# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Dezember 1986 über die Auflösung des Standesamtsverbandes Bruck an der Mur

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Dezember 1986 über die Auflösung des Standesamtsverbandes Bruck an der Mur

Auf Grund des§ 63 PStG, BGBL NI. 60/1983, wird

verordnet:

LGB!., Stück 22, Nr. 101, 102 und 103, ausgegeben am 23. Dezember 1986 .

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§ 1

sehen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, Anlage A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

Der Standesamtsverbartd Bruck an der Mur, beste

über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft,

hend aus der Stadtgemeinde Bruck an der Mur und der

LGBl. Nr. 14/1957, in der letzten Fassung LGBl.

Gemeinde Oberaich, wird aufgelöst. Diese Gemeinden

Nr. 25;r986, wird verordnet:

haben im übertragenen Wirkungsbereich ab 1. Jänner 1987 die Personenstandsangelegenheiten nach den Bestimmungen des PStG, BGBL Nr. 60/1983, als Perso

§ 1

nenstandsbehörde erster Ins'tanz zu besorgen.

(1) Die Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse werden

§ 2 mit dem Wahltag 22. Februar 1987 ausgeschrieben. Die vom Standesamtsverband Bruck an der Mur bis (2) Als Stichtag hat der;. Jänner 1987 zu gelten.

zum Inkrafttreten dieser Verordnung geführten Perso

(3) Wahlberechtigt und wählbar in den Bezirksjagdnenstandsbücher verbleiben zur Fortführung bei der

ausschuß sind die am Stichtag der Steirischen Landes

Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

jägerschaft angehörenden Mitglieder, die im Bezirk

ihren ordentlichen Wohnsitz haben. An der Wahl

§ 3

können nur Wahlberechtigte ' teilnehmen, deren

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Namen in der

abgeschlossenen Wählerliste enthalten

sind.

Der Landeshauptmann:

Krainer