# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 1986 über die Festsetzung der Vergütung für Naturalwohnungen für land-und forstwirtschaftliche Landeslehrer

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 1986 über die Festsetzung der Vergütung für Naturalwohnungen für land-und forstwirtschaftliche Landeslehrer

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zuweisung von Naturalwohnungen an land-und forstwirtschaftliche Landeslehrer, LGBL Nr. 7811986, wird verordnet:

§ 1

Naturalwohnungen sind Wohnungen, die land-und forstwirtschaftlichen Landeslehrern (im folgenden "Lehrer" genannt) im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Benützung überlassen werden. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.

§ 2

Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung sowie die Festsetzung der Vergütung erfolgt durch Bescheid.

§ 3

(1) Die monatlich vom Lehrer zu leistende Vergütung beträgt je Quadratmeter Nutzfläche:

(3) Die Ausstattungskategorie ist um eine Stufe herabzusetzen, wenn

(4) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrüccken ist, ist die gesamte ausschließlich dem Wohnungsbenützer zur Verfügung stehende Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Bei Räumen mit abgeschrägten Wänden bleibt derjenige Teil der Bodenfläche außer Betracht, über dem sich nicht ein mindestens 1,50 m hoher Luftraum befindet. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen.

§ 4

(1) Für eine Wohnung mit Möblierung sind monatlich S 60,-je Raum für die Benützung der Einrichtungsgegenstände zusätzlich einzuheben.

(2) Für die Bereitstellung eines Kühlschrankes sind S 25,-und einer Kühlschrankeinheit S 10,-einzuheben.

§ 5

Für die Zuweisung einer Garage sind monatlich S 150,-und eines Abstellplatzes mit Flugdach S 75, einzuheben.

§ 6

Zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben ist im Bescheid ein gleichbleibender monatlicher Teilbetrag (Pauschale) festzusetzen, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist.

§ 7

(1) Als Betriebskosten gelten die vom Land aufgewendeten Kosten für

(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich die Wohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben.

§ 8

Insoweit im Bescheid nichts anderes enthalten ist, bestimmt sich der Anteil der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben einer Wohnung an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Gesamtnutzfläche.

§ 9

Kann der Teilbetrag (§ 6) insbesondere bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnungen in Amtsgebäuden) nur mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand festgestellt werden, sind die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben monatlich wie folgt zu pauschalieren:

§ 10

(1) Die in den §§ 3 Abs. 1, 5, 6 und 9 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 v. H. des bisher maßgebenden Betrages nicht übersteigen.

(2) Die errechneten Beträge bzw. die Summe derselben ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.

§ 11

Wurde eine Wohnung mehreren Bediensteten zugewiesen, sind die Vergütung und die Betriebskosten sowie öffentliche Abgaben aliquot aufzuteilen.

§ 12

(1) Die Kosten für die laufende ordnungsgemäße Instandhaltung der Wohnung sowie die Weißelung und die Reparaturen an vorhandenen landeseigenen Einrichtungsgegenständen und sonstigen Benützungsobjekten (z. B. Möbel, Haushaltsgeräte, Armaturen usw.) sind vom Wohnungsbenützer zu tragen.

(2) Die Kosten für ' die Behebung von Schäden an Gebäuden und Bauelementen (z. B. Fußböden, in Mauern versenkte Installationen, gemauerte Öfen, Radiatoren, Boiler usw.) sind vom Dienstgeber zu tragen, sofern diese Schäden nicht durch mutwillige oder grob fahrlässige Art entstanden sind.

(3) Änderungen an Wohnungen, an zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Benützungsobjekten dürfen vom Wohnungsbenützer nur nach vorheriger Zustimmung vorgenommen werden.

(4) Nach Beendigung der Benützung der Wohnung hat der bisherige Benützer diese in geordneten Zustand zu bringen und mit einer Weißelung zuversehen.

§ 13

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer