# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986 über die Wiederverlautbarung des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1974

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986, mit der in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986 nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung und das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1986)

Auf Grund des§ 17 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 96, wird verordnet:

§ 1

Förderung der Schaffung von Wohnraum

(1) Das Ansuchen ist unter Verwendung der amt-·

lichen Formblätter möglichst vor Baubeginn, jedenfalls jedoch vor Fertigstellung des Bauvorhabens beim Amt der Landesregieru~g einzureichen.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von

Zinsenzuschüssen für bei Kreditunternehmungen und Bausparkassen aufgenommene Darlehen. Die Zinsenzuschüsse

betragen 6 v. H., bei Bausparkil-ssen 5 v. H.

und sind für die Dauer der Laufzeit des DarJehens,

rungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. . höchstens jedoch 15, in besonderen Härtefällen

Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förde. 20 Jahre lang zu gewähren. Wenn die Laufzeit de~

rungswerber einen Anspruch auf die Förderung.

Darlehens die Zuschußlaufzeit übersteigt, ist die

(LGBL Nr. 20/1977, Z. 6, LGBL Nr. 34/1980, Z. 8,

Gesamthöhe des Zuschusses unter der Annahme des

LGBl. Nr. 50/1986, Z. 9)

Übereinstimmens der Darlehens-und höchstmöglichen

Zuschußlaufzeit (15, in besonderen Härtefällen

§ 16

20 Jahre) zu ermitteln. Die Auszahlung des Zuschusses

Widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel

hat in halbjährlich gleichbleibenden Beträgen zu erfol

(1) Über die widmungsgemäße Verwendung der gen. Außerordentliche Tilgungen dürfen keine AnnuiFörderungsmittel

ist ein Nachweis zu erbringen. tätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkür

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LGBI., Stück 22, Nr. 97, ausgegeben am 23. Dezember 1986

zung zur Folge haben. Bei vorzeitiger gänzlicher Tilgung des Darlehens ist der Zuschußeinzustellen.

Sofern es sich um bei Kreditunternehmungen aufgenommene Darlehen handelt, haben diese den Bestimmungen

des § 17 Abs. 2 Z. 2 bis 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482, zu entsprechen.

(3) Sofern

(4) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3

beträgt:

Für den Förderungswerber

(alleinstehend oder verheiratet) 230.000 S

Für den Förderungswerber .

mit einem Kind . . . . . . . 270.000 S

Für den Förderungswerber

mit zwei Kindern . . . . . . 310.000 S

Für den Förderbngswerber

mit drei Kindern ... . . . 350.000 S

Für den Förder)lngswerber

mit vier Kindern . . ... . 390.000 S

Für den Förderungswerber

mit fünf oder mehr Kindern 430.000 S

Die Zurechnung von Kindern hat zu erfolgen, wenn

es sich um eigene (adoptierte) haushaltszugehörige

Kinder des Förderungswerbers .oder um Pflegekinder

gemäß dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz

handelt und der Förderupgswerber die Familienbei-.

hilfe bezieht. Pflegekinder gemaß dem SteiE:!rmärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz .sind dann als haushaltszuge! 1örig zu behandeln, wenn der Aufenthalt an

diesem Pflegeplatz bereits seit etwa zwei Jahren gegeben ist und die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt,

daß es sich voraussichtlich um einenDauerpflegeplatz handelt.

(5) Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bei der Bemessung des Förderungsausmaßes zumindest Familien mit zwei Kindern gleichzustellen.

(6) Für höchstens zwei nach Fertigstellung des Bauvorhabens im Haushalt verbleibende Elternteile ist als

Ergänzung zum jeweiligen Förderungsausmaß ein weiterer Fixbetrag.von je 40.000 S zu gewähren.

(7) Wenn ein Eigenheim mit zwei Wohnungen errichtet wird, werden die in Abs. 4 und 5' angeführten

Fixbeträge je Wohnung gewährt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von zusammen 660.000 S. Im Falle des Mitwohnens von zwei Elternteilen erhöht sich die

höchstmögliche ~örderung auf zusammen 740.000 S.

(8) Wenn im Zuge der Schaffung von Wohnraum

Beheizungs-oder Warmwasserbereitungsanlagen

unter Heranziehung neuer Formen eier Energienutzung

errichtet werden, erhöht sich das gemäß Abs. 4

bis 7 ermittelte Förderungsausmaß um 40.000 S je

Wohnung, höchstens jedoch um 50 v. H. der Kosten

dieser Anlagen.

(9) Wenn die Planung des Eigenheimes durch einen

staatlich befugten und beeideten Architekten (Ziviltechniker) erfolgt, erhöht sich das gemäß Abs. 4 bis 8

ermittelte Förderungsausmaß um 20.000 S, je Wohnung.

(10) Das gemäß Abs. 4 bis 9 ermittelte Förderungsausmaß darf 50 v. H. der Gesamtbaukosten nicht

überschreiten.

(11) Für Darlehen, die durch Gewährung von Zinse~zuschüssen gefördert werden, können zusätzlich für

die Dauer der Laufzeit des Zinsenzuschusses Bürgschaften

gemäß § 1346 ABGB übernommen werden.

§ 2

Förderung der Instandsetzung und Verbe~serung von

erhaltungswürdigen. Altwohnhäusernund Altwohnungen

(1) Das Ansuchen ist unter Verwendung der amtlichen Formblätter möglichst vor Baubeginn, jedenfalls

jedoch vor Fertigstellung des Bauvorhabens beim Amt der .Landesregierung einzureichen.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von

Darlehen. mit einer Laufzeit von höchstens 40 Jahren oder in der Gewährung von Zinsenzuschüssen von

6 v. H. für bei Kreditunternehmungen zur Finanzierung

der Verbesserungs-und Instandsetzungsmaßnahmen

bzw. von.5 v. H. für bei .Bausparkassen zu diesem Zweck aufgenommene Darlehen. Die Zinsenzuschüsse

sind für die Dauer der Laufzeit des Darlehens, höchstens

jedoch 10 Jahre lang zu gewähren. Wenn die Laufzeit des Darlehens die Zuschußlaufzeit übersteigt, ist die Gesamthöhe des Zuschusses unter der Annahme des übereinstimmens der Darlehens-und höchstmöglichen Zuschußlaufzeit (10 Jahre) zu ermitteln. Die Auszahlung des Zuschusses hat in halbjährlichen

gleichbleibenden Beträgen zu erfolgen. Außerordentliche Tilgungen dürfen keine Annuitätensenkung, sondern'müssen eIne Laufzeitverkürzung zur Folge haben.

Bei vorzeitiger gänzlicher Tilgung des Darlehens ist der Zuschuß einzustellen. Sofern es sich um bei Kr,editunternehmungen aufgenommene Darlehen handelt,

haben diese den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 bis 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL

. Nr. 482, zu entsprechen.

(3) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 2 beträgt

höchstens 250.000 S je' Wohnung. Innerhalb dieses Betrages dürfen höchstens 100.000 S je Wohnun-g auf Instandsetzungsarbeiten entfallen. Wenn nur Instandsetzungsatbeiten durchgeführt werden, beträgt

die höchstmögliche Förderung dementsprechend

100.000 S'je Wohnung. Der Betrag von 250.000 S je

Wohnung erhöht sich auf höchstens 300.000 S,

wenn auf energiesparende Maßnahmen mindestens

100.000 Sentfallen.

(4) Sofern .zusätzlich zur Instandsetzung und Verbesserung erhaltungswürdiger Altwohnhäuser oder Altwohnungen

oder für sich allein indirekte Verbesserun

LGBl., Stück 22, NI. 97 urid 98, ausgegeben am 23. Dezember 1986

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gen (§ 8 lit. c Landeswohnbauförderungsgesetz 1986) vorgenommen 'werden, können hiefür Förderungen

(Abs. 2) von höchstens 10.000 S je indirekt verbesserter Wohnung gewährt werden.

(5) Als indirekte Verbesserungen (§ 8 lit. c Landeswohnbauförderungsgesetz

,

1986) gelten insbesondere

vorbereitende Untersuchungen, Durchführung von

Ideenwettbewerben, Erstellung von Gutachten, Schaffung

von Räumen zur vorübergehenden Unterbringung

von Personen, deren Wohnungen zwecks Durchführung

von Instandsetzungen und Verbesserungen

geräumt werden müssen, Schaffung von Wohnstraßen

und sonstigen verkehrsberuhigten Zonen sowie Spiel-,

Freizeit-und Erholungseinrichtungen.

(6) Für Darlehen, die durch Gewährung von Zinsenzuschüssen gefördert werden, können zusätzlich für

Qie Dauer der Laufzeit des Zinsenzuschusses Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB übernommen werden.

(7) Bei ZusIcherung einer Förderung ist eine Bauvollendungsfrist festzulegen. Nach Ablauf dieser Fri,st ist

dem Amt der Landesregierung eine Aufstellung der

durchgeführten Arbeiten unter Anschluß 'der saldierten

Originalrechnungen zur Überprüfung vorzulegen.

§ 3

Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungiamilien

(1) Das Ansuchen ist unter Verwendung der amtlichen Formblätter vor Ablauf eines Jahres nach erfolgter Hausstandsgründung beim Amt der Landesregierung

einzureichen. Trotz Überschreitens dieser Frist

kann eine Förderung 'gewährt werden, wenn besonders

rücksichtswürdige Umstände vorliegen und die

für die Förd~rung in Betracht kommenden Aufwen-'

dungen innerhalb des letzten Jahres vor der Einrei.

chung des Ansuchens getätigt"worden sind.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von

Zinsenzuschüssen von 6 v. H. für Darlehen, die bei Kreditunternehmungen oder Bausparkassen zur Finan,

zierung von mit der Hausstandsgründung zusammenhängend~

n Aufwendungen aufgenommen wurden.

Die Zuschüsse sind für die Dauer der Laufzeit des Darlehens, höchstens jedoch 5 Jahre lang zu gewähren. Wenn die Laufzeit de,s Darlehens die Zuschußlaufzeit übersteigt, ist die Gesamthöhe des Zuschusses

unter der Annahme des Übereinstimmens der Darlehens- und höchstmöglichen Zuschußlaufzeit (5 Jahre)

zu ermitteln. Die Auszahlung des Zuschusses hat in

halbjährlich gleichbleibenden Beträgeh zu erfolgen. Außerordentliche Tilgungen dürfen keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben. Bei vorzeitiger gänzlicher Tilgung des ' Darlehens ist der Zuschuß ein~ustellen. Sofern es sich um bei Kreditunternehmungen aufgenommene Darlehen

handelt, haben diese den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 bis 6 des Wohnbauförderungsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 482, zu entsprechen.

(3) Die Förderung ist für eine Darlehenshöhe von

höchstens 100.000 S zu gewähren.

(4) Für Darlehen, die durch Gewährung von Zinsenzuschüssen gefördert werden, können zusätzlich für

die Dauer der Laufzeit d~,s Zinsenzuschusses Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB übernommen werden.

(5) Sechs Monate nach Ausstellung der Förderungszusicherung ist dem Amt der Landesregierung eine Aufstellung der unter Verwendung des geförderten

Darlehens finanzierten Aufwendungen zur Überprüfung vorzulegen. Dieser Aufstellung sind die Originalrechnungen samt Zahlungsnachweisen ~nzuschließen. '

Wenn nach ordnungsgemäßer Erbringung des Verwendungsnachweises

die Ehe der Förderungswerber

durch Tod eines Gatten oder Scheidung zu bestehen

aufhört, ist der Zuschuß dem Ehegatten zu leisten, der

für die Rückzahlung des Darlehens aufkommt.

§ 4

Inkrafttreten

, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Durchführungsverordnung

zuin Landeswohnbauförderungsgesetz ' 1974, LGBl. Nr. 40/1980, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 49 und 82/1981 sowie 9 und 9111984, ihre Wirksamkeit.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer