# Verordnung .der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1986 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1987

Verordnung .der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. November 1986 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1987

Auf Grund des § 4 Abs.' 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. NI. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 6/1957 und 9/1981,

wird verordnet:

§ 1

Der von den Tierbesitzern fÜr das Jahr 1987 zu

entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes -über 3 Monate alte Rind

"

festgesetzt.

(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für

das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein

zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S je Rind bestimmt.

(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für

das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. hund lit. i der Verordnung der Steiermärkisehen Landesregierung, LGBL NI. 59/1972, in der

geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. NI. 43/

1977, NI. 13/1979, NI. 59/1980 und Nr. 13/1983, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S

bestimmt.

§ 3

(1) Für die Beitragspflicht ist der im "Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am

Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.

(2) Als Zeitpunkt für die Einhebungwird jeweils der 1. März bestimmt.

§4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer