# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986 über die Wiederverlautbarung des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986 über die Wiederverlautbarung des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974

Artikel I

Auf Grund des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird in der Anlage das Landeswohnbauförderungsgesetz

1974, LGBl. Nr. 66, wieder:

verlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlau,tbarung werden die Änderun-.

gen und ·Ergänzungen berücksichtigt, die . sich au~ folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

Die Bestimmung des § 19 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1986, ist gegenstandslos geworden und wird bei der Wiederverlautbarung nicht berücksichtigt.

Artikel IV

. Das wiederverlautbarte Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 ist als"Landeswohnbauförderungsgesetz

1986" zu zitieren.

Artikel V

Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung

enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes

folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungs-.

behörden an den wiederverlautbarten Text gebunden.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer

Anlage

Landeswohnbauiörderungsgesetz 198.6

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Fonds

(1) Das Land Steiermark gewährt Förderung

LGB!., Stück 22, Nr. 96, ausgegeben am 23. Dezember 1986

(2) Zur Förderung gemäß Abs. 1 wird ein Fonds

errichtet, der von der Landesregierung verwaltet wird.

(3) Der Fonds führt den Namen "Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark" und ist der Rechtsnachfolger des gleichnamigen Fonds nach dem Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBL Nr. 39, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark.

§ 2

Mittel des Fonds

(1) Mittel des Fonds sind:

(2) Die Mittel des Fonds sind' zinsbringend anzulegen.

§ 3

Berichterstattung

Über Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag

alljährlich Bericht zu erstatten.

§4

Kostentragung

Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten,

ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fonds

mitteln zu tragen.

2. Abschnitt

Förderung der Schaiiung von Wohnraum

§ 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Förderung der Schaffung von Wohn

raum gelten als:

§ 6

Förderungswerber

(1) Als Förderungswerber kommen in Betracht:

a) natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbür.gerschaft besitzen oder im Sinne des § 19 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984,

BGBL Nr. 482, ö?terreichischen Staatsbürgern

gleichgestellt sind, und

. b) juristische Personen mit dem Sitz im Inland, insbesondere

gemeinnützige Bauvereinigungen, sowie

Gemeinden.

,

(2) Sofern die Förderung in der Gewährung von

Darlehen besteht, muß der Förderungswerber hinsichtlich der zu verbauenden LiegEmschaft Eigentümer

(Miteigentümer). Wohnungseigentümer oder Bauberechtigter sein.

(3) Der Förderungswerber muß, sofern es sich um

eine natürliche Person handelt, im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens begÜnstigte Person im Sinne

des § 21 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL

Nr.482, sein.

(LGBL Nr. 50/1986, Z. 1)

§ 7

Arten der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen in der

(2) Das Ausmaß des Darlehens daff 50 v. H. der Gesamtbaukosten, die Laufzeit 40 Jahre nicht überschreiten. Ist der Förderungswerber eine natürliche

Person, so ist die Darlehenshöhe unter Berücksichtigung der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder festzusetzen. Jungfamilien, das sind Familien,

deren .sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, sind bei der Festsetzung der Darlehenshöhe

Familien mit zwei Kindern zumindest gleichzusetzen.

(3) Werden im Zuge .der Schaffung von Wohnraum

Beheizungs-oder Warmwasserbereitungsanlagen

unter Heranziehung neuer Formen der Energienutzung

errichtet, kann das gemäß Abs. 2 ermittelte

Förderungsausmaß um höchstens 50 v. H. der Kosten

dieser Anlagen erhöht werden.

(4) Abgesehen von besonders begründeten Härtefällen (sehr geringes Einkommen, überdurchschnittliche

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LGB!., Stück 22, Nr. 96, ausgegeben am'23. Dezember 1986

Sorgepflichten, Wohnungsnotstand und dergleichen)

hat die Auszahlung des Darlehens in Teilbeträgen

nach Maßgabe des Baufortschrittes zu erfolgen.

(5) Das Darlehen ist mit 1 v. H. zu verzinsen und

durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Die Verzinsung und Tilgung

beginnt mit 1. Jänner oder 1. Juli, welcher der Erteilung

der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei

allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt, nachfolgt.

(6) Die einmaligen Zuschüsse sind nicht rückzahlbar und können bis zu einer Höhe von 10 v. H. der Gesamtbaukosten gewährt werden.

(7) Die Höhe der bei Kreditunternehmen und Bausparkassen aufgenommenen Darlehen, für die Förderungen

gemäß.Abs. 1 lit. c und d gewährt werden, ist

entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 festzusetzen.

Die für diese Darlehen 'gewährten Zinsenzuschüsse

dürfen 6 v. H. nicht übersteigen.

(LGBl. Nr. 20/1977, Z. 1, LGBl. Nr. 34/1980, Z. 1, 2 und 3, LGBl. Nr. 50/1986, Z. 2 und 3)

3. Abschnitt

Förderung der Instandsetzung und Verbesserung von

erhaltungswürdigen

Altwohnhäusern und Altwohnungen

§ 8

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Förderung der Instandsetzung und

Verbesserung von erhaltungswürdigen Altwohnhäu

sern und Altwohn~ngen gelten als

§ 9

Förderungswerber

(1) Als Forderungswerber für die Instandsetzung und Verbesserung von Altwohnhäusern kommen der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer) oder Bauberechtigte,

für die Instandsetzung und Verbesserung

von Altwohnungen der Wohnungseigenturner oder

Mieter (Nutzungsberechtigte) in Betracht. Förderungen

für indirekte Verbesserungen können auch

Gemeinden gewährt werden.

(2) Ist der Förderungswerber Mieter (Nutzungsberechtigter). so ist der Nachweis der Zustimmung des Vermieters zu erbringen.

(LGBl. Nr. 50/1986, Z. 5)

§ 10

Arten und Höhe der Förderung

(1) Die Förderung kann in der Gewährung von

Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens 40 Jahren, von Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und in der übernahme von Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB für

bei Kreditunternehmenund'Bausparkassen aufgenommene Darlehen bestehen.

(2) Sofern die Förderung in der Gewährung eines Darlehens besteht, gilt § 7 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(3) Die Förderung darf nur für den Teil der Kosten

der Instandsetzung und Verbesserung eines Altwohnhauses gewährt werden, der dem Anteil der Altwohnungen

am gesamten Objekt entspricht.

(LGBl. Nr. 34/1980, Z. 6)

§11

Voraussetzung der Förderung

(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden,

(2) Erhaltungsarbeiten im Sinne des MietrechtsgesetzeS dürfen nur insoweit gefördert werden, als ihre

Kosten in der Mietzinsreserve gemäß § 20 Mietrechtsgesetz, der Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder der Rücklage

gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz 1975 keine

Deckung finden.

(3) Im Falle der Gewi:j.hrung einer Förderung an

Wohnungsinhaber . zum Zwecke der Instandsetzu'ng

und Verbesserung deren Wohnung finden die Bestimmungen

des ' Abs. 1 lit. b und des Abs. 2 keine

Anwendung.

(LGBl. Nr. 20/1977, Z. 3, LGBl. Nr. 50/1986, Z. 6)

4. Abschnitt

Förderung

des Wohnungserwerbes im. Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien

§ 12

BegriffsbestimD)ungen

Im Sinne der Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung yon Jungfamilien

gelten al~:

LGBl., Stück 22, Nr. 96 und 97, ausgegeben am 23. Dezember 1986

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§ 13

Förderungswerber

Der Förderungswerber muß die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen oder im Sinne des § 19 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL

Nr. 482, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt

sein. Weiters muß er zum Zeitpunkt des Einbringens

des Ansuchens begünstigte Person im Si!1ne des § 21

des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482,

sein.

(LGBL Nr. 50/1986, Z. 8)

§ 14

.Arten und Höhe der Förderung

Die Förderung kann in der Gewährung von Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und in der Übernahme

von Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB fÜr bei

Kreditunternehmen und Bausparkassen aufgenommene

Darlehen bestehen.

(LGBL Nr. 34/1980, Z. 7)

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 15

Verfahrensbestimmungen

(1) Vor Entscheidung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Gesetz von grundsätzlicher

Bedeutung sind, hat die Landesregierung den

nach dem Gesetz LGBL Nr. 44/1979 bestellten Wohnbauförderungsbeirat

anzuhören.

(2) Ansuchen auf Gewährung von Förderung sind an

die Landesregierung zu richten.

(3) · Die Förderung nach diesem Gesetz erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Im Falle der aufrechten Erledigung des Ansuchens ist dem Förde(

2) Den Organen der Landesregierung ist das jederzeitige Betreten der Baustellen, Häuser und Wohnungen

zu gestatten; es sind ihnen die geforderten Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat bei widmungswidriger

Verwendung der Förderungsmittel, wenn diese noch

nicht flüssiggestellt worden sind, die Förderung zu widerrufen. Sind Förderungsmittel jedoch bereits flüssiggestellt worden, sind sie zurückzufordern, und die

weitere Auszahlung ist einzustellen.

(LGBl. Nr. 20/1977, Z. 7)

§ 17

Durchführungsverordnung

Nähere Bestimmungen über die Erfordernisse für

das Ansuchen, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen

für die Gewährung der 'Förderung, das Ausmaß der Förderungsmittelund die Überprüfung

der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel

hat die Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung zu erlassen.

(LGBl. Nr. 20/1977, Z. 7, LGBl. Nr. 34/1980, Z. 9, LGBl. Nr. 50/1986, Z. 9)

§ 18

Auflösung des Fonds

Di~ Auflösung des Fonds erfolgt durch Gesetz.