# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1986, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1986, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird

. Auf Grund des § 8 -Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. NI. 1/1977, wird verordnet:

§ 1

Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für

den Alleinunterstützten S 3990

den Hauptunterstützten . . . . S 3555

den Mitunterstützten

§ 2

Im Februar 1987 und im August 1987 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten

zusätzlich je ein Betrag von S 500.

§ 3

Die Verordnung tritt· mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen

Landesregierung vom 25 . . November 1985, LGBL

NI. 93/1985, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

. Der Landeshauptmann:

Krainer