde die Wahlberechtigten schriftlich von der Aufnahme in das Wählerverzeichni~ unter Angabe des Wahllokales, der Wahlzeit

und der laufenden Nummer im Wählerverzeichnis

zu benachrichtigen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

§ 31

Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl ];lehmen nur Wahlberechtigte teil,

deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bezirksvorstehers seines Wohnsitzbezirkes jeweils eine Stimme.

§ 32

Ort der Ausübung des Wahlrechtes

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wähler~

verzeichnis er eingetragen ist. .

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte

sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels ausüben.

LGBl., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

5. Abschnitt

Wahlkarten

§ 33

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

steht zu:

.c)

Personen, die sich am Wahltag in einer Grazer

Heil-und Ptlegeanstalt in Obhut befinden oder

.dort Dienst verrichten;

(2) Fällt bei einem Wahlberechtigten, der eine Wahlkarte nach Abs. 1 Z. 3 in Anspruch genommen hat, die Bettlägerigkeit vor dem Wahltage weg, so hat er die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 62

eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

§ 34

Ausstellung der Wahlkarte

(1) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde spätestens am dritten, b.ei Wahlkarten

gemäß § 33 Abs. 1 Z. 3 aber spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim Antrag ist außer dem Identitätsdokument

vorzulegen:

u. dgl., wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch ~rfolgen soll, sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit sowie .der medizinischen Unbedenklichkeit zu enthalten.

(2). Die Wahlkarte ist als Briefumschlag in gelber

Farbe herzustellen (Muster Anlage 2). ./

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte je ein

amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bezirksvorstehers seines Bezirkes auszufolgen. Diese sind in den im Abs. 2 genannten

Briefumschlag zu legen. Der' Briefumschlag ist zu

verschließen und dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren

und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu

überreichen.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder

unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtl~che

Stimmzettel dürfen in keinem Fall ausgefolgt werden.

(5) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

§ 35

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wänlerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden

Wähler mit dem Worte "Wahlkarte" in auffälliger

Weise (z. B. mittels Stampiglie oder Buntstiftes)

vorzumerken. Bei Ausstellungen gemäß § 33 Abs. 1

Z.3 ist außerdem der Vermerk "Besuch" hinzuzufügen.

(2) Mitglieder der Sprengelwahlbehörden, deren

Hilfskräfte sowie die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können, falls sieWahlkarien besitzen, ihr

Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei

der sie Dienst verrichten.

(3) In welchen Wahllokalen Wahlkartenwähler, die

nicht bei einer Sprengelwahlbehörde tätig sind, ihr Wahlrecht ausüben können, bestimmt die Stadtwahlbehörde (§ 44 Abs. 3). Im übrigen gelten für die Stimmenabgabe von Wahlkartenwählern die Bestim.

mungen des § 59, für die Ausübung des Wahlrechtes in Heil-und Ptlegeanstalten die Bestimmungen des § 61

und für die Ausübung des Wahlrechtes durch bettläge~ rige Personen die Bestimmungen des § 62. .

Drittes Hauptstück

Wählbarkeit, Wahlwerbung

1. Abschnitt

Voraussetzungen der Wählbarkeit

§ 36

Wählbarkeit

(1) In den Gemeinderat wählbar sind alle Männer

und Frauen, die am Stichtag (§ 2 Abs. 1) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde

ihren ordentlichen Wohnsitz haben, vom Wahlrecht

nicht ausgeschlossen sind und am Stichtag das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für die Wahl des Bezirksvorstehers sind außer

den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der ordentliche Wohnsitz im Bezirk oder die Berufsausübung im Bezirk erforderlich.

LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

184

2. Abschnitt

Wahlwerbung

§ 37

Wahlvorschläge

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge

gesondert für die Wahl des Gemeinderates

und für die Wahl eies Bezirksvorstehers frühestens am Tag der Wahlausschreibung ab 8 Uhr früh, spätestens am dreiundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage bis

13 lIhr der Stadtwahlbehörde vorzulegen. Der Tag und die Uhrzeit des Einlangens sind auf den Wahlvorschlägen zu vermerken. Wahlvorschläge für die Wahl der Bezirksvorsteher können nur von wahlwerbenden

Gruppen abgegeben werden, die auch für den Gemeinderat kandidieren. Für die Wahl der Bezirksvorsteher

können die wahlwerbenden Gruppen für

einen; mehrere'oder alle Stadtbezirke je einen Wahlvorschlag einbringen. .,

(2) Der Wahlvorschlag für , den Gemeinderat muß

von wenigstens zweihundert Wahlberechtigten der Gemeinde unterschrieben sein. Die Wahlberechtigt~n

haben hiebei ihren Familien-und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen

des Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde ist

von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn,

daß gegenüber der Stadtwahlbehörde nachgewiesen

oder glaubhaft gemacht ~ird, daß ein Unterzeichner

des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum

oder durch arglistige Täuschung oder 'Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlaßt worden ist.

(3) a) Der Wahlvorschlag für den Gemeinderat muß

enthalten:

(4) In die Wahlvorschläge dürfen Bewerber mit ihren schriftlichen Zustimmungserklärungen aufgenommen

werden. Die Erklärungen sind den Wahlvorschlägen

anzuschließen.

/

(5) Die Wahlvorschläge müssen einheitliche, zusammenhängende Urkunden darstellen.

(6) Die wahlwerbenden Gruppen haben an die Gemeinde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von S 4000, -zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung der Wahlvorschläge

bei der Stadtwahlbehörde bar zu erlegen.

Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gelten die Wahlvorschläge als nicht eingebracht.

(7) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag zurückzuerstatten.

§ 38

Wahlvorschläge ohne zustellungsbevollmächtigten

Vertreter

Wenn Wahlvorschläge keine zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführen, so gilt der jeweils an

erster Stelle des Wahlvor~chlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.

§ 39

Überprüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Stadtwahlbehörde überprüft unverzüglich,

jedoch spätestens am achtzehnten Tagevor dem Wahl:

tag, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens zweihundert Wahlberechtigten der Gemeinde

unterschrieben und die in den 'Gruppenlisten vorgeschlagenen

Bewerber wählbar sind, des weiteren, ob

die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen (in Worten und mit Buchstabenkurzbezeichnung) so

unterscheidbar sind, daß sie nicht zu Verwechslungen

Anlaß geben. Die Stadtwahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen Unterschrift für den als ersten

eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen, die Unterschriften für die anderen Wa):llvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften und die dazugehörigen Daten im Sinne des § 37 Abs. 2 auf oder entspricht er nicht den im § 37 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen, so

gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht

wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 37 Abs. 4) bis zum zehnten Tage vor dem Wahltag nicht

vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In

diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter

der wahlwerbenden Gruppe entsprechend zu

verständigen.

(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder

schwer -unterscheidbare Gruppenbezeichnungen tra-'

gen, so hat der Stadtwahlleiter die' Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung

zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Gruppenbezeichnung anzubahnen. Gelingt

LGBl., Stü;:k 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

185

ein Einvernehmen nicht, so hat die Stadtwahlbehörde Gruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl

enthalten waren, zu belassen. Werden Wahlvorschläge mit nicht oder schwer unterscheidbarer Gruppenbezeichnung erstmals eingebracht, -so ist die Gruppenbezeichnung des früher eingebrachten Wahlvorschlages

zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber

nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber

zu benennen.

(4) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne

ausdrückliche Gruppenbezeichnung nach dem an

erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(5) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster

Stelle' vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist

(Namensliste). aber nach Ansicht des Stadtwahlleiters der Name'des Listenführe(s dem Namen des Listenführers einer anderen Liste gleicht oder von diesem

schwer unterscheidbar ist, so hat der Stadtwahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen

Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird dieser Aufforderung

bis zum zehnten Tage vor dem Wahltag nicht

entsprochen, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 40

Ergänzungsvorschläge, Verzichtserklärungen,

Zurückziehu~g der Wahlvorschläge

(1) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt; die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder

der schriftlichen Erklärung (§ 37 Abs. 4) gestrichen ·

wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Liste

durch Nennung eines anderen Bewerbers .erg~nzen

oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge,

die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters der wahlwerbenden

Gruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen'jedoch

spätestens aI1 zehnten Tage vor demWahltag bis

13 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen.

(2) Die Bewerber eines Wahlvorschlages kannen im Wahlverfahren spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag durch eine schriftliche Erklärung 'auf ihre Wahlwerbung verzichten. Nach Ablauf dieser Frist bel der Stadtwahlbehörde einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigerJ.. Wenn sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages bis zu dem

vorerwännteq Zeitpunkt auf ihre Wahlwerbung verzichtet

'haben und ein Ergänzungsvorschlag gemäß ·.

Abs. 1 vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter

nicht eingebracht wurde, gilt der Wahlvorschlag als

zurückgezogen.

(3) Eine wahlwerbendeGruppekann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen.

Diese Erklärung muß jedoch spätestens am zehnten

Tage· vor dem Wahltage bis 13 Uhr bei der Stadtwahlbehörde

einlangen und von mehr als der' Hälfte der ·

Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit . den Wahlvorschlag unterzeichnet h?ben.

§ 41

Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

(1) Weisen mehrere Wß,hlvOIschläge für die Wahl des Gemeinderates den Namen desselben Wahlwerbers

auf, so ist ~ieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen...Wenn er sich in der vorgesehenen . Frist nicht erklärt, ist er auf dem ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

(2) Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge für

die Wahl der Bezirksvorsteher den Namen desselben

Wahlwerbers aufweisen.

(3) Das gleichzeitige Kandidieren desselben Wahlwerbers auf je einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahi der Bezirksvorsteher

ist zulässig.

§ 42

Abschließung und Veröffentlichung

.der Wahlvorschläge

(1) Frühestens am neunten, spätestens am siebenten

Tage vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Gruppenliste mehr' als doppelt so viele Bewerber enthält, wie Mandate bei der Wahl des Gemeinderates .zur Vergebung

gelangen, oder eine Gruppenliste für die Wahl der,

Bezirksvorsteher mehr als 6 Kandidaten enthält, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Sodann sind die Wahlvorschläge,zu veröffentlichen.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen

festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge . der' wahlwerbEmden Gruppen, die im

zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Gruppen

bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleicht bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl für die betreffende Wählergruppe ermittelten

Gesamtsumme der Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das , von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. . 3 gereihten

w?-hlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei siCh die Reihenfolge

nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages

zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten

Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge

die Stadtwahlbehörde durch das Los,das von dem an.

Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den unterscheidenden Gruppenbezeichnungen

sind die Worte "Liste 1, 2/ 3 usw." in fortlaufender Numeri~rung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im Zuletzt gewählten Landtag vertretene wahlwerbende

Gruppe nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlich!lng nur die ihr nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort "leer" aufzuscheinen.

(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie

.der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 3 a Z. 1 bis 3 und § 37 Abs. 3 b Z. 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich sein.

LGBI., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

186

§ 43

Art der Veröffentlichung

In der Veröffe.ntlichung gemäß § 42 sind bei allen

wahlwerbenden Gruppen die Gruppenbezeichnungen

einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich

großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende

Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe

einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei

einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu

verwenden. Vor jeder Gruppenbezeichnung sind in

schwarzem Druck das Wort "Liste" und darunter größer

die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei

mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann

die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung

stehenden Raum entsprechend angepaß't werden.

Viertes Hauptstück

Ab~timm~ngsveriahren

1. Abschnitt

Wahlort und Wahlzeit

§ 44

Wahlsprengel als Wahlort,

Verfägungen der Stadlwahlbehörde

(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort.

(2) Der Bürgermeister setzt die orderitlichen Wahlsprengel (§ 45) spätestens am zehnten Tage nach dem Stich~age fest.

.(3) Die Stadtwahlbehörde setzt spätestens am vierzehnten

Tage vor dem Wahltage die Wahlzeit (§ 49),

die Verbotszonen (§ 48 Abs. 1), die besonderen Wählsprengel

in Heil-und Pflegeanstalten (§ 61) sowie für

jeden Wahlsprengel das zugehörige Wahllokal (§ 46)

fest. Die Stadtwahlbehörde hat auch zu bestimmen, ob

und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler (allgemeine Wahlkartenwahllokale) zu errichten sind

bzw. in welchen Wahllokalep -abgesehen von den im § 35 Abs. 2, § 61 und § 62 geregelten Fällen -Wähler,

denen ,eine Wahlkarte ausgestellt wurde; sonst ihr

Wahlrecht ausüben können.

(4) Spätestens am fünften Tage vor dem Wahltag

sind die nach Abs. 2 und 3 getroffenen Verfügungen

vom Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. Diese Kundmachung muß am Wahltag auch am Gebäude des Wahlloka~s angeschlagen. sein. In der Kundmachung

ist anzugeben, wie viele Mitglieder des Gemeinderates .zu wählen sind sowie an 'das im § 48 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des

'Waffei1tragens zu erinnern, 'und darauf hinzuweisen, daß übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Stadtwahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie

, viele besondere Wahlbehörden gemäß § 62 eingerich

tet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich

kundzumaChen.

§ 45

Wahlsprengel

(1) Die nach § 44 Abs. 2 und 3 festzusetzenden

Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, daß am Wahltag in jedem Wahlsprengel die Wähler in der für diese Wahl vorgesehenen Wahlzeit abgefertigt werden können.

Der Wahlsprengel darf nicht über die Grenzen des

zugehörigen Stadtbezirkes hinausreichen.

(2) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als

30 Wählern ist nicht zulässig.

§ 46

Wahllokale

(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung 'der

Wahlhandlung geeignet sein. Die Gemeinde hat dafür

Sorge zu tragen, daß die zur Vornahme der Wahl

notwendigen Einrichtungsstücke, die Wahlurne und

die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung zur Verfügung

stehen. Weiters ist darauf zu achten, daß in

dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler vorhanden ist.

(2) In den Wahllokalen können zur Beschleunigung

des Ablaufes der Wahlhandlung für eine Wahlbehörde

mehrere Wahlzellen aufgestellt werden. Das Nähere

hierüber bestimmt die Stadtwahlbehörde.

(3) Für jeden Wahlsprengel ist ein Wahllokal zu

bestimmen., Das Wahllokal kann aber auch in ein

außerhalb des Wahlsprengels liegende~ Gebäude verlegt

werden, wenn di,eses Gebäude ohne besondere

Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht

werden kann. Auch kann für mehrereWahlsprengel

ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern

das Gebäude ausreichend Raum für die Unterbringung

der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung

mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende

Warteräume für die Wähler aufweist.

(4) Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden liegen, die vorwiegend Zwecken 'einer politischen Partei

dienen.

§ 47

Wahlzelle

(1)In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu

ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde

dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit

mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokale

mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert g~ben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck

eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, die ein Beobachten des Wählers in eier Wahlzelle

verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere

durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben

von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.

Sie sind womöglich derart aufzustellen, daß der,Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986 187 .

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung der Stimmzettel auszustatten

(Bleistift, Schreibunterlage usw.). Außerdem sind die von der Stadtwahlbehörde abgeschlossenen und von

ihr veröffentlichten Listen der wahlwerbenden Gruppen

(§ 42) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle

anzuschlagen.

!

(5) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß' die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

§ 48

Verbotszonen

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von

der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Umkreis

(Verbotszone) ist am Wahltage jede Art der Wahlwer:

bung, insbesondere auch durch Ansprachen oder

übertragung durch Lautsprecher oder Tonbandanlagen, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen

oder von sonstigen Wahlwerbeschriften u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen Von Waffen jeder

Art verboten. Außerhalb der Verbotszone ist die Wahlwerbung durch Ansprac)1en, übertragungen durch

Lautsprecher oder Tonbandanlagen u. dgl., die in der Verbotszone gehört wird, ebenfalls verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich

nicht auf jene Waffen, die am Wahltage vonöffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorgq.nen nachihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 angesprochenen

Verbote werden vom ~ürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu S 3000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen, geahndet.

§ 49

Wahlzeit

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit)

sind . so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler geslchert wird.

2. Abschnitt

Wahlzeugen

§ 50

Wahlzeugen, Eintrittsschein

(1) In.jedes Wahllo}al können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Stadtwahlbehörde veröff~ntlicht wurde, zwei Wahlzeugen

zu jeder Sprengelwahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Stadtwahlbehörde spätestens am

sechsten Tage vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der wahlwerbenden

Gruppe schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlbehörde einen.Eintritts:/

schein (Muster Anlage 3), der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlieugen haben lediglich als Beobachter

der wahlwerbenden Gruppe zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der .Wahlhandlung steht ihnen

nicht zu.

3. Abschnitt

Die Wahlhandlung

§ 51

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

(1) Die Leitung der Wahl steht den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für

die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes

Sorge zu tragen. überschreitungen des Wirkungskreises

der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung

der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung

und wird vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis

zu S 3000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu zwei Wochen, bestraft.

§ 52

Beginn der Wahlhandlung

(1) Am Tage der Wahl wird zur festgesetzten Stunde

und in dem dazu bestimmten Wahllokal die Wahlhandlung durch den Sprengelwahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten

Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), .I

die Wahlkuverts und eine entsprechende Anzahl von

amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen

der §§ 11 und 12 s'üwie § 3 Abs. 5 vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die gegen Bestätigung

von der Stadtwahlbehörde übernommene Anzahl von

Stimmzetteln bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde

diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich

die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen' der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, hIerauf deJen etwaige

Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimmen abgeben. Soweit sie ins Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen

sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte (§ 33 ff.) ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler

die Bestimmungen des § 59.

§ 53

Wahlkuverts

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts

zu benützen.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen qder

Zeichen auf Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes durch Mitglieder der Wahlbehörden

wird, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, vom Bürgermeister mit

einer Geldstrafe bis zu S 3000,-, im Falle der Unein. bringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, bestraft.

188

LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

§ 54

Betreten des Wahllokales

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde

und deren Hilfskräfte nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimmen und

die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen ' Amtspersonen zugelassen

werden. Nach Abgabe ihrer Stimmen haben die Wähler

das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Der Bürgermeister, der Stadtwahlleiter und dessen Stellvertreter sind berechtigt, jedes Wahllokal zu

betreten.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahlen erforderlich erscheint, kann der Sprengelwahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(4) Abgesehen von den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen ist der Zutritt in das Wahllokal nach

Maßgabe eines Beschlusses der Stadtwahlbehörde

auch mindestens 18 Jahre alten Mittelspersonen zwischen

den Parteien und den Wahlzeugen (§ 50) zu

gestatten, sofern sie sich mit.einem vom Stadtwahlleiter unterfertigten Eintrittsschein ausweisen können.

Ebenso wie den Wahlzeugen steht ihnen eine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung nicht zu.

(5) In jedes Wahllokal darfjedoch nur·.e ine Mittelsperson jeder wahlwerbenden Partei entsendet werden.

§ 55

Persönliche Ausübu.ng des Wahlrechtes

(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde, schwer Sehbehinderte

und Gebrechliche von einer Geleitperson, die sie

selbst auswählen können, führen und diese für sich

abstimmen lassen. Von diesen Fällen und jenen nach'

Abs. 3 abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von

einer Person betreten werden.

(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt

oder des Gebrauches beider Hände unfähig oder von

solcher körperlicher: Verfassung sind, daß ihnen die'

Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde

Hilfe nic:ht zugemutet werden kann. '

(3) Personen, die des Lesens unkundig sind, dürfen

sich ebenfalls von einer Geleitperson führen lassen.

(4) Wer eine Geleitperson beanspruchen kann, entscheidet im Zweifelsfalle die Sprengelwahlbehörde

durch Abstimmung, Jede Stimmenabgabe' mit Hilfe

einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Wer sich fälschlich als gebrechlich, blind, schwer sehbehindert oder des ' Lesens unkundig ausgibt,

begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende

Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird vom Bürgermeister mit eIner Geldstrafe

bis zu S 3000,-! im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu zwei Wochen, bestraft.

§56

Identitätsiests~ellung

(1) Jeder Wähler tritt v;or die Wahlbehörde, nennt

seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt

eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere

in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art,

Personalausweise, Geburts-und , Taufscheine, Trauscheine, Heiratsurkunden, Heümatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete,

Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine,

Führerscheine, Lizenzen, Diplome, Immatri-\ kulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch-und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten

u. dg1., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstimd des Wählers erkennen la·ssen.

(3) Besitzt ein Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er

dennoch zur. Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde

. persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu

vermerken.

§ 57

Die Stimmenabgabe

(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen

und ist er ins Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl des Bezirksvorstehers.

(2) Handelt es sich um einen Wahlkartenwähler, so

hat der Wahlleiter den ihm vom Wahlkartenwähler zu

übergebenden Briefumschlag (§ 34 Abs. 3) zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diese mit dem gelben Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel

nicht zur Verfügung, so sind ihm für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bezirksvorste~ers

je ein amtlicher Stimmzettel auszuhändigen.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich

in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der Wähler die Stimmzettel nach Ausfüllung in das Kuvert, tritt aus der . Zelle

und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es

ungeöffnet in die Urne legt.

(4) Ist dem Wähler beü der Ausfüllung ,eines der Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist ein solcher Umstand 'im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und daraufhin diesem Wähler ein

weiterer gleichartiger Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen

Stimmzettel vor der Wahlbehörde durchzureißen und

zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses bei sich zu ·

bewahren.

§ 58

Vermerke im Abstimmungs-und Wählerverzeichnis

. durch die Sprengelwahlbehörde

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimmen

abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung def' fortlaufenden Zahl des Wähler-' verzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein

Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

189

LGB!., Stück 21, Nr. 91. ausgegeben am 10. Dezember 1986

.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer· in der Rubrik

"Abgegebene Stimme" des WählerverzeichIlisses an

entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte)

vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(4) Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen

der §§ 57 und 59.

§ 59

Vorgang bei Wahlkartenwählern

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 56 Abs. 2 angeführten Urkunden eider amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit

der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie

nicht eigene Wahllokale (Abs. 2) 'festgesetzt sind, am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkart'e, welche mit

der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses

zu versehen ist, ist dem Wähler abzunehmen

u..nd der NiedersChrift anzuschließen.

(2) In den nur für Wahlkartenwähler eingerichteten

Wahllokalen sind die W'ahlkartenwähler unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf derselben

zu vermerken. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis hat zu entfallen.

(3) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel,

woselbst sie in das Wählerverzeichnis eingetragen

sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn . sie dort

gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In einem solchen

Fall ist aber der Wähler picht als Wahlkartenwähler

(Abs. 1). sondern nach den Bestimmungen über die Wähler ohne Wahlkarte zu behandeln. Die Wahlkarte

ist der Niederschrift als Beilage anzuschließen; eine

besondere Anmerkung des Namens in der Niederschrift

unterbleibt.

§ 60

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

(1) Eine Ents'cheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann

zu, werfn sich bei der Stimmenabgabe über die Identi-' tät des Wähle.rs Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde können von

den Mitgliedern der Wahlbehörde, den VertrauensperSonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls'

im Wahllokal anwesenden Wählern nur insofern Einsprüche

erhoben werden, als das Wahlkuvert der Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird,

nicht in 'die Wahlurne eingeworfen wurde.

.(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor

Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie .ist endgültig.

4. Abschnitt

Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes

§ 61

A,usübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in HeHund Pflegeanstalten

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil-und

Pflegeanstalten untergebrachten Ptleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Stadtwahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes

einen oder mehrere besondere Wahlsprengel

errichten. Die Besitmmungen der §§ 44 bis 46 sind

hiebei sinngemäß zu beac~ten.

(2) Im Falle des Abs. 1 haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1

zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das

gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme

mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde

kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zwecke

der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge, die eine Wahlkarte besitzen oder ins Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liegeräume

begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von

allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen die ihm vom Sprengelwahlle.iter zu übergebenden Stim~zettel ausfüllen und in das ihm von diesem zu übergebende

Wahlkuvert einlegen kann.

(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann Letzteren in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Ptleglingen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigem medizini-.

schen Gründen untersagen.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung de.s

Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen

dieser Wahlordnung, insbesondere die der §§ 33 bis 35

und .59 über die Wahlkarten, zu beachten.

§ 62

Ausübung der Wahl durch bettlägerige

Wahlkartenwähler

(1) Um den aus Krankheits-, Alters-oder sonstigen.

Gründen bettlägerigen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 3.3 Abs. 1 Z. 3· eine Wahlkarte ,

besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern,

hat die Stadtwahlbehörde besondere Wahlbehörden

einzurichten, die diese Personen während der

festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Dem Vorsitzenden

der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag. ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde

aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses,

der Familien-und Vorname sowie das Geburtsjahr

und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung

des Wahlrechtes gewünscht wird, hervorzugehen.

Die Bestimml!ngen des § 44 und 46 sind sinngemäß

zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 61 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

. LGBl., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

(3) Hinsichtlich der Niederschriften der besonderen Wahlbenörden sind die Bestimmungen des § 70 sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden

hat die Stadtwahlbehörde festzustellen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen

Wahlbehörden sind von diesen der Stadtwahlbehörde

unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil

deren Wahlaktes.

5: Abschnitt

Amtlicher Stimmzettel

§ 63

Amtlicher Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat die Listennummern, die Gruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger 'Kurzbezeichnungen,

Rubriken mit einem Kreis, die Farp.ilien-und

Vornamen sowie das Geburtsjahr der von den wahlwerbenden

Gruppen vorgeschlagenen Bewerber, im

übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 42

.I

erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage

5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche

Stimmzettel für die Wahl des Bezirksvorstehers

hat überdies die Bezirksbezeichnung zu enthalten

.I

(Muster Anlage 6). Die Stimmzettei dürfen nur auf

Anordnung der Stadtwahlbehörde hergestellt werden.

Für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl der Bezirksvorsteher sind verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden.

(2) Die Größe der Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern

und nach der Anzahl der Bewerber der wahlwerbenden

Gruppen zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr

14:;' bis 15:;' cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon

zu betragen. Es sind für alle Gruppenbezeichnungen

die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben,

für die Abkürzung der Gruppenbezeichnungen

einheitlich·. größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden.

"Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen

kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt

werden. Das Wort "Liste" i~t klein, die Ziffern unterhalb

desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stirnmzettelsind durch die Stadtwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden, entsprechend

der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve

von 15 v. H. zu überinittein. Für die Wahl der Bezirksvorsteher

sind außerdem eine ausreichende Zahl von

amtlichen Stimmzetteln sämtlicher Stadtbezirke zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel sind jeweils

gegen Bestätigung auszufolgen.

(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder diesen

gleiche oder ähnliche Stimmzettel in ·Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger

zu bestrafende Handlung gelegen ist, vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu S.3000,-; ün Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen,

bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche ' Stimmzettel oder Stimmzettel glei.cher oder ähnlicher Art für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(5)

Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, .wer

. unbefugt Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 64

Gültige Ausfüllung

(1) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter

gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche

Gruppenliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links ~on jeder Gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein.anderes Zeichen mit Tinte,

Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Gruppenliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber

auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken,

Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung

einer wahlwerbenden Gruppe, durch ~urchstreichen

der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder durch

Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber

einer Gruppenliste eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der Wähler kann die Reihenfolge, in der die Bewerber gemäß § 37 Abs. 3 a Z. 2 und Abs. 3 b Z. 2 in der veröffentlichten Gruppenliste aufscheinen, durch Beifügen eines Reihungsvermerkes (§ 69 Abs. 4)

ändern oder Bewerber streichen.

(4) .Sind auf dem amtlichen Stimmzettel Bewer1;er

verschiedener wahlwerbender Gruppen gereiht, so

gelten die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt.

§ 65

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthält, so

zählen sie für einen gültigen, wenn

(2) Sonstige, nicht amtliche Stimmzettel, die sich

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.

(3) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene Reihung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungsvermerke

als nicht beigesetzt.

LGBI., Stück 21, NT. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

191

§ 66

Ungültige Stimmzettel

(1) Der. Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält eün Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

die für die gleiche Wahl auf verschiedene wahlwerbende Grup'pen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre

Ungültigkeit nicht'schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. •

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Keimzeichriung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, be~einträchtigen

die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich

hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen

aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels

nicht.

6. Abschnitt

,Feststellung des Sprengelwahlergebnisses

§ 67

Stimmzettelprüiung, Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal und in dem hiezu bestimmten Warteraum erschienenen Wähler

gestimmt haben,. erklärt die Sprengelwahlbehörde

die Stimmena,bgabe für geschlossen. Nach Abschluß

der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in Welchem nur

die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren Hilfskräfte,

die Vertrauenspersonen und Wahlzeugen verbleiben

dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in

der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert ·die Wahlurne un,d stellt fest:

(3) Die von den Wahlkartenwählern abgegebenen

gelben Kuverts sind ungeöffnet in einen Umschlag zu legen, der zu verschließen und der .Stadtwahlbehörde zu übermitteln ist.

(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die übrigen von

den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, trennt die für die Wahl in den Gemeinderat abgegebenen Stimmzetteln von den für die Wahl

der Bezirksvorsteher abgegebenen Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit beider, versieht die ungültigen

Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt das Gesamtergebnis der Wahl, getrennt für die Wahl in

den Gemeinderat und für die Wahl der Bezirksvorsteher, fest:

entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) die nach Abs, 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und hierauf der Stadtwahlbehörde in der von ihr vorgeschriebenen Weise bekanntzugeben.

§68

Vorbereitung der Wahlpunkteermittlung

Für jede wahlwerbende Gruppe sind hierauf die auf

diese entfallenden gültigen Stimmzettel, getrennt für

die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl der Bezirksvorsteher, nach

chungen

zu ordnen. Sodann ist die Anzahl der Stimmzettel nach a und der Stimmzettel nach b festzustellen.

§ 69

Stimmzettel ohne und mit Reihungsvermerken

des Wählers

,(1) Zur Ermittlung derWahlpunkte (§ 75) werden die Stimmzettel in

eingeteilt.

(2) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke sind solc1!e, auf welchen der Wähler eine der Gruppenlisten :des

Stimmzettels oder anstatt oder neben dieser Gruppenliste den Namen mindestens eines Bewerbers der ,

gewählten Gruppenliste, jedoch in allen Fällen ohne Reihungsvermerke (Abs. 4) unzweideutig (§ 64 Abs. 2) bezeichnet.

(3) Stimmzettel mit Reihungsvermerken sind solche,

auf welchen der Wähler mit oder ohne Bezeichnung

einer' Gruppenliste des amtlichen Stimmzettels den Namen mindestens eines Bewerbers der gewählten

Gruppenliste 'mit einem Reihungsvermerk (Abs. 4)

versieht oder streicht.

(4) Der Reihungsvermerk des Wählers im Sinne des Abs. 3 ist am Stimmzettel in der Weise ersichtlich zu machen, daß die Namen der Bewerber mit Reihungsziffern (zum Beispiel 1, 2, 3 usw.) versehen werden, aus

denen die Reihenfolge zu erkennen ist, in :ler die Bewerber nach dem Wunsche des Wählers die auf die

LeBl., Stück 21, NI. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

192

gewählte Gruppenliste etwa entfallenden Mandate

erhalten sollen. Enthält ein Stimmzettel nur Namen mit gleich hohen Reihungsziffern, so gelten die Reihungsziffern als nicht beigesetzt. Werden Namen durch

Anhaken, Unterstreichen, Beifügung eines Kreuzes

usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung nur dann

als Reihungsvermerk, wenn den bezeichneten Namen

die Reihungsziffern beigefügt sind.

§ 70

Niederschrift

(1) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

lung;

(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:

.(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. .

(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.

§71

Übermittlung des Wahlaktes an die Stadtwahlbehörde

Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind

sodann der Stadtwahlbehörde in verschlossenen

Umschlägen in der von ihr vorgeschriebenen Weise zu

übermitteln.

§72

Besondere Maßnahmen bei'außergewöhnlichen

Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Sprengelwahlbehörde kurzfristig

den Beginn der Wahlhandrung verschieben oder die

begonnene Wahlhandlung unterbrechen, muß aber

von diesen Umständen die Stadtwahlbehörde sofort

verständigen und deren Entscheidung einholen. .

(2) Jede von der Stadtwahlbehörde getroffene Entscheidung über eine Verlängerung oder Verschiebung

der Wahlhandlung ist von dieser sofort auf bestmögliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,

so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den

darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von

der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung

unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Fünftes Haupts.tück

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Vorläufige und endgültige Ermittlung

des Wahtergeb~isses

§ 73

Vorläufige Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Die Stadtwahlbehörde hat die ihr von den Sprengelwahll? ehörden in verschlossenen Umschlägen übermittelten

gelben Wahlkuverts der Wahlkartenwähler

zu mischen und nach dem Öffnen der Wahlkuverts für

die Wahl in den Gemeinderat und, getrennt nach

Stadtbezirken, für die Wahl der Bezirksvorsteher die Feststellungen im Sinne des Abs. 2 zu treffen.

(2) Für die Wahl in den Gemeinderat hat die Stadtwahibehörde auf Grund der ihr von'den Sprengelwahlbehörden

gemäß § 67 Abs. 5 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse und auf Grund des von ihr

.nach Abs.• 1 ermittelten Ergebnisses das vorläufige

Wahlergebriis für den gesamten Gemeindebereich

nach d.en Vorschriften des ' § 74 Abs. 2 bis 4 zu

ermitteln. Sie stellt fest:

LGBl., Stück 21. Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

193

(3) Für die Wahl der Bezirksvorsteher hat sodann die Stadtwahlbehörde auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 67 Abs. 5 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse und auf Grund des von ihr

nach Abs. 1 ermittelten Ergebnisses das vorläufige

Wahlergebnis für die einzelnen Stadtbezirke nach § 74 Abs. 6 zu ermitteln. Sie stellt fest:

Endgültiges Ergebnis, Ermittlung der Gemeinderatsmandate und der Stellen des 1., 2. und 3. Bezirksvorstehers

(1) Hierauf überprüft die Stadtwahlbehörde auf ·

,

Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 71 übermittelten Wahlakten die Sprengelwahlergebnisse,

berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen

Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 73 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr

endgültig.

(2) Die zu vergebenden Gemeinderatsmandate werden

auf die Listen der wahlwerbenden Gruppen mittels

der Wahlzahl verteilt.

(3) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: die für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen werc ·

de~, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander

geschrieben, unter jede Summe wird die Hä\fte

geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach

Bedarf die weiterfolgenden TEülzahlen. Die sechsundfünfziggrößte

der nach ihrer GrÖße so angeschriebenen

Zahlen ist die Wahlzahl. .

(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Gemeinderatsmandate, als die Wahlzahl in ihrer Gruppensumme enthalten ist.

, (5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen fuf ein oder mehrere noch zu vergebende Gemeinderatsinandate den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los..

,(6) Die Reihenfolge der zu vergebenden Stellen der Bezirksvorsteher ist in folgender Weise zu ermitteln:

Als 1. Bezirksvorsteher ist der an 1. Stelle der veröffentlichten Gruppenliste .jener wahlwerbenden Gruppe

gewählt, die im Stadtbezirk die meisten gültigen Stimmen für die Bezirksvorsteherwahl erreicht hat, als

2. Bezirksvorsteher der an 1. Stelle der veröffentlichten Gruppenliste jener wahlwerbenden Gruppe, die zweitmeisten und als 3. Bezirksvotsteher, der an 1. Stelle der

veröffentlichten Gruppenliste jener wahlwerbenden

Gruppe gewählt, die die drittmeisten gültigen Stimmen

für die Bez~rksvorsteherwahl· im Bezirk erreicht

hat.

(7) Haben nach dieser Berechnung mehrere für den Bezirksvorsteher wahlwerbende Gruppen auf die Stelle eines Bezirksvorstehers den gleichen Anspruch, entscheidet die größere Summe der gültig abgegebenen Stimmen, die auf die gleichzeitig für den Gemeinderat wahlwerbende Gruppe im entsprechenden

Stadtbezirk entfällt. Besteht auch dann ein gleicher Anspruch, entscheidet das Los.

(8) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.

§ 75

Ermittlung der Wahlpunkte -Gemeinderat

(1) Wenn bei einer wahlwerbenden Gruppe die Anzahl der gültigen Stimmzettel mit Reihungen und Streichungen mehr als 30 v. H. der auf die betreffende wahlwerbende Gruppe im Gemeindebereich entfallenden gültigen Stimmzettel beträgt, hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 74 Abs. 1

überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Wahlpunkte,

die jeder Wahlwerber der gewählten Gruppenliste

im Gemeindebereich erreicht hat, in folgender

Weise zu ermitteln:

Z. 2 lit. a. Die übrigen erhalten, im Anschluß

daran, Wahlpunkte in der der Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl, wobei die Reihung in der

· veröffentlichten Gruppenliste zugrunde zu legen

ist.

LGBl., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10, Dezember 1986

194

gere Reihung

welche die nächsthöhere oder die nächstniedri

aufweisen, Sie erhalten gleich

hohe Wahlpunkte (z, B, 5 a, 5 b, 5 c usw,), Im

übrigen ist sinngemäß nach lit, a oder b vorzugehen,

'

, 3.

Die Summe der Wahlpunkte gemäß Z. 1 und 2lit. a

bis d ergibt die Anzahl der auf die Bewerber

entfallenden Wahlpunkte.

(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand, der Stimmzettel unmöglich

machen, so ist die Ermittlung der Wahlpunkte so

vorzunehmen, als ob die gi,iltigen Stimmen ohne Reihungsvermerke

und Streichungen der Wähler abgegeben

worden wären.

§ 76

Ermittlung der Wahlpunkte -:-Bezirksvorsteher

Wenn bei einer wahlwerbenden Gruppe die Anzahl

der gültigen Stimmzettel mit Reihungen und Streichungen mehr als 30 v, H. der auf die betreffende

Gruppe im Stadtbezirk entfallenden gültigen Stimmzettel

beträgt, hat die ?tadtwahlbehörde die Wahlpunkte,

die jeder Wahlwerber der gewählten Grup~

penliste im Stadtbezirk erreicht hat, im Sinne des § 75

,zu ermitteln.

§77

Zuweisung der Milndate an die Bewerber der Listen

der zum Gemeinderat wahlwerbenden Gruppen,

Reihung der Ersatzmänner

(1) Wenn nach § 75 Wahlpurikte ermittelt wurden,

sind die auf eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 74 Abs. 4 entfallenden Mandate der' Reihe nach jenen

Wahlwerbern zuzuweisen, die die höchste, die nächstniedrigere

usw. Zahl' von Wahlpunkten erzielt haben.

Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche

Anzahl von Wahlpunkten auf, so entscheidet zwischen

ihnen das Los, wenn es sich um die Zuweisung des

einzigen der betreffenden wahlwerben~en Gruppe

' zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des

letzten zu vergebenden Mandates handelt. Andernfalls ~rhält jeder der Bewerber, die die gleiche Anzahl von Wahlpunkten erzielt haben, je ein Mandat. '

(2) Entfällt die, Ermittlung der Wahlpunkte gemäß § 75, so sind die auf die betreffende wahlwerbende

Gruppe entfallenden Mandate den einzelnen Wahlwerbern

in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag

angeführt sind, zuzuweisen.

(3) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner

für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Ben.J.fung nach der Anzahl ihrer Wahlpunkte bzw., wenn Wahlpunkte gemäß § 75 nicht ermittelt wurden, nach der ,

Reihenfolge im Wahlvorschlag, § 78

Feststellung der Streichungen und Reihungen des ListenführE'\rs der Mehrheitspartei

Nach Feststellung der Ersatzmänner hat die Stadtwahlbehörde für jene wahlwerbendeGruppe, die die

absolute Mehrheit im Gemeinderat hat, zu ermitteln, ob der an erster Stelle stehende Wahlwerber von mehr

als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in der Niederschrift nach § 80 zu beurkunden.

§ 79

' Zuweisung der Stellen der Bezirksvorsteher an die Bewerber der Listen der wahlwerbenden Gruppen,

Reihung der Ersatzmänner

Wenn nach § 76 Wahlpunkte ermittelt wurden, ist

die auf eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 74 Abs. 6

entfallende Bezirksvorsteherstelle jenem Wahlwerber

zuzuweisen, der die höchste Zahl von Wahlpunkten

erzielt hat. Die Reihenfolge ,der Ersatzmänner ergibt sich aus der der höchsten Wahlpunktezahl folgenden

nächstniedrigeren Zahl von Wahlpunkten. Hätten hier

, nach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung der Stelle eines Bezirksvorstehers den gleichen

Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

§ 80

Niederschrift

(1) ,Die Stadtwahlbehörde hat das Wahlergebnis in

einer Niederschrift zu verzeichnen,

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

debereich in der nach § 73 gegliederten Form;

(3) Der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind die Niederschriften ,der Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 42 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt

der $tadtwahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben,

(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landesregierung einzusenden.

195

LGB!., Stück 21, Nr.. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

§ 81 sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Die Stadtwahlbehörde hat sodann die endgültigen

Wahlergebnisse (§ 74 Abs. 1) sowie die Namen der

gewählten Bewerber und der Ersatzmänner für den Gemeinderat und für die Stellen der Bezirksvorsteher

unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung

von Einwendungen nach § 82 sobald als möglich durch Anschlag an den Amtstafeln des Rathauses und Amtshauses sowie der Bezirksämter auf die Dauer einer Woche zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch

den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie an diesen Stellen angeschlagen wurde.

2. Abschnitt

Einsprüche gegen ziiiernmäßige Ermittlungen

§ 82

(1) Binnen drei Tagen, gerechnet vom Ablauf des

ersten Tages der Verlautbarung des Wahlergebnisses

(§ 81), können von den in der Gemeinde Graz an der Wahlwerbung beteiligt gewesenen wahlwerbenden

Gruppen durch ihre zustellungsbevollmächtigten Vertreter

bei der Stadtwahlbehörd~ gegen die ziffernmäßigen

Ermittlungen schriftlich Einsprüche erhoben

werden.

(2) Inden Einsprüchen ist.hinreichend glaubhaft zu

machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen

. Ermittlungep. nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, können solche

Einsprüche ohne weitere überprüfung zurückgewiesen. werden.

(3) Werden hinlänglich begründete Einsprüche erho.

ben, so überprüft die Stadtwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlakten das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, . so hat die Stadtwahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung nach § 81 zu widerrufen und das richtige

Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die·überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Stadtwahlbehörde

die Einsprüche abzuweisen. .

. (5) Andere als die in den Abs. 2 bis 4 genannten

, , überprüfungen und Richtigstellungen stehen der Wahlbehörde nicht zu.

3. Abschnitt

Verständigung der Gewählten .

§ 83

Nach Abschluß des ErmittluI).gsverfahrens bzw. im Falle der Einbringung von Einwendungen gegen ein Wahlergebnis nach erfolgter Entscheidung setzt die Stadtwahlbehörde die Gewählten von ihrer Wahl in Kenntnis.

4. Abschnitt

Ersatzmänner

§ 84

Berufung, Ablehnung, Streichung

(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurde.n oder'eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben,

Folge aber zurückgelegt haben, bleiben für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus

der Liste der Ersatzmänner verlangt haben. Hiebei

bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der

.Anzahl ihrer Wahlpunkte bzw., wenn Wahlpunkte

gemäß § 75 nicht ermittelt wurden, nach der Reihen

folge im Wahlvorschlag.

(2) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine

auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben,

sowie solche, die ihre Funktion als Bezirksvorsteher angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben,

bleiben Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Li~te der Ersatzmänner verlangt haben. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge

ihrer Berufung nach der Anzahl ihrer Wahlpunkte

bzw., wenn Wahlpunkte gemäß § 76 nicht ermittelt

wurden, nach der Reihenfolge im Wahlvorschlag.

(3) Ersatzmänner auf Wahlvorschlägen zur Gemein~

deratswahl werden vom Stadtwahlle~ter auf das frei

gewordene Gemeinderatsmandat berufen. Hiebei

bestimmt sich die ,Reihenfolge ihrer Berufung nach Abs. 1. Der Name des einberufenen Ersatzmannes ist

zu verlautbaren.

(4) Ersatzmänner auf Wahlvorschlägen zur Bezirksvorsteherwahl werden vom Stadtwahlleiter auf die frei

gewordene Stelle des Bezirksvorstehers berufen. Hiebei

bestimmt sich die , Reihenfoge ihrer Berufung

gemäß Abs/ 2.

(5) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein frei gewordenes Gemeinderatsmandat oder eine frei gewordene Stelle

eines Bezirksvorstehers berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner; in diesem Falle hat der Stadtwahlleiter den nächstgereihten Ersatzmann einzuberufen.

(6) Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag kann

jederzeit von der Stadtwahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbehörde zu verlautbaren.

Sechstes Hauptstück

Sonderbestimmungen bei gleichzeitiger Durchführung

der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher mit Nationalrats-oder Landtagswahlen

§85

Für die gleichzeitige Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher mit Nationalrats- oder Landtagswahlen finden die Bestimmungen

dieses Gesetzes insoweit Anwendung, als in den §§ 86 . bis 93 nicht anderes angeordnet ist.

§ 86

Stichtag

Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl

(Landtagswahl) festgesetzte Stichtag gilt auch .als

Stichtag für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher.

§ 87

Wahlsprengel

(1) Die für die Nationalratswahl (Landtagswahl)

gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahlsprengel für die Wahlen des Gemeinderates 1J.nd der Bezirksvorsteher für jene Wahlberechtigten, die für die Nationalratswahl (Landtagswahl) und die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher wahlberechtigt sind. Die Wahllokale, Wahlzellen und Wahlzeiten

für die Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher

sind in diesen Wahlsprengeln dieselben wie für die Wahl in den Nationalrat (Landtag).

(2) Für Personen, die nur für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher wahlberechtigt Sind,

sind eigene Wahlsprengel 'in ausreichender Anzahl

einzurichten. Für diese Wahlsprengel finden die Bestimmungen der §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.

Die Wahlzeit ist auch für diese Wahlsprengel

dieselbe wieJür die Wahl in den Nationalrat (Landtag).

_ § 88

Wahlbehörden

(1) 'Für die Wahlsprengel nach § 87 Abs. 1 sind zu Sprengelwahlleitern und deren Stellvertretern die für die Durchführung der Nationalratswahl (Landtagswahl) ernannten Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter zu 'bestellen. Stadtwahlleiter und dessen

Stellvertreter sind der Gemeindewahlleiter für die Durchführung der Nationalratswahl (Landtagswahl)

und dessen-Stellvertreter. (

2) Für die Wahlsprengel nach § 87 Abs. 1 sind von

den wahlwerbenden Gruppen als Beisitzer und Ersatzmänner der Sprengelwahlbehörden die Beisitzer und Ersatzmänner der für die Durchführung der Nationalratswahl

(Landtagswahl) zuständigen Sprengelwahlbehörden

und als Beisitzer und Ersatzmänner der Stadtwahlbehörde die Beisitzer und Ersatzmänner der

für die Durchführung der Nationalratswahl (Landtagswahl)

zuständigen Gemeindewahlbehörde namhaft zu

machen und vom Bürgermeister zu bestellen. Diese Wahlhehörden sind jedoch, wenn ihre Zusammensetzung

nicht den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 entspricht,

durch die erforderliche Anzahl von Beisitzern

und Ersatzmännern auf das Stärkeverhältnis der wahlwerbenden

Gruppen nach dem Ergebnis der letzten

Gemeinderatswahl zu ergänzen, auch wenn hiedurch

die in den §§ 5 und 6 vorgeschriebene Höchstanzahl

von Beisitzern und Ersatzmännern überschritten wird.

(3) In die Stadtwahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörden nach § 87 Abs. 1 sind als Vertrauensper'

sonen die für die Durchführung der Nationalratswahl

(Landtagswahl) entsendeten Vertrauenspersonen der

wahlwerbenden Gruppen zu berufen, sofern hierauf

gemäß § 9 Abs. 3 ein Anspruch besteht. Wahlwerbende

Gruppen, die sich nur an den Wahlen des Gemeinderates

und der Bezirksvorsteher beteiligen, können in

diese Wahlbehörden ebenfalls Vertrauenspersonen

gemäß § 9 Abs. 3 entsenden.

(4) Für die Wahlsprengel nach § 87 Abs. 2 sind Sprengelwahlbehörden nach den Bestimmungen 'der

§§ 5, 7, 8 und 9 zu bestellen.

§ 89

Wählerverzeichnis, Ausübung des Wahlrechtes hinsichtlich des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher, Abstimmungsverzeichnis

(1) Für die Wahlsprengel nach § 87 Abs. 1 entfällt die Anlegung besonderer Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher.

In diesen Wahlsprengeln ist die Wahl des Gemeinderates

und der Bezirksvorsteher unter Zugrundelegung

der für die Nationalratswahl (Landtagswahl) abgeschlossenen

Wählerverzeichnisse durchzuführen. Eine

gesonderte Auflegung dieses Wählerverzeichnisses

sowie ein gesondertes Einspruchs-und Berufungsverfahren

für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteßer findet nicht statt. In diesen Wahlsprengeln entfällt auch die Führung eines gesonderten Abstimmungsverzeichni.sses für die Wahlen 'des

Gemeinderates und der"Bezirksvorsteher.

(2) Personen, die nur für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher wahlberechtigt sind

und ihr Wahlrecht in den Wahlsprengeln nach § 87 Abs. 2 auszuüben haben, sind in eigene Wählerverzeichnisse

einzutragen. Für die Erfassung dieser Wahlberechtigten,

die Auflegung der Wählerverzeichnisse

sowie die Durchführung des Einspruchs-und Berufl!

ngsverfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 19

bis 30.

§ 90

Abstimmu.ngs-und Ermittlungsverfahren

(1) Personen, die zum Gemeinderat und zum Nationalrat (Landtag) wahlberechtigt sind und ihr Wahlrecht

in den Wahlsprengeln nach § 87 Abs. 1 auszuüben

haben, ist, wenn sie von diesem Wahlrecht Gebrauch '

machen, neben dem amtlichen Stimmzettel für die Nationalratswahl (Landtagswahl) auch je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für

die Wahl der Bezirksvorsteher auszufolgen. Die Vereinigung des amtlichen Stimmzettels für die Nationalratswahl (Landtagswahl) mit den Stimmzetteln für die Wahlen des Gemeinderates und den Bezirksvorsteher

ist nicht zulässig. Personen, die nur für die Wahlen des Gemeinderates und' der Bezirksvorsteher wahlberechtigt sind und ihr Wahlrecht in den Wahlsprengeln nach §_87 Abs. 2 auszuüben haben, sind, wenn sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, nur amtlich~ Stimmzettel für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher auszufolgen.

(2) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher mit einer Nationalratswahl oder mit Nationalrats-und Landtagswahlen hat die Reihung der wahlwerbenderi Gruppen

bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge und auf den Stimmzetteln nach d~r Stärke der wahlwerbenden

Gruppen im Nationalrat gemäß den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung und nur, soweit hiedurch

an der Wahlw€rbuT).g bei Wahlen des Gemeinderates

und der BezirksvQrsteher beteiligt gewesene wahlwerbende

Gruppen nicht gereiht sind, nach der im § 42

vorgesehenen Reihenfolge zu erfolgen. Finden Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher gleichzeitig mit einer Landtagswahl statt, so ist für die Reihung der wahlwerbenden Gruppen die Reihung

gemäß den Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung

maßgebend, wobei auch in diesem Falle die Bestim

LGBl., Stück 21, NT. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

mungen des § 42 über die Reihung der wahlwerbenden

Gruppen subsidär anzuwenden sind.

(3) Die Stimmzettel für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher müssen die Aufschriften

(Aufdrucke) "Gemeinderatswahl" bzw. "Bezirksvorsteherwahl"

oder eine sonstige diesbezügliche deutliche

Bezeichnung tragen.

(4) Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der für die Nationalratswahl (Landtagswahl) und den Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher abgegebenen

Stimmzettel ist gesondert nach den bezüglichen

Wahlordnungen zu beurteilen.

(5) Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, welches zur Aufnahme aller in Betracht kommenden

Stimmzettel zu dienen hat.

(6) Die Sprengelwahlbehörden in den Wahlsprengeln

nach § 87 Abs. 1 haben das im § 67 Abs. 2 bis 5

und im § 70 vorgeschriebene Verfahren für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher gesondert von jenem für die Nationalratswahl (Landtagswahl)

durchzuführen.

(7) Die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden

für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher sind zur deutlichen Unterscheidung von den Niederschriften für die Nationalratswahl (Landtagswahl)

in andersfarbigem Papier aufzulegen. Sie sind

mit den im § 70 Abs. 2 lit. d bis g bezeichneten

. Beilagen im Si~").ne des § 71 der Stadtwahlbehörde vorzulegen. Die Sprengelwahlbehörden in den Wahlsprengeln nach § 87 Abs. 2 haben mit der Niederschrift

auch das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsv.erzeichnis

für die Wahlen des GemeInderates und der Bezirksvorsteher der Stadtwahlbehörde vorzulegen.

Der Stadtwahlbehörde obliegt das Ermittlungsverfahren

nach den Bestimmungen der §§ 73 bis. 84.

(8) Nach der Durchführung des Stimmenzählungsverfahrens ist für die Wahlen. des Gemeinderates und

der BeziJ;ksvorsteher ein besonderer Wahlakt anzulegen, der aus den für diese Wahl bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht. Die Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel

usw. für die Nationalratswahl (Umdtagswahl) bleiben beim Wahlakte für die Nationalratswahl bzw. Landtagswahl.

§ 91

Wahlzeugen

Die von einer wahlwerbenden Gruppe für die Natio-.

nalratswahl (Landtagswahl) entsendeten Wahlzeugen

sind im jeweiligen Wahllokal auch Wahlzeugen für die Gemeinderatswahl.

§ 92

Wahlkartenwähler

(1) Für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher werden .keine eigenen Wahlkarten

ausgestellt, sondern die für die Nationalratswahl

(Landtagswahl) von der Gemeinde Graz ausgestellten

Wahlkarten berechtigen auch zur Tegnahme an den Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher.

(2) Wahlkarten, die von einer steiermärkischen

Gemeinde außer Graz ausgestellt worden sind, berechtigen nur zur Teilnahme an der Nationalratswahl und

an der Landtagswahl.

(3) Wahlkarten, die von einer Gemeinde außerhalb

der Steiermark ausgestellt worden sind, berechtigen nur zur Teilnahme an der Nationalratswahl.

(4) In den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ist zusätzlich eine bzw. zwei weitere Urnen mit

folgender Beschriftung aufzustellen: "Nur für Nationalratswähler"

bzw. "Nur für Nationalrats-und Landtagswähler"

bzw. "Nur für Landtagswähler" .

§ 93

. . Termine

Die in ' der Nationalrats-Wahlordnung (LandtagsWahlordnung)

vorgesehenen Termine und Fristen gelten

auch für die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher.

Siebentes Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 94

Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetze

vorgesehenen Frist wird durch Sonn-oder andere

öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-oder anderen öffentlichen Ruhetag, so gilt er als letzter Tag der Frist. Die mit dem Wahlverfahren befaßten Stellen haben vorzusorgen,

daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden außer bei der im § 82 Abs. 1 vorgesehenen Frist für Einsprüche' gegen die ziffernmäßige Enrtittlung des Wahlergebnisses eingerechnet.

§ 95

Notmaßnahmen

Wenn 'die Wahlen des Gemeinderates und der Bezirksvorsteher infolge Störungen des Verkehrs,

Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werde!).

können, so kann der Bürgermeister die unmittelbare

Einsendung der Stimmzettel an die Stadtwahlbehörde

verfügen und alle sonstigen Anordnungen treffen, die

zur Ausüpung des Wahlrechtes unabweislich geboten

erscheinen.

§ 96

Eigener Wirkungsbereich der Stadt

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt, ausgenommen die Handhabung der Strafbestimmungen im § 25 Abs. 4; § 48 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 53 Abs. 2, § 55 Abs. 5 und § 63 Abs. 4 und 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 97

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig wird die Gemeindewahlordnung Graz 1957, LGBl. Nr. 2/1958, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1963, 17/1968, 150/1969, 70/

1977 und 22/1980, aufgehoben.

Krainer Gross

Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter

LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. De.zember 1986

Anlage 1

Magistrat Graz

zur Gemeipdewahlordnung Graz

Wählerverzeichnis

Wohnungsanschrift (Straße) Haus-Nr. Abgegebene

Anmerkung

Fort!. Stimmen

Zu-und Vorname und

Nr.

Wahlspr.-Nr.

Geburtsdatum m w

LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

Anlage 2

Magistrat Graz

zur Gemeindewahlordnung Graz

Wahlsprengel-Nr.

(Straße, Gasse, Platz) (Nr.)

Wahlkarte

ausgestellt auf Grund der Eintragung im Wählerverzeichnis (fortlaufende Zahl :

für (Familien-und Vorname):

geb. am :

Familiensta~d:

Obige Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht in Graz auch außerhalb des Wahlsprengels, in dessen Wählerver

zeichnis sie einge.tragen ist, auszuüben. '

Die Wahlkarte ist der Wahlbehörde ungeöffnet zu übergeben. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten werden in keinem. Falle

ausgefolgt.

Graz, am Für denBürgermeister:

Amtssiegel

Anlage 3

Stadtwahlbehörde Graz

zur Gemeindewahlordnung Graz

Eintrittsschein

für den Wahlzeugen: ~ gültig für das Wahllokal der

Sprengelwahlbehörde NI.

Familien-und Vorname:

Beruf:

Wohnort:

Di'eser' Eintrittsschein ermächtigt den Wahlzeugen gemäß § 50 der Gemeindewahlordnung Graz 19

LGBL NI. ' /19 , zum Eintritt in das Wohllokal. Der Wahlzeuge hat diesen Eintrittsschein der Wahlbehörde

beim Betreten des Wahllokales vorzuweisen. Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner

der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Graz, am Der Stadtwahlleiter:

Amtssiegel

LGB!., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

Anlage 4

Landeshauptstadt Graz

zur Gemeindewahlordnung Graz

Abstimmungsverzeichnis

Fortlaufende Zahl

Fort!.

Name des Wählers des Anmerkung

Zahl

Wählerverzeichnisses

-LGBl., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986

Anlage 5

zur Gemeindewahlordnung Graz

Amtlicher Stimmzettel

für die

Gemeinderatswahl Graz, am ..

Für gewählte

wahlwerbende Gruppe

Liste-Bezeichnung

im Kreis ein' Kurzbezeichnung

Nr. der wahlwerbenden Gruppe

X

einsetzen!

1

0

.

2

0

3

0

4

0

5

0

6

\

0

0

8

0

usw.

o

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

.....

o

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

.....

o

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

Familien-und Vorname sowie 'Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

.....

w

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

.....

o

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

9961 laqwazaa '01 ure uaqaBaBsnl? '16 'lN 'g ){::Jms "1Il81

LGBl., Stück 21, Nr. 91, ausgegeben am 10. Dezember 1986 203

Anlage 6

zur Gemeindewahlordnung Graz

Amtlicher Stimmzettel

für die

Bezirksvorsteherwahl Graz, am .

. .... .... Bezirk

Für gewählte

wahlwerbende Gruppe

Liste-Bezeichnung

im Kreis ein Kurzbezeichnung

Nr. der wahlwerbenden Gruppe

X

einsetzen!

.

1 I

0

2

0

·3

0

0

,

4

5

0

"6

0 .

7

0

8

0

usw.

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste Ger wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

Familien-und Vorname sowie Geburtsjahr der Bewerber der Liste der wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages

g86r laqUlazaa 'or Ulll uaqa6a6snll 'r6 'lN 'lZ :lj::"!llS "Is:91 vO?:

LGBl., Stück 21, Nr. 92, 93 und 94, ausgegeben am 10. Dezember 1986

205

§ 2