# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1986, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1986, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Gemäß § 38 Abs. 3 ip Verbindung mit §§ 35 und 38

Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes

(KALG). LGBl. NI. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 7/1986, wird verordnet:

§ 1

Die Pflegegebühren der Allgemeinen ' Gebührenklasse werden für die Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

a) Landeskrankenhaus Graz. . . . . . .. S 1.768,""":'

,b) Landeskrankenhaus Leoben . . . . .. S J.567,~

c) übrige Landeskrankenhäuser, LandesSonderkrankenhäuser

Hörgas-Enzenbach

und Stolzalpe und Schlaganfallabteilung

des LSKH für Psychiatrie und.

Neurologie Graz ............ : S 1.373,d)

Landes-Sonderkrankenhaus für

Psychiatrie und Neurologie Graz, mit .

Ausnahme der Schlaganfallabteilung . S . 907,.

e) Landes-Pflegeheim für Geisteskranke

in Schwanberg . . . . . . . . S 445,""":'

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag werden

wie folgt festgesetzt: Mehrbett-Einbett

zimmer zimmer

S S

§ 3

Die für das Jahr 1986 kostendeckend ermittelten

Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse

belaufen sich pro Pflegetag für das Landeskrankenhaus

Graz auf S 1769,-, für das Landeskrankenhaus

Leoben auf S 1568,-, alle übrigen allgemeinen Landeskrankenhäus'er und die Landes-SonderkrankenhäuserHörgas-Enzenbach und Stolzalpe auf S 1373,( Durchschnittsbetrag), das Landes-Sonderkrankenhaus

für Psychiatrie und Neurologie Graz auf S 907,( Durchschnittsbetrag) sowie das Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg auf S 445,-.

§ 4

Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse

und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse

gelten als Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

'1972. .

. § 5

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer